JudikaturBVwG

W156 2304450-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
18. April 2025

Spruch

W156 2304450-1/13Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über den Antrag von XXXX , auf Gewährung der Verfahrenshilfe (hier: Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, Kosten für Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes sowie der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie Reisekosten-Anreise zur mündlichen Verhandlung) im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmünd vom 26.09.2024, ABA-Nr. XXXX , betreffend Ausstellung einer Bestätigung gemäß §3 Abs.8 AuslBG den Beschluss:

A) I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 09.10.2024 im Umfang der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren sowie der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer wird gemäß § 8a VwGVG iVm. § 63 und § 64 ZPO stattgegeben und die Verfahrenshilfe im beantragten Ausmaß bewilligt.

II. Das Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, um einer Verhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache folgen zu können.

Der Antragsteller lebt nach eigenen Angaben in Österreich und geht in Österreich keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht nach seinen Angaben und soweit ersichtlich keine staatlichen Unterstützungsleistungen in Österreich. Der Antragsteller ist an der Adresse seiner Ehefrau in Österreich gemeldet und gibt an, dass seine Ehefrau für die Kosten der Wohnung einschließlich Betriebs-, Strom- und Heizkosten sowie seinen Lebensunterhalt aufkommt. Der Antragsteller gibt an, kein Einkommen und kein Vermögen zu haben.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Stattgabe hinsichtlich des Antrags im Umfang der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren sowie der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer:

§ 8a VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:

„Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. […]

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. […]“

§ 63 und § 64 ZPO lauten auszugsweise wie folgt:

„Verfahrenshilfe

§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

[…]

§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;

c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;

d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;

e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;

f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind; diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt; 2. – 5. […]

(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.

(3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.

(4) […]

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 (zum Verhältnis dieser Bestimmung zu § 52 BFA-VG 2014 siehe des Näheren VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013) zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Die nähere Umschreibung des notwendigen Unterhalts, die in § 40 VwGVG 2014 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 noch ausdrücklich enthalten war, ist nun also - im Anwendungsbereich sowohl des § 8a als auch des § 40 VwGVG 2014 - der ZPO zu entnehmen. Eine inhaltliche Änderung hat sich daraus nicht ergeben. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist. (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205)

Dem Beschwerdeverfahren liegt ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß §3 Abs. 8 AuslBG zugrunde, eine Verhandlung wurde am 11.04.2025 durchgeführt. Aus der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetsches für die Sprache Arabisch ergibt sich, dass der Antragsteller der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, um der Verhandlung zu folgen und keine laufenden Einkünfte hat bzw. über kein Vermögen verfügt. Somit ist der Antragssteller außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, weshalb dem Antrag im angeführten Umfang stattzugeben ist.

II. Zur Abweisung des Mehrbegehrens:

Der Beschwerdeführer beantragte die Verfahrenshilfe für Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes sowie für die Reisekosten zur mündlichen Verhandlung.

§ 26 VwGVG lautet:

„Gebühren der Zeugen und Beteiligten

§ 26. (1) Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

(2) Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 GebAG mit folgenden Maßgaben:

1. Die Gebühr ist vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

2. Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht beantragen. Wenn der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Das Verwaltungsgericht kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.

3. Der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht auch beantragen, wenn ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekanntgegeben wird. Zieht er den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch.

(3) Die Gebühr ist dem Zeugen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine höhere Gebühr, als dem Zeugen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuss die von ihm bestimmte Gebühr, so ist der Zeuge zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

(4) Die den Zeugen zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für Beteiligte. Diese Gebühren umfassen die Reisekosten, Aufenthaltskosten als auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis.“

Da sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der – hier – Reisekosten haben, war die Verfahrenshilfe in diesem Umfang abzuweisen.

Da im Verfahren nach § 3 Abs. 8 AuslBG keine Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes anfallen werden, war die Verfahrenshilfe in diesem Umfang ebenfalls abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sich die Entscheidung auf die zitierte Judikatur bzw. die ohnehin klare Rechtslage stützt.