JudikaturBVwG

W136 2306962-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
07. April 2025

Spruch

W136 2306962-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PREISINGER gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.11.2024, GZ 2024-0-695.873:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG, 118 Abs. 2 BDG 1979 und Art. 132 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.11.2024, GZ 2024-0-695.873, wurde der damalige Insp XXXX wegen erheblicher Dienstpflichtverletzungen schuldig gesprochen und die Disziplinarstrafe der Geldstrafe verhängt.

Das Disziplinarerkenntnis wurde am 28.11.2024 dem im Spruch genannten Vertreter des XXXX zugestellt, der dagegen fristgerecht Beschwerde erhob.

1.2. Mit Ablauf des 28.02.2025 ist XXXX aus dem öffentlichen Dienst ausgetreten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, hinsichtlich 1.1. aus den von der Bundesdisziplinarbehörde vorgelegten Verwaltungsakten, hinsichtlich 1.2. aus der Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien an die Bundesdisziplinarbehörde, die dem Rechtsvertreter im Rahmen einer Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. XXXX ist aus dem Bundesdienst ausgeschieden, gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus diesen Bestimmungen jedoch nicht abzuleiten, dass bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen im Disziplinarverfahren ersatzlos zu beheben wären. Vielmehr gilt nach § 118 Abs. 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren kraft Gesetzes, also ohne weiteren Rechtsakt, als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet (VwGH 21.02.1991, 90/09/0176; VwGH 27.10.1999, 99/12/0262; 31.5.1990, 86/09/0200; VwGH 27.05.2020, Ro 2019/09/0008; vgl. demgegenüber § 143 RStDG, der gemäß § 170 Abs. 1 Notariatsordnung im Disziplinarverfahren der Notare sinngemäß anzuwenden ist, wonach das Disziplinarverfahren einzustellen ist, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt).

3.3. Die nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 bescheidmäßig zu verfügende Einstellung des Disziplinarverfahrens stellt die gegensätzliche Handlung zum Einleitungsbeschluss (§ 123 Abs. 2 BDG 1979) dar („actus contrarius“). Daneben gilt gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren kraft Gesetzes, also ohne weiteren Rechtsakt, verfahrensrechtlich als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Verliert der Beamte durch die von ihm selbstgewählte Beendigung seines Dienstverhältnisses seinen besonderen Status (Rechtsstellung), dann ist nicht nur für die in § 96 BDG 1979 aufgezählten Disziplinarbehörden, sondern auch für den mit Säumnisbeschwerde oder Bescheidbeschwerde angerufenen Verwaltungsgerichtshof eine (disziplinäre) Weiterverfolgung rechtens ausgeschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.01.1989, 88/09/0146) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach (dem damaligen) Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlich Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, dass auch eine stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VwGH 21.02.1991, 90/09/0176). Das muss auch für das nunmehr zuständige Verwaltungsgericht gelten.

Das Disziplinarrecht beruht auf einer persönlichen Bindung in einem konkreten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Status eines Beamten im aktiven Dienst oder im Ruhestand (§ 133 BDG 1979) ist notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Ist der Beamtenstatus nicht mehr gegeben, dann können durch den angefochtenen Bescheid subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden (siehe VwGH, ebendort).

3.4. Da das Disziplinarverfahren vor Erlassung eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 ex lege als eingestellt gilt (und nach der oben zitierten Rechtsprechung das Disziplinarerkenntnis daher durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr behoben werden kann), kommt den Beschwerden nur mehr theoretische Bedeutung zu und sind diese daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung unter A) zitiert und der Entscheidung zu Grunde gelegt, daher ist die Revision nicht zulässig.