BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
2. Unterabschnitt Organisatorische Bestimmungen
§ 96 Disziplinarbehörden
Disziplinarbehörden sind
1. die Dienstbehörden und
2. die Bundesdisziplinarbehörde.
§ 96 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 96 Disziplinarbehörden
…§ 96. Disziplinarbehörden sind 1. die Dienstbehörden und 2. die Bundesdisziplinarbehörde.…
§ 104a 2a. Unterabschnitt
…des Allgemeinen Teils sind auf die Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees nicht anzuwenden: 1. §§ 96 bis 104 (Organisatorische Bestimmungen); 2. § 128b (Tätigkeitsbericht). (3) Die nachstehenden Bestimmungen des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils sind auf die Beamtinnen und…
§ 259 Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind
§ 259. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 , unterliegenden Beamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.
§ 272 Disziplinarrecht
§ 272. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Berufsoffiziere nicht anzuwenden.
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