Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab dieser an, er und sein Bruder seien nach der Schule von der Al-Shabaab entführt worden und habe die Al-Shabaab sie zu einer Zusammenarbeit aufgefordert. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten dies verweigert, weswegen die Al-Shabaab den Beschwerdeführer mit einer Waffe auf sein hinteres Bein geschlagen und seinen Bruder getötet habe. Der Beschwerdeführer habe sodann doch der Zusammenarbeit zugestimmt, sei aber nach Erteilung eines Auftrages geflohen.
Am 10.05.2024 beschwerte sich der Beschwerdeführer über die lange Bearbeitungsdauer seines Antrages auf internationalen Schutz bei der Volksanwaltschaft.
Im Wege seiner Rechtsvertretung erhob der Beschwerdeführer am 03.10.2024 eine Säumnisbeschwerde, da seit der Antragstellung auf internationalen Schutz mehr als sechs Monate vergangen seien.
Am 04.12.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Cousin habe eine Person aus dem Clan der Habr Gedir getötet, weshalb dieser Clan an der Familie des Beschwerdeführers Blutrache üben wolle und deswegen versucht habe, den Beschwerdeführer und seinen Bruder auf einem Fußballplatz zu erschießen. Des Weiteren hätten der Cousin des Beschwerdeführers sowie drei weitere Al-Shabaab Mitglieder ihn und seinen Bruder entführt, zur Zusammenarbeit aufgefordert, geschlagen und gefoltert. Der Bruder und ein anderer Gefangener hätten versucht zu fliehen und seien daraufhin erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei brutal geschlagen und am Knie verletzt worden und habe letztlich einer Zusammenarbeit zugestimmt. Der Beschwerdeführer und andere Gefangene seien zu einer Wohnung bzw. einem Gefängnis gebracht, dort drei Tage festgehalten und anschließend mit einem Auto vom Cousin des Beschwerdeführers und weiteren Al-Shabaab Mitgliedern verschleppt worden. Im Zuge dieser Autoreise hätten alle das Auto verlassen müssen. Dem Beschwerdeführer und den anderen Gefangenen seien die Hände hinter dem Rücken gefesselt worden und sie hätten sich auf den Boden legen müssen. Unbeaufsichtigt hätten sie dort übernachtet, seien in der Früh vom Landwirtschaftsinhaber befreit worden und sodann geflohen. Als der Beschwerdeführer wieder zu Hause angekommen sei, habe sein Vater ihn zu einem Arzt gebracht. Die Al-Shabaab sei gleich in der Nacht zu seinem Vater nach Hause gekommen und habe nach dem Beschwerdeführer gesucht. Der Beschwerdeführer habe sich zehn Tage beim Arzt versteckt und sei sodann nach Mogadischu geflohen.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia, stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen die mangelhafte Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geltend gemacht.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 05.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.03.2025 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Geledi an, der unter die noble Clanfamilie der Digil fällt, und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer ist im Stadtteil XXXX von Afgooye geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Somalia gelebt. Die Stadt Afgooye und damit auch der konkrete Stadtteil, aus dem der Beschwerdeführer stammt, stehen unter Kontrolle der Regierung und ATMIS.
Der Beschwerdeführer hat in Somalia vier Jahre lang die Grundschule besucht und hat abgesehen davon, dass er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen hat, keinen Beruf ausgeübt. Die Familie des Beschwerdeführers lebte von der familieneigenen Landwirtschaft.
Der Vater, die Mutter und drei Brüder des Beschwerdeführers leben in Kenia. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Familienangehörigen in Kenia keinen Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2021 mit dem Flugzeug aus Somalia in die Türkei aus, reiste über mehrere Länder unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 20.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Familie des Beschwerdeführers ist mit einer dem Clan der Habr Gedir zugehörenden Familie nicht aufgrund der Ermordung eines derer Familienangehörigen durch den Cousin des Beschwerdeführers in eine Blutrache verwickelt. Diese dem Clan der Habr Gedir zugehörende Familie hat weder versucht den Beschwerdeführer und seinen Bruder umzubringen noch einen Teil der familieneigenen Landwirtschaft dem Vater des Beschwerdeführers weggenommen. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Somalia keine wie auch immer geartete Gefahr durch diese dem Clan der Habr Gedir zugehörende Familie.
Der Beschwerdeführer und sein Bruder wurden von einem Cousin und drei weiteren Al-Shabaab Mitglieder nicht entführt oder versucht rekrutiert zu werden und waren aufgrund der Verweigerung der Zusammenarbeit keinen Repressalien durch die Al-Shabaab ausgesetzt.
Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia droht diesem keine Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab und droht ihm auch generell nicht die Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Al-Shabaab bedroht zu werden.
Der Beschwerdeführer hat in Somalia bisher aufgrund seiner Clanzugehörigkeit keine Diskriminierung erfahren, eine solche droht ihm auch im Falle der Rückkehr nicht.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Aus dem Länderinformationsblatt Somalia der Staatendokumentation, Stand: 16.01.2025
„Süd-/Zentralsomalia, Puntland
[…]
South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle)
[…]
Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle bzw. des ländlichen Raumes (BMLV 7.8.2024; vgl. PGN 28.6.2024; Sahan/SWT 21.8.2023). Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab. Zwischen Afgooye und Merka kann die Gruppe weiterhin das Gelände zwischen den größeren Orten, die mehrheitlich unter Regierungskontrolle sind, nutzen (BMLV 7.8.2024).
[…]
Wehrdienst und Rekrutierungen
Al Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Kindersoldaten: Al Shabaab entführt auch weiterhin Kinder, um diese zu rekrutieren (UNSC 2.2.2024; vgl. HRW 11.1.2024; BS 2024). Hauptsächlich betroffen sind hiervon die Regionen Hiiraan, Bay, Lower Shabelle, Bakool und Middle Juba (UNSC 2.2.2024). Al Shabaab führt u. a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 22.4.2024). Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen (BS 2024). Nach anderen Angaben bleibt die freiwillige oder Zwangsrekrutierung von Kindern aber unüblich und hauptsächlich auf jene Gebiete beschränkt, wo al Shabaab am stärksten ist (Sahan/SWT 6.5.2022). Familien, die sich weigern, müssen mit Bußgeldern rechnen; manchmal werden sie auch mit Strafverfolgung oder Schlimmerem bedroht. Manche Familien schicken ihre Buben weg, damit sie einer Rekrutierung entgehen (Sahan/SWT 6.5.2022). Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden (USDOS 22.4.2024). Mitunter wird hierbei auch Gewalt angewendet (BS 2024). Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entführung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst (AA 23.8.2024). Eingesetzt werden Kinder etwa als Munitions- und Versorgungsträger, zur Spionage, als Wachen; aber auch zur Anbringung von Sprengsätzen, in Kampfhandlungen und als Selbstmordattentäter (USDOS 22.4.2024). Laut einer Quelle kann es zwar sein, dass al Shabaab auch Kinder von 8-12 Jahren aushebt; tatsächlich ist demnach der Einsatz von Kindern im Kampf aber unwahrscheinlich. Es gibt keine Bilder derart junger Kämpfer der al Shabaab unter den Gefallenen. Die Jüngsten sind mindestens 16 Jahre alt, entsprechend somalischer Tradition gelten sie damit als Männer. Die überwiegende Mehrheit der Kämpfer der Gruppe sind jedenfalls Männer über 18 Jahren (BMLV 7.8.2024).
Schulen und Lager: Viele der den Clans abgerungenen Kinder kommen zunächst in Schulen, wo sie indoktriniert und rekrutiert werden (USDOS 22.4.2024; vgl. UNSC 6.10.2021). Die Gruppe betreibt eigene Schulen mit eigenem Curriculum (VOA/Maruf 16.11.2022) und hat ein Bildungssystem geschaffen, das darauf ausgerichtet ist, Rekruten hervorzubringen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe verbot andere islamische Schulen und hat eigene gegründet, die als „Islamische Institute“ firmieren. Diese orientieren sich an Clangrenzen, werden von Clans finanziert und stehen unter strenger Aufsicht der örtlichen Behörden der al Shabaab. Von den Clans wird erwartet, dass sie entweder Geld oder Schüler zur Verfügung stellen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). In diesen Schulen werden die Schüler weltanschaulich indoktriniert, propagiert werden die Illegitimität der Bundesregierung und die Verpflichtung zum Dschihad (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). In einem Fall wird berichtet, dass Schüler dort nach zwei Jahren ein Abschlusszeugnis erhalten haben (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). Nach der Absolvierung einer solchen Schule werden die Absolventen normalerweise in Trainingslager der al Shabaab verbracht (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023; vgl. VOA/Maruf 16.11.2022). Die besten Schüler werden einer höheren Bildung zugeführt (VOA/Maruf 16.11.2022). Nach Angaben eines Augenzeugen konnten Absolventen in seinem Fall über ihren weiteren Weg innerhalb der Organisation selbst entscheiden, etwa ob sie religiöse Studien betreiben oder in eine Teilorganisation eintreten wollten (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). In einigen Gegenden betreibt al Shabaab auch „reguläre“ Schulen. Doch auch diese agieren nach der Ideologie der Gruppe (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023).
Aus Lagern oder anderen Einrichtungen der al Shabaab können Kinder nur mit Schwierigkeit entkommen. Sie sind dort brutalem physischen und psychischen Stress ausgesetzt, die der Folter nahekommen; sie sollen gebrochen werden (Sahan/SWT 6.5.2022). Kinder werden dort einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination. Kinder werden gezwungen, andere Kinder zu bestrafen oder zu exekutieren (USDOS 22.4.2024). Mädchen werden auf eine Ehe vorbereitet, manchmal aber auch auf Selbstmordmissionen. Armeeinheiten - wie Danaab - haben immer wieder Operationen unternommen, um Kinder aus solchen Ausbildungslagern zu befreien (Sahan/SWT 6.5.2022).
Rekrutierung über Clans: Üblicherweise rekrutiert al Shabaab über die Clans (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Clans auf dem Territorium von al Shabaab müssen in Form junger Männer Tribut an die Gruppe abführen. Die Gruppe kommt in Dörfer, wendet sich an Älteste und fordert eine bestimmte Mannzahl (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; MBZ 6.2023). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Der Clan wird die geforderte Zahl stellen. Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 verfügt die Gruppe in den Clans über „Agenten“, welche die Auswahl der Rekruten vornehmen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Angaben wendet sich al Shabaab in den Gebieten unter ihrer Kontrolle an Familien, um diese zur Herausgabe von Buben aufzufordern (Sahan/SWT 6.5.2022).
Jedenfalls treten oft Älteste als Rekrutierer auf (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. AQ21 11.2023). Nach anderen Angaben sind alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet für die Gruppe als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z. B. bei militärischen Operationen im Umfeld oder zur Aufklärung. Wehrfähig sind demnach auch Jugendliche mit 16 Jahren, die gemäß somalischer Tradition als erwachsen gelten (BMLV 7.8.2024).
Wo al Shabaab rekrutiert: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB Nairobi 10.2024). Rekrutiert wird vorwiegend in Gebieten unter Kontrolle der Gruppe, im südlichen Kernland, in Bay und Bakool (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; BMLV 7.8.2024). Dort fällt al Shabaab dies einfacher, die Menschen haben kaum Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Etwa 40 % der Fußsoldaten von al Shabaab stammen aus diesen beiden Regionen (Marchal 2018, S. 107). Auch bei den Hawiye / Galja'el und Hawiye / Duduble hat die Gruppe bei der Rekrutierung große Erfolge (AQ21 11.2023). Viele Kämpfer stammen auch von den Rahanweyn. Generell finden sich bei al Shabaab Angehörige aller Clans (MBZ 6.2023). Auch viele Menschen aus von der Regierung kontrollierten Gebieten melden sich freiwillig zu al Shabaab (BMLV 7.8.2024).
Eine informierte Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, noch nie von Zwangsrekrutierungen an Straßensperren gehört zu haben (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dahingegen wird in IDP-Lagern - etwa im Umfeld von Kismayo - sehr wohl (freiwillig) rekrutiert (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023).
Wen al Shabaab rekrutiert: Die Mirifle (Rahanweyn) konstituieren eine relevante Quelle an Fußsoldaten (EASO 1.9.2021, S. 18). Bei den meisten Fußsoldaten, die aus Middle Shabelle stammen, handelt es sich um Angehörige von Gruppen mit niedrigem Status, z. B. Bantu, bzw. marginalisierten Gruppen (Ingiriis 2020; vgl. Sahan/SWT 30.9.2022). Viele der Rekruten haben das Bildungssystem von al Shabaab durchlaufen (BMLV 7.8.2024). Die Gruppe nutzt in den von ihr kontrollierten Gebieten zudem gegebene lokale Spannungen aus. Minderheiten wird suggeriert, dass ein Beitritt zur Gruppe sie in eine stärkere Position bringen würde. Daher treten Angehörige von Minderheiten oft freiwillig bei und müssen nicht dazu gezwungen werden (MBZ 6.2023).
Manche Mitglieder von al Shabaab rekrutieren auch in ihrem eigenen Clan (Ingiriis 2020). Von al Shabaab rekrutiert zu werden bedeutet nicht unbedingt einen Einsatz als Kämpfer. Die Gruppe braucht natürlich z. B. auch Mechaniker, Logistiker, Fahrer, Träger, Reinigungskräfte, Köche, Richter, Verwaltungs- und Gesundheitspersonal sowie Lehrer (EASO 1.9.2021, S. 18).
[…]
Zwangsrekrutierung: Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 11.2023; Ingiriis 2020), jedenfalls nur eingeschränkt, in Ausnahmefällen bzw. unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92; vgl. BMLV 7.8.2024; MBZ 6.2023). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021). Die meisten Menschen treten der Gruppe freiwillig bei (MBZ 6.2023). Laut Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 kann man allerdings auf dem Gebiet der al Shabaab eine Rekrutierungsanfrage nicht einfach verneinen. Auch wenn al Shabaab Rekruten als Freiwillige präsentiert, haben diese i.d.R. keine wirkliche Option (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Zudem erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023, dass al Shabaab die Forderung nach Rekruten auch als Bestrafung einsetzt, etwa gegen Gemeinden, die zuvor mit der Regierung zusammengearbeitet haben. In anderen Gebieten, wo die Gruppe versucht, Clans auf die eigene Seite zu ziehen, hat sie hingegen damit aufgehört, Kinder wegzunehmen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023).
Jedenfalls kommen Zwangsrekrutierungen vor - nicht nur bei Kindern, sondern auch bei Erwachsenen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Bei zwei Studien aus den Jahren 2016 und 2017 haben 10-11 % der befragten ehemaligen Angehörigen von al Shabaab angegeben, von der Gruppe zwangsrekrutiert worden oder ihr aus Angst vor Repressalien beigetreten zu sein (MBZ 6.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass 13 % der Angehörigen der Gruppe Zwangsrekrutierte sind (ÖB Nairobi 10.2024). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen oder Versprechungen (FIS 7.8.2020a, S. 18; vgl. MBZ 6.2023), eine Unterscheidung zwischen "freiwillig" und "erzwungen" ist nicht immer möglich (MBZ 6.2023).
Wo Zwangsrekrutierungen vorkommen: Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 11.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023; Researcher/STDOK/SEM 4.2023; FIS 7.8.2020, S. 17f). Überhaupt werden dort nur wenige Leute rekrutiert, und diese nicht über die Clans (AQ21 11.2023). Dort hat al Shabaab die Besteuerung im Fokus und nicht das Rekrutieren (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) und hätte auch keine Kapazitäten dafür (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Dies gilt laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 auch für andere städtische Gebiete wie etwa Kismayo oder Baidoa (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 1.9.2021, S. 21).
Verweigerung einer Rekrutierung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wie viele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan (BMLV 7.8.2024). So kann es dann z. B. zur Entführung oder Ermordung unkooperativer Ältester kommen (MBZ 6.2023). Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufs (BMLV 7.8.2024; vgl. MBZ 6.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 7.8.2024). Generell haben größere Clans aufgrund gegebener Ressourcen eher die Möglichkeit, sich von Rekrutierungen freizukaufen, als dies bei Minderheiten der Fall ist (MBZ 6.2023). Insgesamt besteht offenbar Raum für Verhandlungen. Wenn die Gruppe beispielsweise eine bestimmte Anzahl von Schülern für ihre Schulen verlangt, kann ein Clan entweder Kinder zum Besuch dieser Schulen schicken oder für eine bestimmte Anzahl von Schülern anderer Clans bezahlen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023).
Eine andere Möglichkeit besteht in der Flucht (MBZ 6.2023). Eltern schicken ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022). Junge Männer flüchten mitunter nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 7.8.2024). Andererseits berichtet ein Augenzeuge, dass jene Jugendlichen, die nach Absolvierung einer Schule der al Shabaab vor einer möglichen Zwangsrekrutierung nach Mogadischu geflohen sind, bald wieder in die Heimat zurückkehrten, weil ihre Eltern bestraft worden sind (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). In anderen Fällen sind gleich ganze Familien vor einer Rekrutierung der Kinder geflohen, viele endeten als IDPs (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023).
Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 7.8.2024). Eine andere Quelle erklärt, dass, wer sich generell Rekrutierungen widersetzt, bedroht oder in Haft gesetzt wird (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es meist zu Gewalt (BMLV 7.8.2024; vgl. UNSC 28.9.2020, Annex 7.2).
[…]
Minderheiten und Clans
[…]
Bevölkerungsstruktur
Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021a). Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar (AA 23.8.2024). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft (USDOS 22.4.2024). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UN OCHA 14.3.2022). Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind (MBZ 6.2023). Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).
Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2024). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (Landinfo 4.4.2016).
Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden:
Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet (SEM 31.5.2017). Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir (AQSOM 4 6.2024).
Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017).
Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017).
Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017).
[..]
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und anderer terroristischer Gruppen
Folgende Personengruppen sind bezüglich eines gezielten Attentats bzw. Vorgehens durch al Shabaab einem erhöhten Risiko ausgesetzt:
Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS (BS 2024; vgl. USDOS 30.6.2024; ÖB Nairobi 10.2024) sowie deren lokale Angestellte (BMLV 7.8.2024);
nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. BS 2024; MBZ 6.2023); die öffentlichen Institutionen Somalias werden von al Shabaab als unislamisch erachtet (MBZ 6.2023);
Angehörige der nationalen Sicherheitskräfte (BS 2024; vgl. MBZ 6.2023; USDOS 30.6.2024) im sowie abseits des Dienstes (MBZ 6.2023);
Politiker von Bund und Bundesstaaten (MBZ 6.2023; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023; BS 2024); al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen. Laut einer Quelle haben hochrangige Politiker eine höhere Priorität (MBZ 6.2023);
mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 22.4.2024) und ehemalige oder pensionierte Staatsvertreter - z. B. vormalige Bezirksvorsteher (TSD 20.9.2023; vgl. Sahan/SWT 6.3.2024);
Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (USDOS 22.4.2024); Mitarbeiter werden mitunter beschuldigt, das Christentum verbreiten zu wollen (USDOS 30.6.2024).
Wirtschaftstreibende (Sahan/SWT 7.9.2022), insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld ("Steuer") an al Shabaab abzuführen, aber auch, wenn sie die Regierung unterstützen oder einem Clan angehören, der in die Militäroffensive involviert ist (MBZ 6.2023). Ins Visier geraten mitunter auch jene, welche auf Anordnung der NISA an den eigenen Gebäuden Überwachungskameras der Sicherheitsbehörden installiert haben (HIPS 7.5.2024);
Älteste und Gemeindeführer (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. USDOS 22.4.2024; MBZ 6.2023); gemäß somalischen Regierungsangaben aus dem Jahr 2022 hat al Shabaab innerhalb von zehn Jahren 324 Älteste ermordet. Einige der Opfer waren in Wahlprozesse involviert (KM 31.8.2022). Älteste, die nicht oder nicht ausreichend mit der Gruppe kooperieren, werden mitunter eingeschüchtert, entführt oder ermordet (MBZ 6.2023). In jüngerer Vergangenheit hat al Shabaab v. a. solche Ältesten ermordet, die ihre Clans zur Beteiligung an der Offensive gegen die Gruppe aufgerufen bzw. deren Teilnahme öffentlich unterstützt haben (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 15.6.2023; Sonna 12.4.2023; INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Dies betrifft insbesondere Älteste der Hawadle (BMLV 7.8.2024; vgl. HO 21.3.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IO-D/STDOK/SEM 4.2023), aber z. B. auch Älteste in der Region Gedo (Sahan/SWT 17.11.2023) und der Saleban (MBZ 6.2023), Abgaal in Middle Shabelle und vereinzelt Älteste in Mudug (BMLV 7.8.2024);
Unterstützer der Macawiisley, z. B. zivile Informanten; ganze Gemeinden sind von Rachemaßnahmen bedroht (Sahan/Petrovski 3.5.2024);
Wahldelegierte (UNSC 15.6.2023; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023; MBZ 6.2023) und deren Angehörige (USDOS 22.4.2024; vgl. UNSC 10.10.2022); in der Vergangenheit hat al Shabaab alle, die an Wahlen teilnehmen, als Apostaten bezeichnet und sie zu potenziellen Zielen für Anschläge erklärt (Sahan/SWT 9.6.2023; vgl. MBZ 6.2023). Von Anfang 2021 bis Juli 2023 gab es mehr als 50 diesbezügliche Vorfälle, 71 % davon in Mogadischu (ACLED 28.7.2023). Doch auch etwa in Bay und Bakool wurden Delegierte getötet (Sahan/SWT 21.8.2023);
Angehörige diplomatischer Missionen (USDOS 22.4.2024);
prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten bzw. Organisationen der Zivilgesellschaft (USDOS 22.4.2024; vgl. MBZ 6.2023);
religiöse Führer (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. MBZ 6.2023); laut einer Quelle hat es aber in der jüngeren Vergangenheit keine Attentate auf religiöse Führer gegeben (MBZ 6.2023).
Journalisten (BS 2024; vgl. MBZ 6.2023) und Mitarbeiter von Medien (USDOS 22.4.2024);
Humanitäre Kräfte (BS 2024; vgl. MBZ 6.2023);
Telekommunikationsarbeiter (USDOS 22.4.2024);
mutmaßliche Kollaborateure und Spione - siehe auch weiter unten (HRW 11.1.2024; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; BS 2024; USDOS 22.4.2024);
Deserteure (MBZ 6.2023); siehe dazu Wehrdienst und Rekrutierungen / Al Shabaab - Deserteure und ehemalige Kämpfer
als glaubensabtrünnig Bezeichnete (Apostaten) (BS 2024) oder Blasphemiker (USDOS 30.6.2024) bzw. Personen, die nicht der Glaubensauslegung von al Shabaab folgen (z. B. Sufis) (BMLV 7.8.2024); siehe dazu Religionsfreiheit
(vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des sogenannten Islamischen Staates in Somalia (ISS) (AA 23.8.2024; vgl. HO 26.3.2023); den ISS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse (JF 14.1.2020);
Personen, die einer Schutzgelderpressung ("Steuern") nicht nachkommen; siehe dazu Recht und "Steuer"-Wesen bei al Shabaab
Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie kein Schutzgeld bzw. "Steuern" an al Shabaab abführen. Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde auf o. g. Personengruppen politisch motiviert oder einfache Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen (BMLV 7.8.2024).
Spionage und Kollaboration: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden (AA 23.8.2024). Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 30.6.2024). Beispiele für Hinrichtungen: Im Jänner 2024 werden in Jilib sieben Männer wegen angeblicher Spionage für die Bundesregierung, die Regierung von Jubaland, die USA und Kenia öffentlich exekutiert (Halqabsi 15.1.2024). Im Juni 2023 werden in Kunyo Barrow, Lower Shabelle, fünf Männer wegen angeblicher Spionage für die Bundesregierung und ausländische Nachrichtendienste öffentlich durch Erschießen exekutiert (SMN 16.6.2023).
Die Schwelle dessen, was al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt (STDOK 8.2017, S. 40f). So wurden etwa im Feber 2021 in Mogadischu drei Frauen erschossen, die im Verteidigungsministerium als Reinigungskräfte gearbeitet hatten (Sahan/KM o.D.) - nach Angaben einer Quelle wird ihr Beruf aber nicht der einzige Grund für die Exekution gewesen sein, die Frauen haben vermutlich die Zusammenarbeit mit al Shabaab verweigert (BMLV 7.8.2024).
Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden (STDOK 8.2017, S. 40ff). So wurden etwa Anfang Juli 2021 fünf Zivilisten im Gebiet Jowhar von al Shabaab entführt, weil sie Soldaten der Armee mit Erfrischungen bewirtet bzw. mit ihnen gehandelt hatten. Mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden angezündet (ATMIS/Caasimada 2.7.2021). Generell sind jedenfalls das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt. Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen: a) die Kollaboration ist offensichtlich; b) der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu; c) eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen; d) wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat (STDOK 8.2017, S. 40ff).
Auf der anderen Seite kollaborieren viele Menschen mit al Shabaab. Verwaltungsstrukturen und Sicherheitskräfte sind unterwandert. Eine derartige Kollaboration kann aus finanziellen oder ideologischen Gründen erfolgen, oft aber auch aus Angst. Es scheint wenig ratsam, ein "Angebot" von al Shabaab abzulehnen (BMLV 7.8.2024).
Grundsätzliche Ziele: Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, auf Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie direkt Soldaten von Armee und ATMIS. Grundsätzlich richten sich die Angriffe der al Shabaab in nahezu allen Fällen gegen Personen des somalischen Staates (darunter die Sicherheitskräfte), Institutionen der internationalen Gemeinschaft (darunter ausländische Truppen) und gegen Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen frequentiert werden (BMLV 9.2.2023). Hotels werden i.d.R. angegriffen, um die Entrichtung von Steuern und Abgaben einzumahnen. Möglicherweise anwesende Staatsvertreter gelten hierbei als „Draufgabe“. Ausnahmen dazu können vorkommen, etwa, wenn ein Anschlag einer bestimmten Feier in einem Hotel gilt oder wenn sich dort gleichzeitig drei Minister befinden würden. Anschläge auf Cafés und Restaurants fallen entweder ebenfalls in die Kategorie „Mahnung“ oder sollen Schlagzeilen machen - etwa wenn ein Anschlag auf Fußballzuschauer verübt wird, um daran zu erinnern, dass Fußball aus Sicht von al Shabaab „un-islamisch“ ist (BMLV 7.8.2024).
[…]
Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (BMLV 7.8.2024).“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, die bereits im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen und wurden von den Parteien nicht substanziell bestritten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Clan- sowie Religionszugehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglichen übereinstimmenden und damit glaubhaften Angaben im Verfahren. Hinsichtlich der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Geledi ist gesondert anzuführen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren an mehrfacher Stelle explizit ausführte, als Clanangehöriger der Geledi zum Hauptclan der Digil zu gehören und ist der Beschwerdeführer entsprechend den zitierten Länderberichten damit Teil einer großen bzw. noblen Clanfamilie.
Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer im Stadtteil XXXX (auch XXXX ) von Afgooye geboren ist und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat, ergibt sich zunächst aus seinen entsprechenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung zwar davon abweichend aus, er stamme nicht aus der Stadt Afgooye, sondern würde es sich bei XXXX um einen Ort außerhalb der Stadt Afgooye handeln, doch kann dem nicht gefolgt werden. Aus einer Einsicht in die Livemap zu Somalia sowie Google Maps ergibt sich nämlich, dass XXXX sehr wohl ein Teil der Stadt Afgooye ist. Nicht übersehen wird dabei, dass sich – wie sich ebenso etwa aus der Einsicht in die Livemap zu Somalia ergibt – außerhalb der Stadt Afgooye ein namentlich ähnlicher Ort, nämlich XXXX , befindet, doch kann es sich dabei nicht um den Herkunftsort des Beschwerdeführers handeln, als er im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen (siehe dazu weiter unten) unter anderem angab, er und sein Bruder seien von einem Cousin und anderen Al-Shabaab Mitgliedern von zu Hause nach XXXX mit einem Auto entführt worden, sodass es sich im Umkehrschluss bei diesem außerhalb der Stadt Afgooye befindlichen Ort nicht um den Herkunftsort des Beschwerdeführers handeln kann. Dass sich die Stadt Afgooye und damit auch der konkrete Stadtteil XXXX unter Kontrolle der Regierung und ATMIS befindet, ergibt sich aus den zitierten Länderberichten.
Die Feststellungen zur Schulbildung, Berufserfahrung und wirtschaftlichen Erhaltung der Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen entsprechenden gleichlautenden und damit glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum aktuellen Aufenthalt der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Kenia und zum fehlenden Kontakt zu diesen beruhen auf seinen entsprechenden übereinstimmenden und damit glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Somalia und Weiterreise nach Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Im Zusammenhang mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird zunächst nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat mit seinen damaligen XXXX Jahren gerade noch minderjährig war. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und darf die Dichte dieses Vorbringens nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden (vgl. etwa VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0470). Die damals bestehende Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ändert jedoch nichts daran, dass er eine Bedrohungslage nicht glaubhaft darlegen konnte:
Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen lediglich an, er und sein Bruder seien von der Al-Shabaab zwecks einer Zwangsrekrutierung entführt worden und als sie diese Zusammenarbeit verweigert hätten, sei der Beschwerdeführer auf seinem hinteren Bein mit einer Waffe geschlagen worden und sein Bruder sei erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe sodann einer Zusammenarbeit zustimmt, habe sich aber nach einer Auftragserteilung durch die Al-Shabaab weggeschlichen und sei geflohen. Indem der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren seine Ausreise daneben tragend auch auf die Involvierung seiner Familie in einen Clankonflikt bzw. Blutrache mit einer dem Clan der Habr Gedir zugehörenden Familie sowie eine deswegen versuchte Ermordung des Beschwerdeführers und seines Bruders und die Wegnahme eines Teils der Grundstücke seines Vaters durch den Clan der Habr Gedir stützte, steigerte er sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens massiv. Es wird dabei keineswegs übersehen, dass sich die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12), doch ist für die erkennende Richterin nicht logisch nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer in der Erstbefragung diesen Clankonflikt bzw. diese Blutrache und die daraus resultierende persönliche Bedrohung durch den Clan der Habr Gedir überhaupt nicht artikulierte, sodass die Glaubwürdigkeit seines dahingehenden Fluchtvorbringens schon stark geschmälert ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführe bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl relevierte, es sei in der Erstbefragung zu Protokollierungsfehlern gekommen, als er lediglich klarstellte, sich nicht von der Al-Shabaab weggeschlichen zu haben, sondern auf eine Landwirtschaft entführt worden zu sein.
Davon abgesehen blieb der Beschwerdeführer hinsichtlich des behaupteten Clankonflikts bzw. der behaupteten Blutrache zwischen der Familie des Beschwerdeführers und dem Clan der Habr Gedir jedoch auch äußerst vage und war er nicht in der Lage, Details oder schlüssige Handlungsabläufe zu schildern, die den Schluss darauf zulassen würden, dass er von persönlich Erlebtem berichtet. So gab der Beschwerdeführer im Verfahren zwar an, er und sein Bruder seien auf einem Fußballplatz angegriffen worden, doch konnte der Beschwerdeführer schon hinsichtlich des vermeintlichen Angreifers gar keine konkreten Angaben tätigen. Bereits die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entbehren nämlich – abgesehen davon, dass er und sein Bruder von bewaffneten Männern angegriffen worden seien – jegliche genaueren Angaben etwa zur Anzahl oder zu sonstigen Charakteristika der vermeintlichen Angreifer. In der mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer zudem nicht einmal mehr anzugeben, dass er und sein Bruder von bewaffneten Männern angegriffen worden seien, sondern sprach er nunmehr völlig abstrakt davon, dass „man“ sie angegriffen habe. Auch war er nicht in der Lage anzugeben, wer genau vom seinem Cousin aus welchem Grund getötet worden sei. Dieser Eindruck einer lebensfernen Erzählung wird auch dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am Ende seiner Ausführungen gänzlich nebensächlich angab, der Clan der Habr Gedir habe am XXXX seiner Familie einen Teil der familieneigenen Landwirtschaft weggenommen, ohne jedoch Hintergrundinformationen zur Wegnahme zu nennen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer die Wegnahme eines Teils der familieneigenen Landwirtschaft durch den Clan der Habr Gedir im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen hingegen überhaupt nicht mehr von sich aus an, sondern führte erst am Ende der mündlichen Verhandlung – von der erkennenden Richterin zu den Ausreisekosten befragt – disloziert aus, sein Vater habe für seine Ausreise Felder verkauft, wobei eines davon vom Clan der Habr Gedir am XXXX weggenommen worden sei. Von der Angabe dieses Datums abgesehen, nannte der Beschwerdeführer jedoch auch in der mündlichen Verhandlung überhaupt keine Details zu dieser Wegnahme und bleibt es damit gesamtheitlich letztlich selbst nach gezielter Befragung durch die erkennende Richterin etwa offen, wie genau es zu es zu dieser zwangsweisen Enteignung gekommen sei oder wer genau dafür verantwortlich gewesen sei.
Hinzu kommt auch noch, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Clankonflikt bzw. der Blutrache in Widersprüchlichkeiten verwickelte. Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nämlich lediglich davon berichtete, er und sein Bruder seien nach der Schießerei am Fußballplatz weggelaufen, sprach der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmalig davon, dass sie von deren vermeintlichen Angreifern auch verfolgt worden seien. Neben dieser Diskrepanz untermauert im Sinne der obigen Ausführungen auch die lediglich lapidare Behauptung einer Verfolgung durch die vermeintlichen Angreifer die Unglaubhaftigkeit dieses Fluchtvorbringens, als der Beschwerdeführe neuerlich keine Details oder konkreten Handlungsabläufe nannte und er es damit verabsäumte, schlüssig zu schildern, wie die Verfolgung genau abgelaufen sei und – in Anbetracht dessen, dass sie ihr Zuhause unbeschadet erreicht hätten – wie sie die vermeintlichen nunmehr verfolgenden Angreifer abschütteln haben können. Des Weiteren nannte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einheitlich als Auslöser des Clankonflikts bzw. der Blutrache die Ermordung eines Angehörigen des Clans der Habr Gedir durch seinen Cousin. In der mündlichen Verhandlung sprach der Beschwerdeführer hingegen zunächst konträr im Plural von Angehörigen des Clans der Habr Gedir als Mordopfer seines Cousins und kehrte erst im weiteren Verlauf seiner Ausführungen dazu zurück, dass sein Cousin lediglich einen Angehörigen des Clans der Habr Gedir getötet habe.
Mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens waren damit der Beschwerdeführer und seine Familie nicht in einen Konflikt bzw. in eine Blutrache mit einer dem Clan der Habr Gedir zugehörenden Familie verwickelt. Dem folgend war der Beschwerdeführer damit weder während seines Aufenthaltes in Somalia einer Gefahr durch den Clan der Habr Gedir ausgesetzt noch würde ihm Falle der Rückkehr nunmehr eine wie auch immer geartete Gefahr durch diesen drohen, als letztlich mangels eines entsprechenden glaubhaften Vorbringens keine sonstigen Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen sind, die eine derartige Annahme naheliegen würden und geht diese Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers damit ins Leere.
Der Beschwerdeführer konnte auch eine Entführung bzw. versuchte Zwangsrekrutierung und Repressalien wegen der verweigerten Zusammenarbeit durch die Al-Shabaab bereits aufgrund seines dahingehenden überaus vagen und oberflächlichen Vorbringens nicht glaubhaft machen. Er präsentierte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung nämlich lediglich immer wieder dieselben groben Eckpunkte (Entführung, Ermordung Bruder, Verletzung am Knie, Verlegung Ort der Gefangenschaft, Übernachtung auf einem Feld), ohne weiter ins Detail zu gehen oder spontane Einfälle zu nennen, sodass für die erkennende Richterin der Eindruck einer bloß auswendig gelernten Geschichte entstanden ist. Bei den wenigen Details, die der Beschwerdeführer im Verfahren bekannt gab, verwickelte er sich jedoch in einige Widersprüchlichkeiten bzw. Unstimmigkeiten, die die Unglaubhaftigkeit des die Al-Shabaab betreffenden Vorbringens untermauern:
Besonders schwer wiegt dabei, dass er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch angab, er und sein Bruder hätten in der Mittagspause nach der Schule seinen Cousin, ein Al-Shabaab Mitglied, und drei weitere Al-Shabaab Mitglieder zufällig in einem Auto gesehen. Der Cousin habe den Beschwerdeführer und seinen Bruder aufgefordert, zum Auto zu kommen und hätten die drei anderen Al-Shabaab Mitglieder ihre Waffen auf sie gerichtet und so genötigt, ins Auto zu steigen, um sie zwecks einer Zwangsrekrutierung zu entführen. Gänzlich anders präsentierte der Beschwerdeführer diese Entführung hingegen in der mündlichen Verhandlung. Im Rahmen dieser gab er nämlich an, sein Cousin habe ihn bereits im Vorfeld mehrfach gesagt, er würde ihn und seinen Bruder rekrutieren und hätten der Cousin und die drei weiteren Al-Shabaab Mitglieder den Beschwerdeführer und seinen Bruder in der Mittagspause nach der Schule mit einem Auto aufgehalten und schlichtweg mitgenommen. Während die Entführung des Beschwerdeführers und seines Bruders durch den Cousin und die drei weiteren Al-Shabaab Mitglieder damit nach dem Vorbringen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rein zufällig gewesen sei und der Beschwerdeführer und sein Bruder somit lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen seien, schilderte der Beschwerdeführer die Entführung in der mündlichen Verhandlung dergestalt, als sei sie von seinem Cousin – in Anbetracht dessen, dass dieser dem Beschwerdeführer schon öfter mitgeteilt habe, ihn und seinen Bruder rekrutieren zu wollen – längerfristig geplant gewesen. Davon abgesehen artikulierte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch überhaupt nicht mehr, dass er und sein Cousin unter Androhung von Waffengewalt dazu genötigt worden seien ins Auto zu steigen, sondern seien sie einfach mitgenommen worden. Bereits die den anderen Repressalien durch die Al-Shabaab zugrundeliegende Entführung konnte der Beschwerdeführer damit nicht konstant und widerspruchsfrei schildern.
Hinzu kommt jedoch auch, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch davon sprach, er, sein Bruder und andere Gefangene seien nach der verweigerten Zusammenarbeit geschlagen sowie gefoltert worden (wobei der Beschwerdeführer nicht weiter konkretisiert hat, wie sie genau gefoltert worden seien). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen nur mehr an, sie seien wegen der verweigerten Zusammenarbeit geschlagen worden; dass sie auch gefoltert worden seien – auf welche Art und Weise auch immer – artikulierte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der verweigerten Zusammenarbeit damit nicht mehr. Weiters gab der Beschwerdeführer lediglich in der mündlichen Verhandlung an, dass die Al-Shabaab seine Augen verbunden habe, als sie den Beschwerdeführer und andere Gefangene zu einem anderen Ort gebracht habe und konnte er im Vergleich zu seinem Vorbringen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wo der Beschwerdeführer noch dezidiert von einer Wohnung bzw. einem Gefängnis sprach – diesen Ort der weiteren Gefangenschaft nicht mehr konkret bezeichnen, sondern sprach lediglich völlig pauschal von „einem anderen Ort“. Letztlich erwähnte der Beschwerdeführer zwar sowohl vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch in der mündlichen Verhandlung, dass die Al-Shabaab noch in der Nacht bzw. am Abend des Tages, an dem der Beschwerdeführer entkommen sei, bei seiner Familie zuhause gewesen sei. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer diesbezüglich hingegen lediglich an, dass die Al-Shabaab seinen Vater aufgefordert habe, bekanntzugeben, wo sich der Beschwerdeführer befinde. In der mündlichen Verhandlung erweiterte der Beschwerdeführer diese behauptetermaßen zwischen seinem Vater und der Al-Shabaab erfolgte Konversation jedoch dahingehend, dass der Vater die Al-Shabaab einerseits damit konfrontierte habe, selbst wissen zu müssen, wo sich der Beschwerdeführer befinde und andererseits die Al-Shabaab gebeten habe, den Beschwerdeführer freizulassen.
Eine Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab ist auch im Falle einer ohnehin bloß hypothetischen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia nicht maßgeblich wahrscheinlich. Den zitierten Länderberichten ist diesbezüglich nämlich zu entnehmen, dass es in Gebieten, die unter Kontrolle der Al-Shabaab stehen, zu Zwangsrekrutierungen von Kindern sowie Erwachsenen kommen kann, gleichzeitig ist den zitierten Länderberichten aber auch zu entnehmen, dass die meisten Menschen der Gruppe freiwillig beitreten. Dass sämtliche junge Männer systematisch zwangsrekrutiert würden, ist den zitierten Berichten damit nicht zu entnehmen. Für den Beschwerdeführer lässt sich im Lichte der zitierten Länderberichte damit bereits deswegen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab ableiten, da er aus der unter Kontrolle der Regierung und ATMIS stehenden Stadt Afgooye stammt. Zusätzlich ist der Beschwerdeführer bisher – mangels eines glaubhaften Vorbringens – nicht ins Visier der Al-Shabaab geraten und konnte er bis zu seiner Ausreise aus Somalia bzw. bis zu seinem 18. Lebensjahr unbehelligt und ohne von einem (glaubhaften) Rekrutierungsversuch durch die Al-Shabaab leben.
Der Beschwerdeführer konnte somit insgesamt gesehen nicht glaubhaft machen, bisher ins Visier der Al-Shabaab geraten zu sein und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, wieso der Beschwerdeführer nunmehr im Falle einer ohnehin lediglich hypothetischen Rückkehr der Al-Shabaab nach dreieinhalb Jahren auffallen oder seitens der Al-Shabaab mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht werden sollte. Insbesondere fällt der Beschwerdeführer – mangels Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vorbringens – auch nicht in eine der in den zitierten Länderberichten genannten Risikogruppen und ist diesen insbesondere auch zu entnehmen, dass die Al-Shabaab üblicherweise Personen des somalischen Staates (darunter die Sicherheitskräfte), Institutionen der internationalen Gemeinschaft (darunter ausländische Truppen) und Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen frequentiert werden, angreift bzw. zielgerichtet jene Personen, derer sie habhaft werden möchte – zu denen der Beschwerdeführer aber mangels eines glaubhaften Vorbringens nicht fällt – angreift. Auch vor dem Hintergrund der Länderberichte ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Somalia von der Al-Shabaab negative Konsequenzen erfahren würde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Somalia bisher aufgrund seiner Clanzugehörigkeit keine Diskriminierung erfahren hat, beruht darauf, dass er abseits des als unglaubhaft befundenen Konflikts mit dem Clan der Habr Gedir im gesamten Verfahren nicht artikulierte, sonst aufgrund seiner Clanzugehörigkeit jemals irgendwelche Probleme erfahren zu haben und liegen für die erkennende Richterin damit überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vor, wieso der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nunmehr aufgrund seiner Clanzugehörigkeit plötzlich Diskriminierungen erfahren sollte. Wie der Beschwerdeführer außerdem in der mündlichen Verhandlung selbst angab, gehört sein Clan der Geledi zum noblen Hauptclan der Digil und ist damit eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Clanzugehörigkeit auch aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr nach Somalia nicht maßgeblich wahrscheinlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (vgl. VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund der Ermordung eines oder mehrerer Angehöriger des Clans der Habr Gedir durch seinen Cousin einer Verfolgung durch diesen Clan ausgesetzt war und ist deswegen auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nunmehr – da keine sonstigen Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen sind – im Falle einer Rückkehr eine solche Verfolgung durch den Clan der Habr Gedir fürchten müsste.
Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Al-Shabaab glaubhaft machen und kann deswegen sowie mangels Vorliegens konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer nunmehr der Al-Shabaab auffallen würde, nicht erkannt werden. Auch droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlicher keine Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Somalia auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Geledi – wie ebenso in der Beweiswürdigung dargelegt – keine asylrelevante Verfolgung.
Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Somalia eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.