Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 03.07.2024, Zl. VIS8128, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 24.04.2024 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (ÖB Teheran) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie „C“ für 32 Tage.
Im Antragsformular wurde insbesondere angegeben, die Beschwerdeführerin sei verwitwet und Pensionistin. Als Daten der geplanten Ein- und Abreise wurden 22.07.2024 und 22.08.2024 angeführt. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. In Österreich lebe die Schwester der Beschwerdeführerin XXXX Stb. Österreich. Diese wurde als einladende Person genannt.
Folgende Dokumente wurden vorgelegt:
Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin
Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE):
Aus dieser geht hervor, dass ein Einkommen der einladenden Person in Höhe von EUR 1.273,- monatlich und ein Sparguthaben in Höhe von EUR 37.046,- bestehen. Dem stehen monatliche Kreditzahlungen in Höhe von EUR 200,- entgegen.
Einladungsschreiben der einladenden Person vom 24.04.2024
Certificate of deposit/investment shares vom 22.04.2024
Kontoauszug vom 22.04.2024
Flugbuchungsbestätigung (Hinflug am 22.07.2024, Rückflug 22.08.2024)
Bestätigung einer Reiseversicherung
Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin
Nicht übersetztes Dokument
Im Befragungsformular wurde unter Bindungen zum Heimatstaat ein Sohn angegeben. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, ein namentlich genannter Sohn würde in Österreich leben.
2. Mit Mandatsbescheid („Mitteilung der Gründe für die Verweigerung eines Visums“) vom 02.06.2024 teilte die ÖB Teheran mit, dass das beantragte Visum verweigert werde, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestehen würden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
Es sei kein Nachweis über eine vom Einlader bereitgestellte Unterkunft oder Hotelbuchung oder sonstige geeignete Nachweise der Unterkunft vorgelegt worden. Es sei kein Vorvisum verzeichnet. Unterlagen zur wirtschaftlichen Bindung seien nicht vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei verwitwet und pensioniert. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen könne dem Antrag nicht zugestimmt werden.
3. Am 17.06.2024 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 02.06.2024. Begründend wurde auf die Verpflichtungserklärung verwiesen, in dieser sei angegeben, dass die Beschwerdeführerin in der Mietwohnung der einladenden Person aufhältig sein solle. Der beiliegenden Eigentumsurkunde sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines Grundstückes samt Haus in Teheran sei. Die Bestätigung über die Auszahlung der Rente belege das regelmäßige Einkommen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei 71 Jahre alt und ihr Sohn, ihr Enkel und weitere Verwandte würden in Teheran leben. Sie habe Ersparnisse. Die Beschwerdeführerin wolle nur zu Besuchszwecken nach Österreich und danach in ihr gewohntes Lebensumfeld, in dem sie sich sprachlich zurechtfinde, zurückkehren.
Angeschlossen wurden folgende Dokumente erstmals vorgelegt:
Eigentumsurkunde
Rentenauszahlungsbeleg für Mai 2024
Rentenbescheinigung vom 08.06.2024
4. Mit Bescheid vom 03.07.2024 verweigerte die ÖB Teheran die Erteilung des beantragten Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestehen würden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Nach Abwägung des Ermessens zwischen dem öffentlichen Interesse einer kontrollierten und gesteuerten Einreise nach Österreich und ihrem persönlichen Interesse zwecks Besuchs ihrer Schwester nach Österreich reisen zu wollen, könne dem Antrag auf Erteilung eines Visums nicht zugestimmt werden. Die vorgebrachte familiäre Verwurzelung sei nicht belegt und könne daher nicht berücksichtigt werden. Es seien keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die oben genannten Bedenken zu zerstreuen.
5. Gegen den Bescheid der ÖB Teheran erhob die Beschwerdeführerin am 31.07.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Das bisherige Vorbringen wurde zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde insbesondere, es sei der Beschwerdeführerin bislang nicht in den Sinn gekommen sei, man würde die Korrektheit der Angaben über ihre Kinder anzweifeln und sie habe allein deshalb keine Urkunden vorgelegt. Sie werde dies selbstverständlich ehestmöglich nachholen. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin eines Grundstückes in Teheran, habe den Bezug einer Rente im Iran belegt und durch das Eigentum selbstverständlich Bindungen an den Iran. Zu ihrem Sohn, ihrem Enkel und ihren anderen Verwandten bestehe enger sozialer Kontakt in unmittelbarer örtlicher Umgebung im Iran.
Angeschlossen wurden folgende Dokumente vorgelegt:
Verpflichtungserklärung
Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (in englischer Sprache)
Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin
Eigentumsurkunde vom 29.12.2013
Rentenauszahlungsbeleg für Mai 2024
Rentenbescheinigung vom 08.06.2024
Certificate of deposit/investment shares vom 22.04.2024 (in englischer Sprache)
Schreiben der einladenden Person vom 12.07.2024, in der sich diese bereit erklärte, die umfassende Verantwortung für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin übernehmen zu wollen.
6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.10.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.10.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 24.04.2024 bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie „C“ für 32 Tage.
Als Daten der geplanten Ein- und Abreise wurden 22.07.2024 und 22.08.2024 angeführt. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. In Österreich lebe die Schwester der Beschwerdeführerin. Diese wurde als einladende Person genannt.
Die Beschwerdeführerin ist verwitwet und Pensionistin. Sie verfügt über ein Grundstück in Teheran. Der Beschwerdeführerin wurden in der Vergangenheit keine Visa ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin konnte keine ausreichenden wirtschaftlichen und keine familiären Bindungen in ihrem Wohnsitzstaat belegen. Es bestehen begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Teheran, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie aus allen in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin verwitwet und Pensionistin sei, beruht auf ihren diesbezüglichen Angaben sowie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, der eine Eintragung zum Ableben ihres verstorbenen Ehemannes zu entnehmen ist, und den Nachweisen über die Rentenzahlungen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines Grundstücks in Teheran ist, ergibt sich neben den Angaben der Beschwerdeführerin aus der vorgelegten Eigentumsurkunde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit noch kein Visum ausgestellt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im Mandatsbescheid vom 02.06.2024, die im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde.
Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Absicht der Beschwerdeführerin besteht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, so ist dem aus den folgenden Gründen zuzustimmen:
Eingangs wird angemerkt, dass grundsätzlich nicht verkannt wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks in Teheran nicht gänzlich frei von jeglichen Bindungen im Heimatstaat ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Pensionszahlungen, die sie bezieht, binden sie jedoch nicht an ihren Heimatstaat, da sie auch unabhängig von einem Aufenthalt im Iran bezogen werden könnten. Eine ausreichende wirtschaftliche Bindung der Beschwerdeführerin allein aufgrund des Immobilieneigentums kann somit nicht bejaht werden.
Ein wesentlicher Aspekt in der Beurteilung der Wiederausreiseabsicht ist die familiäre oder soziale Verwurzelung. Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge der Befragung bei der Antragstellung vor, einer ihrer Söhne würde im Iran leben und ein weiterer in Österreich. In weiterer Folge brachte sie im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung in der Vorstellung und der Beschwerde vor, neben dem Sohn, ein Enkelkind und weitere Verwandte im Iran zu haben, zu denen ein enger sozialer Kontakt bestehe. Nachweise über diese familiären Bindungen hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht.
Abschließend ist auf das Beschwerdevorbringen hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführerin die Erforderlichkeit der Vorlage von Nachweisen zu ihren familiären Bindungen nicht bewusst gewesen sei und dies ehestmöglich nachgeholt werde. Entgegen dieser Ausführung hat die Beschwerdeführerin seither jedoch keine diesbezüglichen Unterlagen oder Dokumente vorgelegt. Zwar ist der Wunsch der Beschwerdeführerin ihre Schwester in Österreich zu besuchen nachvollziehbar, in Anbetracht des Umstandes der fehlenden familiären und sozialen Bindung im Herkunftsstaat, kann die Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht als belegt angesehen werden.
Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen jene Argumente, auf die die Behörde ihre Ansicht einer fehlenden Ausreisewilligkeit stützte, durch Vorlage von Dokumenten oder durch ihr Vorbringen zu entkräften und einen Nachweis darüber zu erbringen, dass sie die Absicht hat, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. (9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(…)“
Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).
Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.
Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde jedoch nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen.
Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.
Hinsichtlich der vorgelegten Flugbuchung sowie der Bestätigungen über den Abschluss von Reiseversicherungen ist festzuhalten, dass diese zwar grundsätzlich Anhaltspunkte für eine Wiederausreiseabsicht darstellen, jedoch für sich allein betrachtet nicht geeignet sind, die aufgezeigten – für einen beabsichtigen dauerhaften Verbleib sprechenden – Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften (vgl. dazu auch VwGH vom 17.11.2011, Zl. 2010/21/0213).
Begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich im gegenständlichen Fall insbesondere daraus, dass die pensionierte und verwitwete Beschwerdeführerin eine familiäre oder soziale Verwurzelung im Heimatstaat wie beweiswürdigend wiedergegeben nicht nachzuweisen vermochte. Ihre Schwester lebt demgegenüber nachweislich in Österreich. Dass einer ihrer Söhne in Österreich lebt, wurde im Zuge der Befragung bei der Antragstellung angegeben, wobei dies auch nicht nachgewiesen wurde. Das Eigentum an einem Grundstück in Teheran und die Rente konnten wie beweiswürdigend ausgeführt eine ausreichende Verwurzelung im Heimatstaat nicht belegen.
Im Ergebnis kann der ÖB Teheran nicht entgegengetreten werden, wenn diese aus den Indizien im Sinne des oben Gesagten erkennt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der Beschwerdeführerin letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.
Aufgrund der vorliegenden Tatsachen bestehen wie beweiswürdigend ausgeführt somit berechtigte Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums wieder in ihren Aufenthaltsstaat zurückzukehren.
Vor obig Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen „Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die behauptete Bindung an den Heimatstaat durch ein Grundstückseigentum und den Bezug einer Rente hat im vorliegenden Einzelfall nicht genügend Gewicht, die zu Recht an der Wiederausreise bestehenden Zweifel ausreichend klar aus dem Weg zu räumen.
In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich einerseits und ihrer nicht hinreichend dargelegten Verwurzelung im Heimatstaat andererseits konkrete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht bestehen und diese – gemäß der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – im gegenständlichen Fall zu ihren Lasten gehen.
Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.