Disziplinarbehörden sind
1. die Dienstbehörden und
2. die Bundesdisziplinarbehörde.
Rückverweise
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 104a Anwendungsbereich
…des Allgemeinen Teils sind auf die Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees nicht anzuwenden: 1. §§ 96 bis 104 (Organisatorische Bestimmungen); 2. § 128b (Tätigkeitsbericht). (3) Die nachstehenden Bestimmungen des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils sind auf die Beamtinnen und…