JudikaturVwGH

Ra 2014/08/0061 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
23. Dezember 2014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014, Zl. W218 2009658-1/5E, betreffend Rückforderung von Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhoferstraße), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde von der Revisionswerberin gemäß § 25 AlVG unberechtigt empfangenes Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 1.842,02 rückgefordert. Das Bundesverwaltungsgericht sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es davon ausgegangen sei, dass die Revisionswerberin jedenfalls eine Meldepflicht hinsichtlich der Steigerung ihrer Arbeitszeit getroffen habe, unabhängig davon, ob sie die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erkennen hätte können. Diese Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts steht aber im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Arbeitslose hat nämlich dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse - wozu auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit gehört - auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2010/08/0119, mwN).

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Dezember 2014

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