JudikaturBVwG

W165 2279452-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
02. April 2025

Spruch

W165 2279452-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2023, ZI. 1363423400-231496840, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 03.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zuvor hatte der BF am 14.07.2023 in Rumänien einen Asylantrag gestellt und war dort erkennungsdienstlich behandelt worden (EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ und „2“ zu Rumänien vom 14.07.2023).

In der polizeilichen Erstbefragung am 03.08.2023 gab der BF an, dass er keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Seine Eltern und Geschwister seien in Pakistan aufhältig. Er habe seinen Herkunftsstaat im September 2021 illegal verlassen und sei in den Iran gereist, wo er sich eineinhalb Monate aufgehalten habe. Anschließend sei er über die Türkei, Griechenland, Serbien, Nordmazedonien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern gab der BF an, dass ihm in Rumänien Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er wisse nicht, ob er in einem der durchreisten Länder oder einem anderen Land um Asyl angesucht habe. Auf Frage, ob etwas dagegenspreche, nach Rumänien zurückzukehren und das Asylverfahren dort zu führen, antwortete der BF: „Ich kann nicht dorthin zurück“.

Am 09.08.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Dies unter Hinweis auf den angegebenen Reiseweg und den EURODAC-Treffer der Kategorie „1“ zu Rumänien vom 14.07.2023.

Mit Schreiben vom 22.08.2023 stimmte Rumänien der Übernahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Schreiben vom 31.08.2023 erfolgte eine Vollmachtbekanntgabe einer Rechtsanwältin an das BFA.

Am 06.09.2023 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Der BF verneinte, an schwerwiegenden Erkrankungen zu leiden oder Medikamente zu benötigen. Er habe in der EU, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz keine Verwandten bzw. andere Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Auf Mitteilung der beabsichtigten Vorgangsweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Rumänien zu treffen, das seiner Wiederaufnahme zugestimmt habe, erklärte der BF, dass er nicht nach Rumänien zurückwolle, da er in Rumänien Polizeigewalt erlebt habe. Er sei rund 24 Stunden in einer Polizeistation angehalten worden. Anschließend sei er in ein Camp gebracht worden, wo er Beschimpfungen ausgesetzt gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF leide an keinen schweren, lebensbedrohlichen bzw. überstellungshinderlichen Krankheiten. Verwandte oder sonstige Angehörige in Österreich, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde, seien nicht vorhanden. Der BF habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Die Außerlandesbringung führe zu keiner Verletzung der Dublin III-VO oder des Art. 8 EMRK, sodass die Zurückweisungsentscheidung zulässig sei. Besondere Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung wahrscheinlich erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Gegen den Bescheid wurde durch die rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Länderfeststellungen zwar allgemeine Aussagen über Rumänien und das dortige Asylsystem beinhalten würden, man sich allerdings nicht mit dem konkreten Vorbringen des BF auseinandergesetzt habe. Der BF sei in Rumänien schwerwiegender und menschenverachtender Misshandlung ausgesetzt und menschenunwürdig untergebracht gewesen. Aus dem im Beschwerdeschriftsatz angeführten Berichtsmaterial ergebe sich, dass in Rumänien erwiesenermaßen unmenschliche Zustände herrschen würden und es zu gewaltvoller Misshandlung und Diskriminierung gegenüber Asylsuchenden kommen würde. Bei Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens und korrekter Beweiswürdigung sowie richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zur Einschätzung kommen müssen, dass eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO erforderlich sei und somit eine Zuständigkeit Österreichs gegeben sei.

Mit Schreiben vom 21.12.2023 setzte das BFA die rumänische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass die Überstellungsfrist infolge Untertauchens des BF gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate zu verlängern sei.

Mit E-Mail vom 25.11.2024 übermittelte das BFA ein E-Mail einer Bezirkshauptmannschaft vom 20.11.2024, worin mitgeteilt wurde, dass der BF am 19.11.2024 seine namentlich genannte Ehefrau, eine Staatsangehörige Rumäniens, zur Ausstellung einer EWR-Anmeldebescheinigung auf die Behörde begleitet habe.

Dem Schreiben des BFA vom 25.11.2024 waren ua eine rumänische Heiratsurkunde vom 21.11.2022, Ausweise des BF und der Ehegattin, eine SIS-Abfrage betreffend den BF, ein Strafregisterauszug des BF, ZMR-Auszüge des BF und der Ehegattin und ein IZR-Auszug des BF angeschlossen.

Am 05.12.2024 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung des BF nach Rumänien. Der BF wurde daraufhin festgenommen.

Mit Schriftsatz vom 16.12.2024 beantragte eine weitere nunmehr bevollmächtigte rechtliche Vertreterin des BF dessen sofortige Freilassung und führte aus, dass der BF seit 21.11.2022 mit einer in Österreich niedergelassenen, namentlich genannten rumänischen Staatsbürgerin verheiratet sei und bis zu dessen Festnahme mit dieser in aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gewohnt habe. Die Ehegattin erwarte ein Kind. Der voraussichtliche Geburtstermin sei am 13.04.2025. Der BF sei begünstigter Drittstaatsangehöriger und habe als solcher ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Eine Außerlandesbringung wäre rechtswidrig und würde Art. 8 EMRK widersprechen, da dies einen rechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF und seiner Ehegattin darstellen würde.

Dem Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 16.12.2024 waren folgende Unterlagen angeschlossen:

- eine rumänische Heiratsurkunde vom 21.11.2022,

-eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Richtlinie 2004/38 (EG) iVm Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) betreffend die Ehegattin des BF vom 03.12.2024

- ZMR-Auszüge des BF und der Ehegattin, denen zufolge diese seit 27.11.2024 an derselben Wohnadresse behördlich gemeldet sind,

- ein Befund einer Universitätsklinik betreffend eine bestehende Schwangerschaft der Ehegattin (rechnerischer Geburtstermin: 13.04.2025) vom 26.11.2024,

- ein E-Mail des BFA an die zuständige Landespolizeidirektion vom 16.12.2024, wonach die für 17.12.2024 geplante Überstellung des BF nach Rumänien aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit storniert werde und der BF auf freien Fuß zu entlassen sei.

Mit E-Mail vom 18.02.2025 setzte das BFA das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis, dass dem BF am 29.01.2025 von einer Bezirkshauptmannschaft ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei und übermittelte hierzu einen IZR-Auszug vom 18.02.2025, demzufolge dem BF am 29.01.2025 eine Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), gültig bis 29.01.2030, ausgestellt worden sei (Art des Aufenthaltstitels: EU-Familienangehöriger).

Mit E-Mail vom 28.02.2025 setzte die zuständige Bezirkshauptmannschaft das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis, dass dem BF aufgrund der Ehe mit einer namentlich genannten Rumänin eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG ausgestellt worden und die Karte fünf Jahre gültig sei.

Mit Schreiben vom 13.03.2025 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Überstellungsfrist nach Rumänien abgelaufen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.

Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger Pakistans, gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland, Serbien, Nordmazedonien, Rumänien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 03.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zuvor hatte der BF am 14.07.2023 in Rumänien einen Asylantrag gestellt und war dort erkennungsdienstlich behandelt worden (EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ und „2“ zu Rumänien vom 14.07.2023.

Am 09.08.2023 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gerichtetes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien.

Im durchgeführten Konsultationsverfahren stimmte Rumänien mit Schreiben vom 22.08.2023 der Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Der BF hat am 21.11.2022 in Rumänien eine rumänische Staatsangehörige geehelicht, die im Bundesgebiet von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat.

Der BF ist begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.

Der BF und seine Ehegattin leben nunmehr im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt zusammen.

Die Ehegattin ist schwanger. Der Geburtstermin wurde mit 13.04.2025 errechnet.

Am 16.12.2024 wurde die für 17.12.2024 geplante Überstellung des BF nach Rumänien storniert und der BF aus der Haft entlassen.

Dem BF wurde am 29.01.2025 ein Aufenthaltstitel EU-Familienangehöriger erteilt und eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG (gültig bis 29.01.2030), ausgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere dem mit Rumänien geführten Konsultationsverfahren, den seitens des BF und des BFA übermittelten Unterlagen, sowie aus aktuellen Abfragen des Zentralen Melderegisters (ZMR) und des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

Die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:

§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 2. NAG lautet auszugsweise:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Z 1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

(…)

Z 4. EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;

(…)

Z 6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

(…)

Z 9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

(…)

§ 54 NAG lautet auszugsweise:

(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

Z 1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

[…]

§ 55 NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 2 Abs. 4 Z 10 und 11 FPG lauten:

„(…)

(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

(…)

Z 10. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

Z 11. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

Der BF hat am 03.08.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 21.11.2022 hat der BF in Rumänien eine rumänische Staatsangehörige geheiratet, die im Bundesgebiet ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat. Mit seiner Verehelichung mit einer in Österreich rechtmäßig lebenden Unionsbürgerin erwarb der BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, das mit der Ausfolgung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG durch die nach dem NAG zuständige Behörde am 29.01.2025 dokumentiert wurde.

In Bezug auf einen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten begünstigten Drittstaatsangehörigen kommt die Führung eines Asylverfahrens in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat (Rumänien) nicht in Betracht. Die Anordnung einer Außerlandesbringung und die Zulässigerklärung der Abschiebung nach Rumänien im Zuge eines Dublin-Überstellungsverfahrens sind demnach ebenso unzulässig.

Demgemäß war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Am Rande bemerkt wäre zwischenzeitlich auch die Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO abgelaufen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.