JudikaturVwGH

Ra 2014/08/0061 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Dezember 2014

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde von der Revisionswerberin (der Arbeitslosen) gemäß § 25 AlVG unberechtigt empfangenes Arbeitslosengeld in bestimmter Höhe rückgefordert. In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es davon ausgegangen sei, dass die Revisionswerberin jedenfalls eine Meldepflicht hinsichtlich der Steigerung ihrer Arbeitszeit getroffen habe, unabhängig davon, ob sie die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erkennen hätte können. Diese Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts steht aber im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Arbeitslose hat nämlich dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse - wozu auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit gehört - auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2010/08/0119, mwN).

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