Spruch
W227 2280011-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz (JKU) vom 22. Mai 2023, Zl. JKU-0002/2023/MH, nach einer mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2024 und am 30. Jänner 2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:
„1.) Die Beurteilung der Dissertation von Mag. Dr. XXXX mit dem Titel ‚Voraussetzungen und Institutionalisierung sozioökonomischer Kooperation zur Prävention von Geldwäsche‘, beurteilt am 21.01.2005, wird gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2024 i.V.m. § 2a Abs. 3 Z 4 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2024 für nichtig erklärt.
2.) Der Bescheid vom 23.02.2005, mit welchem Mag. Dr. XXXX der akademische Grad ‚Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. soc. oec.)‘ verliehen wurde, wird gemäß § 89 Abs. 1 lit. c UG i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2024 aufgehoben und eingezogen. Mag. Dr. XXXX hat den Verleihungsbescheid sowie das Abschlusszeugnis beim Vizerektor für Lehre und Studierende im Wege über die Abteilung Prüfungs- und Anerkennungsservice, p.A. Johannes Kepler Universität Linz, Altenberger Straße 69, 4040 Linz, bis spätestens vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides abzugeben.“
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am 13. September 2021 übermittelte Dr. XXXX der JKU ein Gutachten (Gutachten XXXX ), in welchem er Plagiatsvorwürfe betreffend der vom Beschwerdeführer gemeinsam mit XXXX verfassten Dissertation zum Thema „Voraussetzungen und Institutionalisierung sozioökonomischer Kooperation zur Prävention von Geldwäsche“ aus dem Jahr 2005 erhob.
2. Mit Schreiben vom 30. September 2021 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer und die beiden Begutachter der Dissertation, em. Univ.-Prof. Dr. XXXX (Erstbegutachter) und ao. Univ.-Prof. i.R. Dr. XXXX (Zweitbegutachter), über die Plagiatsvorwürfe. Weiters informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass beabsichtigt sei, ein Gutachten der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität (ÖAWI) einzuholen und gewährte eine Frist zur Stellungnahme.
3. In seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2021 führte der Zweitbegutachter zusammengefasst aus, dass sich seine Begutachtung vor allem auf die in der Dissertation behandelten verschiedenen soziologischen Theorien (wie etwa die Konflikttheorie und die Spieltheorie) bezogen habe. Bei der damaligen Begutachtung sei es schwierig bis unmöglich gewesen, die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis hinsichtlich des Vorliegens von Plagiaten zu überprüfen. Im Gutachten XXXX werde zweifelsfrei nachgewiesen, dass in großem Umfang und gerade bei thematisch wichtigen Abschnitten der Dissertation aus nicht in der Dissertation genannten Quellen wörtlich abgeschrieben worden sei. In Kenntnis dieser Plagiate hätte er die Dissertation niemals positiv beurteilt. Die Plagiate seien gerade in den Teilen der Dissertation zu finden, welche für den Inhalt und die wissenschaftliche Qualität der Arbeit zentral seien.
4. Der Erstbegutachter wies in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 darauf hin, dass eine Plagiatsprüfung zur damaligen Zeit nicht einfach durchgeführt hätte werden können und er bei den Besprechungen über den Dissertationsfortschritt mit dem Beschwerdeführer und XXXX den Eindruck gehabt habe, dass die empirischen Untersuchungen eigenständig durchgeführt worden seien.
5. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2021, welcher er ein Gutachten zu den Plagiatsvorwürfen von em. Univ.-Prof. Dr. XXXX (Privatgutachter) vom 10. Dezember 2021 (Privatgutachten I) beilegte, im Wesentlichen aus:
Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des akademischen Grades lägen im Falle des Beschwerdeführers nicht vor, da die von XXXX plagiierten Textstellen nicht dem Beschwerdeführer zuzuordnen seien. Zudem ergebe sich aus dem Privatgutachten I, dass dem Beschwerdeführer keine Täuschungsabsicht vorzuwerfen sei und es den „fehlerhaften Teilen“ der vom Beschwerdeführer verfassten Passagen an der Werkprägung mangle. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Einstellung des Verfahrens.
6. Über Ersuchen der JKU vom 30. November 2021 übermittelte die ÖAWI in Folge ein Gutachten (Gutachten ÖAWI I), dessen Erstellerin anonym blieb, sowie ein von Univ.-Prof. Dr. XXXX der einen Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschaftspolitik, an der XXXX innehat, verfasstes Gutachten (Gutachten ÖAWI II), welches sich ausschließlich auf die vom Beschwerdeführer verantworteten Teile der Dissertation beschränkt (siehe zur Anonymität und Bekanntgabe der Gutachter unten die Punkte I.9. und I.17.). Der Verfasser des Gutachtens ÖAWI II kam zusammengefasst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine „grundlegend verfehlte“ Arbeitsweise angewandt und die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis in „eklatanter“ Art und Weise verletzt habe. Die Textplagiate seien „außerordentlich schwerwiegend“.
7. Am 6. September 2022 nahm der Beschwerdeführer (unter anderem) zu den Gutachten ÖAWI I und II Stellung, legte ein weiteres Gutachten des Privatgutachters vom 28. August 2022 (Privatgutachten II), welches sich im Wesentlichen mit den Ausführungen des Privatgutachtens I deckt, vor, wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen der Privatgutachten I und II und brachte zusammengefasst ergänzend vor:
Den Gutachten ÖAWI I und II seien die Beurteilungsgutachten, die Stellungnahme des Beschwerdeführers und das Privatgutachten I nicht zu Grunde gelegt worden. Im Privatgutachten I sei bereits herausgearbeitet worden, dass ein „bedeutender Teil“ der beanstandeten Textstellen von XXXX und nicht vom Beschwerdeführer verfasst worden sei. Der Beschwerdeführer könne jedoch nur für jene Textteile verantwortlich sein, die er tatsächlich verfasst habe, und nicht für alle, die sich in den „überblicksartig grob zugeordneten“ Kapiteln befinden würden. Daher gehe das Gutachten ÖAWI II von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus und sei für den weiteren Entscheidungsprozess nicht geeignet.
Selbst wenn das dem Beschwerdeführer angelastete Fehlverhalten zuträfe, sei dadurch keiner der seinerzeitigen Aberkennungstatbestände erfüllt gewesen.
8. Am 22. Dezember 2022 übermittelte die ÖAWI der belangten Behörde eine abschließende Stellungnahme, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass (unter anderem) das Gutachten ÖAWI II den Vorwurf des Plagiats auf Basis der in der Dissertation angegebenen Aufteilung eindeutig bestätige.
9. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Privatgutachters vom 24. Jänner 2023 vor, dem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die Gutachter der ÖAWI mit den Privatgutachten I und II nicht befasst hätten.
Weiters wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend zusammengefasst aus:
Durch die Anonymität der Gutachter könne weder deren fachliche Kompetenz, noch eine allfällige Befangenheit überprüft werden. Auch liege eine „gravierende Mangelhaftigkeit“ des Verfahrens vor, da weder die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. September 2022, noch die Privatgutachten I und II an die Gutachter der ÖAWI übermittelt worden seien.
Die Frage, ob die Plagiate „schwerwiegend“ seien und daher eine Aberkennung des akademischen Grades rechtfertigen würden, sei eine Rechtsfrage, deren Beurteilung dem Sachverständigen nicht zustehe. Zudem beantrage der Beschwerdeführer, das Verfahren einzustellen.
10. Mit Schreiben vom 31. Jänner 2023 gewährte die belangte Behörde den beiden Begutachtern wiederum (jeweils) die Möglichkeit, Stellung zu den Plagiatsvorwürfen zu nehmen.
11. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 und 2. März 2023 teilten die beiden Begutachter der belangten Behörde (jeweils) zusammengefasst mit, dass die Arbeit des Beschwerdeführers „in Kenntnis der vorliegenden Plagiate […] eindeutig weniger günstig beurteilt worden“ wäre. Der Erstbegutachter führte darüber hinaus aus, dass „es bei der Note Gen4 geblieben“ wäre, wenn die „plagiierten Passagen korrekt zitiert“ worden wären.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 12. April 2023 hielt der Zweitbegutachter hingegen fest, dass die Arbeit des Beschwerdeführers „auch bei korrekter Zitation der plagiierten Textpassagen […] eindeutig weniger günstig beurteilt worden“ wäre.
12. Am 2. Mai 2023 stellte der Beschwerdeführer (erneut) den Antrag, das Verfahren einzustellen, wiederholte (nochmals) sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend im Wesentlichen aus:
Wie der Erstbegutachter in seiner Stellungnahme vom 2. März 2023 dargelegt habe, hätte er die verbleibenden Teile der Dissertation positiv beurteilt. Dem stehe die „nicht begründete“ anders lautende Meinung des Zweitbegutachters „nicht entgegen“. Zudem habe der Beschwerdeführer „unter Zeitdruck stehend“ fahrlässig, jedoch niemals vorsätzlich gehandelt.
13. Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde die Beurteilung der Dissertation gemäß „§ 74 Abs. 2 Universitätsgesetz (UG) idF BGBl. I Nr. 120/2002“ für nichtig (Spruchpunkt 1.). Weiters hob sie den Bescheid vom 23. Februar 2005, mit welchem dem Beschwerdeführer der akademische Grad „Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. soc. oec.)“ verliehen wurde, gemäß „§ 89 UG idF BGBl. I Nr. 120/2002“ auf, zog diesen Bescheid ein und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Verleihungsbescheid „bis spätestens vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides“ bei der belangten Behörde abzugeben habe (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer habe wesentliche Textpassagen seines Beitrags zur Dissertation teils ohne Kenntlichmachung, teils ohne ausreichende Kenntlichmachung aus diversen Quellen wörtlich bzw. mit vereinzelten Anpassungen in Täuschungsabsicht übernommen. Die Täuschungsabsicht ergebe sich bereits aus der Qualität und Quantität der festgestellten Plagiate, da irrtümliche Textübernahmen in diesem Umfang lebensfremd seien. So habe der Beschwerdeführer in Teilen der Dissertation korrekt zitiert, weshalb nicht von einem Unverständnis hinsichtlich der wissenschaftlichen Zitierweise auszugehen sei.
Angesichts des Umfangs der festgestellten Plagiate, der deutlichen Ergebnisse der Gutachten ÖAWI I und II sowie der Einschätzung des Zweitbegutachters sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen habe müssen, dass die Dissertation bei entsprechenden Hinweisen nicht positiv (bzw. weniger günstig) beurteilt worden wäre. Überdies habe sich die vom Beschwerdeführer vorgenommene Täuschungshandlung insofern tatsächlich auf die Notengebung ausgewirkt, als er vom Zweitbegutachter bei Kenntlichmachung der übernommenen Passagen weniger günstig beurteilt worden wäre. Selbst wenn der Erstbegutachter bei seiner Beurteilung geblieben wäre, wäre die Begutachtung durch eine dritte Person erforderlich gewesen. Somit habe die Täuschungshandlung jedenfalls eine Auswirkung auf das Prozedere der konkreten Notengebung gehabt.
Auch das Argument, einzelne Plagiate seien XXXX und nicht dem Beschwerdeführer zuzuordnen, helfe dem Beschwerdeführer nicht, da der Beschwerdeführer in diesem Fall von XXXX verfasste Textstellen als eigene ausgegeben habe.
Der Beschwerdeführer habe daher wesentliche Abschnitte seines Teils der Dissertation ohne (ausreichende) Hinweise abgeschrieben und damit die Beurteilung der Dissertation erschlichen. Dadurch sei der Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen – als zentrale Leistung des Doktoratsstudiums – durch eine positiv beurteilte Dissertation nicht mehr gegeben, weshalb auch die Verleihung des akademischen Grades aufzuheben sei.
14. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und im Wesentlichen ergänzend vorbrachte:
Durch die unterlassene Bekanntgabe der Namen der Gutachter der ÖAWI sei das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt worden. Die belangte Behörde stütze sich bezüglich der Frage, ob sich die behauptete Täuschungshandlung auf die Notengebung ausgewirkt habe, lediglich auf eine nach 19 Jahren eingeholte Stellungnahme des Zweitbegutachters. Damit sei jedoch noch nicht gesagt, dass der Zweitbegutachter, welcher nicht Betreuer, sondern eben nur Begutachter der Dissertation gewesen sei, die Dissertation damals negativ beurteilt hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Erstbegutachter sie bei korrekter Zitation positiv beurteilt hätte. Ein tatsächlich eingesetzter Drittbegutachter hätte auf Basis der im Jahr 2004 an der JKU geltenden Zitierregeln, die es nicht gegeben habe, beurteilen müssen. Es wäre daher naheliegend gewesen, dass ein allfälliger Drittbegutachter zum selben Ergebnis wie der Erstbegutachter gekommen wäre.
Dem Erstbegutachter sei vor Abgabe ein Rohentwurf der Dissertation mit der Bitte um kritische Durchsicht übergeben worden. Daraufhin habe der Erstbegutachter umfangreiche Änderungen bezüglich der Gliederung und der Zuteilung einzelner Passagen auf andere Kapitel vorgeschlagen. Dem Beschwerdeführer und XXXX sei erst kurz vor Abgabe der Dissertation mitgeteilt worden, dass eine gemeinsame Bearbeitung nur bei einer gesondert beurteilbaren Leistung der Studierenden zulässig sei.
Im Jahr 2004 sei die Plagiatsproblematik „kein relevantes Thema“ gewesen. So habe es damals keine allgemein gültigen Zitierregeln gegeben. Auch habe die belangte Behörde nicht begründen können, inwiefern dem Beschwerdeführer Täuschungsabsicht vorzuwerfen sei. Dass sich in den dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Teilen der Dissertation auch von XXXX verfasste Passagen wiederfinden würden, sei dem Erstbegutachter offengelegt worden und ergebe sich überdies aus der Kapitelzuordnung „soweit als möglich“. Selbst wenn eine gemeinsame Bearbeitung nicht zulässig gewesen wäre, würde dies nicht die Aberkennung des akademischen Grades rechtfertigen, da eine „möglicherweise irrige Annahme“ der Zulässigkeit einer gemeinsamen Bearbeitung „keinen gesetzlichen Aberkennungsgrund“ darstellen würde.
Bezüglich der behaupteten Textübernahmen, zu welchen sich Fußnoten in der Dissertation fänden, könne nach dem damals vom Obersten Gerichtshof vertretenen Plagiatsbegriff nicht von Plagiaten gesprochen werden.
15. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 28. Oktober 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren zur Erleichterung der weiteren Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Beschwerdeverfahren zur Zl. W128 2280076-1 (Rechtssache XXXX ) zusammen.
16. Am 3. Dezember 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, welcher der Beschwerdeführer fernblieb und in welcher die Sach- und Rechtslage mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und dem Vertreter der belangten Behörde erörtert wurde. Weiters wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Konkretisierung der tatsächlichen Kapitelzuordnung und dem Vertreter der belangten Behörde die Nennung der gegenständlichen Gutachter der ÖAWI aufgetragen.
17. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 gab die belangte Behörde Univ.-Prof. Dr. XXXX als Verfasser des Gutachten ÖAWI II bekannt. Die Verfasserin des Gutachten ÖAWI I wurde – mangels Einverständnis der Gutachterin – nicht genannt.
18. In seinen Stellungnahmen vom 23. Dezember 2024 und 17. Jänner 2025 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend zusammengefasst aus:
Die Kapitelzuordnung sei vom Erstbegutachter erst 2005 knapp vor Abgabe der Dissertation gefordert worden. Die Themen „Erkenntnisziele“, „Methoden“ und „Spieltheorie“ seien vom Beschwerdeführer, die Themen „Geldwäsche“ und „Praxisteil Befragungen“ von XXXX bearbeitet worden. Die Textpassagen, welche im Gutachten XXXX als Fragmente 1 bis 4, 10 bis 13, sowie 80 und 81 angeführt seien, seien von XXXX verfasst worden.
Die wissenschaftliche Leistung des Beschwerdeführers sei in der zentralen Forschungsfrage der Dissertation zum Ausdruck gekommen. Die Ausführungen im Gutachten ÖAWI II hinsichtlich Kapitel 8 würden einen eigentlich von XXXX verfassten Teil betreffen. Dies ergebe sich aus dem Schreiben „Disposition zu Dissertationsthema“ vom 25. November 2001, da die darin enthaltenen Ausführungen von XXXX bereits „nahezu dem Plagiatsfragment 80“ entsprechen würden. Die aus dieser Quelle übernommenen Textteile beträfen auch nicht die vom Beschwerdeführer bearbeiteten Themen, da der Beschwerdeführer das Thema „Geldwäsche“ nicht schwerpunktmäßig behandelt habe. Auch die Ausführungen im Gutachten ÖAWI II betreffend Seite 281 der Dissertation bezögen sich auf das Thema „Geldwäsche“ und seien daher nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten.
Zudem rege er an, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Formulierung „in einer Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit […] der Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit“ in § 89 Abs. 2 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2024 beantragen, sodass die Verjährung auch für Dissertationen gelte.
19. Am 28. Jänner 2025 legte der Beschwerdeführer eine von Dr. XXXX unterzeichnete „Krankmeldung“ vor, mit welcher die „Arbeitsunfähigkeit“ des Beschwerdeführers von 27. Jänner bis 31. Jänner 2025 bestätigt werde.
20. In der fortgesetzten Verhandlung am 30. Jänner 2025, welcher der Beschwerdeführer „krankheitsbedingt“ fernblieb, wurden der Verfasser des Gutachten ÖAWI II, die beiden Begutachter und der Privatgutachter befragt.
21. Am 13. Februar 2025 gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ab, in welcher er zusammengefasst ausführte:
Die Beurteilungsmaßstäbe der beiden Begutachter sowie der Gutachter im gegenständlichen Verfahren würden sich hinsichtlich der Relevanz der konkreten Textübereinstimmungen und deren Einfluss auf die Beurteilung wesentlich unterscheiden. Ursache dafür sei, dass vor 20 Jahren andere Beurteilungsmaßstäbe gegolten hätten und sich diese in Deutschland und Österreich unterscheiden würden.
Da der in der Verhandlung befragte Gutachter der ÖAWI den wissenschaftlichen Kern der Dissertation nicht habe erkennen können, sei ihm eine Beurteilung, ob die Textübereinstimmungen den Kern der Dissertation betroffen hätten, nicht möglich gewesen. Das „anonyme Gutachten“ der ÖAWI (Gutachten ÖAWI I) belaste das Verfahren zudem mit einem erheblichen Verfahrensmangel, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die belangte Behörde bei Aufgabe der Anonymität der Gutachterin zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Der Erstbegutachter habe angegeben, dass die Dissertation bei korrekter Zitation weiterhin positiv beurteilt worden wäre. So habe der Erstbegutachter die Dissertation als Literaturarbeit angesehen, weshalb die Zitation weiterer Quellen keine schlechtere Note rechtfertigen würde. Überdies sei eine „strenge Kapitelaufteilung“ vom Zweitbegutachter nicht verlangt worden, da dieser die Dissertation als „gemeinsame Arbeit“ angesehen habe. Für den Erstbegutachter sei die Kapitelaufteilung ebenfalls „nicht von Relevanz“ gewesen. Die Qualität der Dissertation entspreche „den Standards und der damals üblichen Praxis von positiven Dissertationen externer Dissertanten“. Zum damaligen Zeitpunkt habe ein „lockerer Umgang mit Zitierregeln und das Weglassen von Anführungszeichen der üblichen Praxis am gegenständlichen Institut“ entsprochen. Da bei der Dissertation über Seiten hinweg keine oder nur eine Quelle angeführt worden sei, sei augenscheinlich gewesen, dass Quellenangaben gefehlt hätten. Auch dass 20 Quellen im Literaturverzeichnis nicht aufscheinen würden, sei für die beiden Begutachter bei der Beurteilung der Dissertation nicht von Relevanz gewesen. Die thematische Idee und die Zusammenstellung wesentlicher Literatur hätten den Ausschlag für die Beurteilung gegeben. Wenn die genannten Mängel bei der Beurteilung tatsächlich von Relevanz gewesen wären, hätten diese den beiden Begutachtern auffallen müssen. Da sie die Dissertation dennoch beurteilt hätten, sei ihnen allenfalls eine Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen, was eine Aberkennung jedoch ausschließe.
22. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 4. März 2025 trennte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren wieder voneinander.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer absolvierte vom Sommersemester 2001 bis zum Wintersemester 2004/2005 das Doktoratsstudium „Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ an der JKU. Im Rahmen dieses Doktoratsstudiums verfasste der Beschwerdeführer gemeinsam mit XXXX eine Dissertation zum Thema „Voraussetzungen und Institutionalisierung sozioökonomischer Kooperation zur Prävention von Geldwäsche“. Diese Dissertation wurde am 21. Jänner 2005 von den beiden Begutachtern (jeweils) mit „Genügend“ beurteilt. Am 23. Februar 2005 wurde dem Beschwerdeführer der akademische Grad „Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. soc. oec.)“ verliehen.
Auf Seite 3 der Dissertation findet sich folgende vom Beschwerdeführer und XXXX unterzeichnete eidesstattliche Erklärung vom Jänner 2005:
„Wir erklären an Eides statt, dass wir die vorliegende Dissertation selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht verwendet und die den benutzten Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen deutlich als solche kenntlich gemacht haben.“
Darunter findet sich zur „Aufteilung der Arbeit“ folgender Absatz:
„Aufgrund der Tatsache, dass die Arbeit von zwei Personen verfasst wurde ist – soweit als möglich – eine eindeutige Aufteilung vorzunehmen. Folgende Kapitel wurden von Mag. XXXX erstellt: 1, 2, 3, 8, 10 und 14. Die Kapitel 4, 5, 6, 7, 9, 11, 12, 13 und 15 von Mag. XXXX .“
Textpassagen auf den Seiten 98 bis 102 in Kapitel 3 der Dissertation übernahm der Beschwerdeführer absatzweise nahezu wortident aus der Hausarbeit „Die Weiterentwicklung Mertons Anomietheorie“ von Silke SCHNEIDER aus dem Jahr 1999. Jedoch wies er auf diese Quelle weder auf den betreffenden Seiten, noch im Literaturverzeichnis der Dissertation hin.
Textpassagen auf den Seiten 105 bis 107 in Kapitel 3 der Dissertation übernahm der Beschwerdeführer absatzweise nahezu wortident aus dem Spiegel-Artikel „Der aufhaltsame Untergang des Todessterns“ vom 16. Oktober 2002. Jedoch wies er auf diese Quelle weder auf den betreffenden Seiten, noch im Literaturverzeichnis der Dissertation hin.
Textpassagen auf den Seiten 121 bis 124 und 127 bis 131 in Kapitel 3 der Dissertation übernahm der Beschwerdeführer absatzweise nahezu wortident aus dem Referatspapier „Spieltheorie und das Gefangenendilemma“ von Tobias THELEN aus dem Jahr 1997. Zwar findet sich auf Seite 124 in Fußnote 298 der Dissertation der Hinweis „Vgl. Thelen (1997), S. 5“. Die übernommenen Textpassagen finden sich jedoch auf den Seiten 2 bis 8 und 22 des Referatspapiers. Überdies enthält das Literaturverzeichnis der Dissertation keinen Hinweis auf diese Quelle.
Textpassagen auf den Seiten 125, 126, 134 und 137 in Kapitel 3 der Dissertation übernahm der Beschwerdeführer absatzweise teilweise nahezu wortident, teilweise paraphrasiert aus dem Werk „Strategisches Konfliktmanagement in Organisationen“ von Peter-J. JOST aus dem Jahr 1999. Jedoch wies er auf diese Quelle weder auf den betreffenden Seiten, noch im Literaturverzeichnis der Dissertation hin.
Den Inhalt des Textes auf den Seiten 132 und 133 in Kapitel 3 der Dissertation übernahm der Beschwerdeführer nahezu wortident aus dem Werk „Einführung in die Spieltheorie“ von Manfred J. HOLLER und Gerhard ILLING aus dem Jahr 1991. Zwar finden sich auf Seite 132 in Fußnote 304 und auf Seite 133 in Fußnote 305 die Hinweise „Vgl. Holler/Illing (2000), S. 27“ sowie „Vgl. Holler/Illing (2000), S. 32“. Die übernommenen Textpassagen befinden sich jedoch auf den Seiten 21 bis 23 der genannten Quelle.
Textpassagen auf den Seiten 277 und 278 in Kapitel 8 der Dissertation übernahm der Beschwerdeführer absatzweise nahezu wortident aus dem Werk „Theoretische Grundlagen einer Verhaltensabstimmung der makroökonomischen Politikträger“ von Arne HEISE aus dem Jahr 2000. Jedoch wies er auf diese Quelle weder auf den betreffenden Seiten, noch im Literaturverzeichnis der Dissertation hin.
Textpassagen auf den Seiten 281, 284, 288 und 290 bis 296 in Kapitel 8 der Dissertation übernahm der Beschwerdeführer teilweise nahezu wortident, teilweise paraphrasiert aus dem Werk „Erfolgsbedingungen einer wirtschaftspolitischen Kooperation“ von Arne HEISE aus dem Jahr 1999. Jedoch wies er auf diese Quelle weder auf den betreffenden Seiten, noch im Literaturverzeichnis der Dissertation hin.
Der Beschwerdeführer wies auf die genannten Quellen nicht hin, um die beiden Begutachter über seine – tatsächlich nicht erbrachte – wissenschaftliche Leistung zu täuschen und dadurch eine bessere (bzw. überhaupt positive) Beurteilung zu erlangen.
Aufgrund des großen Umfangs der Textübernahmen hätte der Beschwerdeführer mit einer weniger günstigen bzw. negativen Beurteilung zu rechnen gehabt.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zur (ursprünglichen) Beurteilung der Dissertation, zur Absolvierung des Doktoratsstudiums und zur Verleihung des akademischen Grades ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
2.2. Vorab ist zum Verfasser des Gutachten ÖAWI II Folgendes auszuführen:
Wie bereits im Gutachten ÖAWI II nachvollziehbar dargelegt und auch in der mündlichen Verhandlung vom Gutachter bestätigt, liegt keine Befangenheit des Gutachters hinsichtlich des Beschwerdeführers vor (vgl. Gutachten ÖAWI II, Seite 1 sowie Verhandlungsniederschrift [VHS], Seite 7). Auch konnte der Beschwerdeführer keinerlei Gründe glaubhaft machen, die für eine Befangenheit des Gutachters sprechen würden. Da der Gutachter einen Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschaftspolitik, an der XXXX innehat (vgl. VHS, Seite 8 sowie XXXX abgerufen am 20. März 2025), ist auch seine Befähigung zur Erstellung des Gutachten ÖAWI II unzweifelhaft. Weiters erstattete der Beschwerdeführer keinerlei (substantiiertes) Vorbringen, welches die fachliche Kompetenz des Gutachters in Zweifel ziehen könnte.
2.3. Zur Kapitelzuordnung:
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die (hier relevanten) Textpassagen auf den Seiten 51, 52, 78, 79, 105 bis 107, 277 und 278 seien von XXXX verfasst worden, obwohl sie in den vom Beschwerdeführer verantworteten Teil der Dissertation fallen, ist Folgendes anzuführen:
Den Ausführungen im Privatgutachten I, dass die im Gutachten XXXX angeführten Fragmente 1 und 2 (Seiten 51 und 52 der Dissertation) XXXX zuzuordnen seien, da diese auch aus der für die Textübernahmen von XXXX bedeutenden Quelle von Sandra LASSNIG stammen, ist in Anbetracht der Textübernahmen aus dieser Quelle auf den – unstrittig XXXX zuzuordnenden – Seiten 176 bis 178, 182 bis 188, 193 bis 196, 205 bis 226 und 233 bis 237 nachvollziehbar.
Auch die Zuordnung der Fragmente 3 und 4 im Gutachten XXXX (Seiten 78 und 79 der Dissertation) zu XXXX ist nachvollziehbar, da sich die darin befindlichen Ausführungen zwar in dem vom Beschwerdeführer verantworteten Kapitel 3 befinden, inhaltlich-systematisch jedoch bei den – XXXX zuzuordnenden – „Experteninterviews“ in Kapitel 7 zu verorten sind.
Hingegen ist den vagen Ausführungen in den Privatgutachten I und II, wonach es „Unklarheiten bezüglich der korrekten Zuordnung“ der Fragmente 10 bis 12 im Gutachten XXXX (Seiten 105 bis 107 der Dissertation) gebe und „die beiden Autoren nicht ausschließen“ könnten, dass der Beschwerdeführer XXXX gebeten habe, noch passende Beispiele zum Thema Geldwäsche „einzubauen“, nicht zu folgen. Einerseits ist das betreffende Kapitel laut der Kapitelzuordnung auf Seite 3 der Dissertation vom Beschwerdeführer verfasst worden. Andererseits schließen die betreffenden Textpassagen unmittelbar an die – unbestritten – vom Beschwerdeführer verantworteten Ausführungen zur MERTONs Anomietheorie an und sollen dazu dienen, diese Theorie zu „überprüfen“.
Schließlich ist dem Vorbringen, die Fragmente 80 und 81 im Gutachten XXXX (Seiten 277 und 278 der Dissertation) seien XXXX zuzuordnen, da sich auf Seite 2 der „Disposition zu Dissertationsthema“ vom 25. November 2001 eine „bemerkenswerte textliche Übereinstimmung mit Plagiatsfragment 80“ finde und XXXX „sich daran zu erinnern“ glaube, für die Abfassung der Seiten 277 und 278 auf das Werk von Arne HEISE zurückgegriffen zu haben, nicht zu folgen. So steht diesen Ausführungen (wiederum) die auf Seite 3 der Dissertation erfolgte Kapitelzuordnung entgegen. Darüber hinaus ist jedenfalls nicht „offensichtlich“, dass XXXX das Werk von Arne HEISE aus dem Jahr 2000 schon für die Erstellung der „Disposition zu Dissertationsthema“ verwendet hat. In Anbetracht der sich auch in anderen Teilen des – dem Beschwerdeführer zuzuordnenden – Kapitels 8 befindlichen Textübernahmen aus einem (anderen) Werk von Arne HEISE aus dem Jahr 1999, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst die betreffenden Werke von Arne HEISE für die Einleitung und weite Teile des Kapitels 8 verwendet hat. Dies vermag der Beschwerdeführer auch nicht durch seine unsubstantiierte Behauptung, der von XXXX verfasste Teil „Verträge und Sanktionen“ sei in das Kapitel 8 verschoben worden, zu widerlegen.
2.4. Zu den nicht zitierten Textübernahmen:
Die Feststellungen zu den Textübernahmen auf den Seiten 98 bis 102 der Dissertation ergeben sich aus den Fragmenten 5 bis 9 des Gutachtens XXXX und deren Abgleich mit der Dissertation (vgl. Dissertation in ON 4.1.1. sowie die beiden Turnitin-Protokolle in ON 4.1.5. und 4.1.6. des Verwaltungsaktes). So sind die betreffenden Textpassagen in der Dissertation (mit Ausnahme der Reihenfolge der Unterpunkte „Ritualismus“ und „Rückzug/Weltflucht“) nahezu wortident mit Ausführungen in den Unterkapiteln „1.1 MERTONs Analyse der Sozialstruktur“ und „1.2 Möglichkeiten der Anpassung“ der Hausarbeit „Die Weiterentwicklung Mertons Anomietheorie“ von Silke SCHNEIDER aus dem Jahr 1999. Demnach geht auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich auf das Werk „Merton (1968)“ verwiesen, ins Leere. Angesichts der Textübernahmen aus der Hausarbeit von Silke SCHNEIDER ist davon auszugehen, dass diese „Hinweise“ wohl dazu dienten, um von der tatsächlich verwendeten Quelle abzulenken.
Die Feststellungen zu den Textübernahmen auf den Seiten 105 bis 107 der Dissertation ergeben sich aus den Fragmenten 11 bis 13 des Gutachtens XXXX und deren Abgleich mit der Dissertation (vgl. Dissertation in ON 4.1.1. sowie die beiden Turnitin-Protokolle in ON 4.1.5. und 4.1.6. des Verwaltungsaktes). So sind die betreffenden Textpassagen in der Dissertation wortgetreu mit Ausführungen aus Teilen des Spiegel-Artikels „Der aufhaltsame Untergang des Todessterns“ vom 16. Oktober 2002.
Die Feststellungen zu den Textübernahmen aus dem Werk „Spieltheorie und das Gefangenendilemma“ von Tobias THELEN aus dem Jahr 1997 auf den Seiten 121 bis 124 und 127 bis 131 der Dissertation ergeben sich aus den Fragmenten 14 bis 17 und 21 bis 26 des Gutachtens XXXX und deren Abgleich mit der Dissertation (vgl. Dissertation in ON 4.1.1. sowie die beiden Turnitin-Protokolle in ON 4.1.5. und 4.1.6. des Verwaltungsaktes). Der Privatgutachter merkte dazu an, dass die Übereinstimmungen mit dem Werk von Tobias THELEN „nicht durchgängig“ seien. Jedoch entsprechen die betreffenden Textpassagen in der Dissertation, abgesehen von einzelnen Ausnahmen (wie etwa folgende Umformulierungen: „Schachspiel“ statt „Schach“ auf Seite 121, „Tierbereich“ statt „Tierreich“ auf Seite 123, „nachstehend“ statt „weiter unten“ auf Seite 124, einzelnen Ergänzungen: „so genannt nach einem ursprünglich von A.W. Tucker entwickelten Beispiel“ auf Seite 127 oder leicht abgewandelten Darstellungen auf den Seiten 128 und 129), wortgetreu Ausführungen auf den Seiten 2 bis 8 und 22 des Referatspapiers von Tobias THELEN. Auch vermeint der Privatgutachter, der Beschwerdeführer habe in Fußnote 298 auf „Thelen (1997), S. 5“ verwiesen und es handle sich demnach höchstens um ein „irreführendes Zitat“, da nicht ersichtlich gemacht worden sei, wo die übernommene Textstelle begonnen habe. Jedoch bezieht sich der auf Seite 124 befindliche Hinweis auf „Thelen (1997), S. 5“ lediglich auf eine Seite der Quelle und weist in keinster Weise darauf hin, dass Textpassagen und Abbildungen absatzweise wortgetreu aus insgesamt acht Seiten des Referatspapiers von Tobias THELEN übernommen wurden.
Die Feststellungen zu den Textübernahmen auf den Seiten 125, 126, 134 und 137 der Dissertation ergeben sich aus den Fragmenten 18 bis 20, 29 und 30 des Gutachtens XXXX und deren Abgleich mit der Dissertation (vgl. Dissertation in ON 4.1.1. sowie die beiden Turnitin-Protokolle in ON 4.1.5. und 4.1.6. des Verwaltungsaktes). So entsprechen die betreffenden Textpassagen in der Dissertation, abgesehen von einzelnen Ausnahmen (wie etwa folgende Umformulierungen: „interdependenten Entscheidungssituation“ statt „Konfliktsituation“ auf Seite 126, „Durchführung einer bestimmten Aufgabe“ statt „Verteilung der Post“, „dominanter“ statt „dominierter“ auf Seite 134 oder „Spieler“ statt „Parteien“ auf allen betreffenden Seiten), teilweise wortgetreu, bzw. teilweise paraphrasiert Ausführungen auf den Seiten 25, 65 bis 67, 129, 137 und 138 des Werks „Strategisches Konfliktmanagement in Organisationen“ von Peter-J. JOST aus dem Jahr 1999.
Daher ist den Ausführungen des Privatgutachters, wonach es im Fragment 18 nicht zu einer „wortgetreuen Übernahme“ gekommen sei, da im Werk von Peter-J. JOST andere Begriffe für die Beteiligten und die Art der Auseinandersetzung verwendet worden seien, nicht zu folgen. Auch stellen die Fußnote 282 „Jost (2001), S. 5 ff“ und 292 „Jost (2001), S. 43 ff“ auf den Seiten 117 und 120 der Dissertation keine entsprechenden Hinweise auf die übernommenen Texte dar. Einerseits finden sich diese Hinweise acht bzw. fünf Seiten vor den betreffenden Textpassagen in der Dissertation, wobei die Erkennbarkeit eines Zitates nur dann gegeben ist, wenn im unmittelbaren Zusammenhang auf seine Eigenschaft als Zitat hingewiesen wird (vgl. OGH 10.07.1990, 4 Ob 72/90). Andererseits verweist der Beschwerdeführer darin weder auf das gegenständliche Werk von Peter-J. JOST aus dem Jahr 1999, welches auch nicht im Literaturverzeichnis aufscheint, noch auf die tatsächlich darin verwendeten Seiten.
Die Feststellungen zu den Textübernahmen auf den Seiten 132 und 133 der Dissertation ergeben sich aus den Fragmenten 27 und 28 des Gutachtens XXXX und deren Abgleich mit der Dissertation (vgl. Dissertation in ON 4.1.1. sowie die beiden Turnitin-Protokolle in ON 4.1.5. und 4.1.6. des Verwaltungsaktes). So sind die betreffenden Textpassagen in der Dissertation, abgesehen von einzelnen Ausnahmen (wie etwa der Umformulierung: „Verträge“ statt „Vereinbarungen“ auf Seite 132), wortident mit den Ausführungen auf den Seiten 21 bis 23 des Werks „Einführung in die Spieltheorie“ von Manfred J. HOLLER und Gerhard ILLING aus dem Jahr 1991.
Auch stellen die auf den Seite 132, 133 und 134 der Dissertation befindlichen Fußnoten 304 „Holler/Illing (2000), S. 27“, 305 „Holler/Illing (2000), S. 32“ und 306 „Holler/Illing, S. 85“ keine entsprechenden Hinweise auf die verwendete Quelle dar, weil sie auf gegenständlich nicht verwendete Seiten der Quelle verweisen. Auch Fußnote 302 auf Seite 127 verweist auf „S. 85“ der Quelle und findet sich zudem fünf Seiten vor den betreffenden Textpassagen in der Dissertation. Zudem entkräftete der Erstbegutachter die Behauptung des Privatgutachters, diese Form der Zitierung sei mit „offensichtlicher Billigung der Betreuer“ geschehen, durch seine Aussage in der mündlichen Verhandlung (vgl. VHS, Seite 20), wonach der Beschwerdeführer die aus dem Werk von Manfred HOLLER und Gerhard ILLING übernommenen Textpassagen hätte zitieren müssen.
Überdies wird im Gutachten ÖAWI II schlüssig und richtig dargelegt, dass sich in vielen Abschnitten der vom Beschwerdeführer verantworteten Teile der Dissertation wortgleiche oder nahezu wortgleiche Textübernahmen aus anderen Quellen finden würden. Schwerwiegende Fälle von Textplagiaten fänden sich in weiten Teilen von Kapitel 3 und Kapitel 8. Darin würden die Inhalte von Originalquellen referiert, wobei durch die Fußnoten der Eindruck erweckt werde, dass die Darstellung der Originalquelle folge, tatsächlich fänden sich jedoch „sehr erhebliche“ Textübereinstimmungen mit anderen Sekundärquellen, auf die es oftmals keinerlei Verweis gebe. An anderen Stellen habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Originalquellen genannt, etwa auf den Seite 105 bis 107 bezüglich des Enron-Skandals. Auf den Seiten 121 ff beschreibe die Dissertation die Grundzüge der Spieltheorie. Erst nach mehreren Seiten gebe es eine Fußnote mit dem Hinweis auf „Thelen (1997)“. Diese Quelle scheine im Literaturverzeichnis zwar nicht auf, die Ausführungen entsprächen jedoch weitgehend wörtlich einem Text von Tobias THELEN. Auch im weiteren Verlauf des Kapitels seien umfangreiche nicht gekennzeichnete Textübernahmen aus diesem Werk festzustellen. Insgesamt bestünden weite Teile des Kapitels 3 aus nicht gekennzeichneten Textplagiaten mit sehr weitgehenden wörtlichen Übernahmen von Inhalten aus Schriften Dritter.
Die Feststellungen zu den Textübernahmen auf den Seiten 277 und 278 der Dissertation ergeben sich aus den Fragmenten 80 und 81 des Gutachtens XXXX und deren Abgleich mit der Dissertation (vgl. Dissertation in ON 4.1.1. sowie die beiden Turnitin-Protokolle in ON 4.1.5. und 4.1.6. des Verwaltungsaktes). So sind die betreffenden Textpassagen in der Dissertation, abgesehen von einzelnen Ausnahmen (wie etwa folgenden Umformulierungen: „Kooperation“ statt „Koordination“ auf Seite 277, „Zweckbindung“ statt „Zweckbestimmung“ und „Prävention der Geldwäschebekämpfung“ statt „Wirtschaftspolitik“ auf Seite 278, oder die Verwendung der Mehrzahl „gemeinsamer Zwecke“ statt der Einzahl „gemeinsamen Zweckes“ auf Seite 277), wortgetreu mit Ausführungen auf den Seiten 3 und 4 des Werks „Theoretische Grundlagen einer Verhaltensabstimmung der makroökonomischen Politikträger“ von Arne HEISE aus dem Jahr 2000.
Die Feststellungen zu den Textübernahmen auf den Seiten 281, 284, 287, 288 und 290 bis 296 der Dissertation ergeben sich aus dem Turnitin-Protokoll der JKU (vgl. ON 4.1.6. des Verwaltungsaktes), dem Abgleich der Textpassagen mit dem Werk „Erfolgsbedingungen einer wirtschaftspolitischen Kooperation“ von Arne HEISE aus dem Jahr 1999 durch die erkennende Richterin und den diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten ÖAWI II, wonach es im Werk von Arne HEISE gar nicht um Geldwäsche gehe und der Beschwerdeführer daher kurze Textpassagen oder einzelne Begriffe, wie „Gremium“ statt „Sozioökonomischer Rat“, die für die Dissertation nicht passgenau gewesen wären, ersetzt habe.
Schließlich ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Gutachten ÖAWI II von „unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen“ ausgehe und für den weiteren Entscheidungsprozess „nicht geeignet“ sei, nicht zu folgen. Zumal die in diesem Zusammenhang vorgebrachte – vom Beschwerdeführer selbst vorgenommene – (teilweise) unrichtige Kapitelzuordnung, wie oben dargelegt, lediglich vier Seiten – insbesondere nicht das werkprägende Kapitel 8 – betrifft. Zudem legte der Beschwerdeführer in keinster Weise dar, inwiefern sich die Tatsache, dass der Verfasser des Gutachtens ÖAWI II von einer (geringfügig) unzutreffenden Kapitelzuordnung ausgegangen ist, insbesondere auf die Feststellungen der umfassenden Textübernahmen sowie auf den nachvollziehbar dargelegten Schluss, in Kapitel 8 werde die Kernthese der Dissertation behandelt, ausgewirkt habe.
Dass die genannten Quellen in der Dissertation nicht aufscheinen, ergibt sich aus einer Durchsicht der Dissertation durch die erkennende Richterin (vgl. Dissertation in ON 4.1.1. sowie die beiden Turnitin-Protokolle in ON 4.1.5. und 4.1.6. des Verwaltungsaktes) sowie den schlüssigen und richtigen Ausführungen im Gutachten ÖAWI II.
Da die festgestellten Textübernahmen somit unzweifelhaft sind, erübrigt sich auch die beantragte Einholung eines weiteren Gutachtens (vgl. VHS, Seite 38).
Somit ist auch die Schlussfolgerung des Privatgutachters, dass ein „bedeutender Teil“ der beanstandeten Textstellen von XXXX verfasst worden sei, verfehlt.
2.5. Zur Täuschungsabsicht:
Angesichts der eidesstattlichen Erklärung auf Seite 3 der Dissertation, der absatzweisen Textübernahmen aus nicht angeführten Quellen und der korrekten Hinweise auf verwendete Quellen in anderen Teilen der Dissertation ergibt sich unzweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er alle verwendeten Quellen hätte angeben, bzw. die aus fremden Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Textstellen deutlich als solche hätte kenntlich machen müssen. Entgegen dem Argument des Privatgutachters ist gerade wegen der Bearbeitung bzw. der teilweise paraphrasierten Wiedergabe der angeführten Textpassagen in der Dissertation davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die wahre Herkunft der Textpassagen bewusst verschleiern und die beiden Begutachter darüber täuschen wollte.
Wie im Gutachten ÖAWI II nachvollziehbar dargelegt, spricht für eine Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers weiter, dass sich Textübernahmen erheblichen Umfangs in allen Teilen der Dissertation, in denen nicht lediglich institutionelle Zusammenhänge erläutert oder Rechtsquellen zitiert wurden, finden. Dies legt eine Arbeitsweise dar, bei der systematisch fremdes Gedankengut ohne Kenntlichmachung übernommen wurde. Weiters finden sich zahlreiche Textstellen in der Dissertation, bei welchen die Form der Paraphrasierung die Textübernahme verschleiert, wobei sich in der Dissertation ebenso zahlreiche korrekte Verweise finden, die darauf hindeuten, dass dem Beschwerdeführer die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis bzw. die Zitierregeln bekannt waren.
In Anbetracht dessen ist der vom Privatgutachter gezogene Schluss, dem Beschwerdeführer könne „keine vorsätzlichen (werkprägenden) Plagiate mit Täuschungsabsicht nachgewiesen“ werden, verfehlt.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechende Hinweise auf die betreffenden Quellen wider besseren Wissens unterließ und damit bewusst eine wissenschaftliche Leistung vortäuschte, um eine günstigere Beurteilung zu erlangen.
Am 28. Jänner 2025 legte der Beschwerdeführer eine von einem Facharzt für Orthopädie und Sportmedizin, welcher als Teamarzt des österreichischen Fußballbundesligisten XXXX dessen CEO der Beschwerdeführer ist, arbeitet (siehe XXXX abgerufen am 18. März 2025), unterzeichnete „Krankmeldung“ vor und entschuldigte sich „krankheitsbedingt“ für die mündliche Verhandlung am 30. Jänner 2025. Daraufhin bot die erkennende Richterin dem Beschwerdeführer eine Befragung per Zoom an (siehe OZl. 15), was er jedoch nicht wahrnahm.
Wie oben dargelegt, ist bereits aus den äußeren Umständen des Verhaltens des Beschwerdeführers unzweifelhaft auf eine Täuschungsabsicht zu schließen, womit sich seine Befragung erübrigt. Daher war dem – auch in der mündlichen Verhandlung vom 30. Jänner 2025 – weiterhin aufrecht erhaltenen Antrag auf Befragung des Beschwerdeführers nicht nachzukommen.
2.6. Zur Wesentlichkeit:
Der Zweitbegutachter legte in seinen Stellungnahmen vom 6. Oktober 2021 und 12. April 2023, sowie in der mündlichen Verhandlung vom 30. Jänner 2025 nachvollziehbar dar, dass sich die „plagiierten Stellen auf für den Gehalt der Arbeit wesentliche Teile“ ausgewirkt hätten; so etwa zur Spieltheorie, obwohl genau in diesem Bereich „eine Eigenleistung erforderlich“ gewesen wäre (siehe VHS, Seite 23). Auch bei korrekter Zitation wäre dies für eine positive Beurteilung nicht ausreichend gewesen. So führte der Zweitbegutachter Folgendes aus: „In einer positiv zu bewertenden Arbeit werden grundsätzliche Fragestellungen entwickelt und theoretische und empirisch erörtert und dann zum Schluss zusammengefasst; wenn dies nicht selbst vorgenommen wurde, ist dies nicht ausreichend für eine positive Beurteilung für eine Dissertation“ (siehe VHS, Seite 23).
Der Erstbegutachter führte sowohl in seiner Stellungnahme vom 2. März 2023 als auch in der mündlichen Verhandlung aus, dass seine Beurteilung bei korrekter Zitation bei Genügend geblieben wäre (vgl. VHS, Seite 17). Diesen Ausführungen widersprach er jedoch etwa durch folgende Aussage: „Es gab andere Dissertationen, die reine Literaturarbeiten waren. In diesem Fall ist das einfach übernommen worden. Deswegen sehe ich es als gravierender an als sonstige fehlende Zitate. Das hätte ich nie durchgehen lasse[n]“ (siehe VHS, Seite 16). Schließlich hätte er es mit dem Wissen aus dem Gutachten XXXX „nicht so weit kommen lassen“, bzw. „strenger sein können“ und den Beschwerdeführer und XXXX „negativ“ bewerten können (siehe VHS, Seite 21). Auch verneinte der Erstbegutachter die Frage, ob er bei der Beurteilung geblieben wäre, wenn er gewusst hätte, dass beim Beschwerdeführer „35 Seiten kein eigener Beitrag, sondern direkt zitierte Literaturstellen“ gewesen sind (siehe VHS, Seite 21).
Da es sich gegenständlich ohnehin bereits um ein „knappes“ Genügend handelte (vgl. VHS, Seite 20 und 27) und die Dissertation vom Zweitbegutachter – selbst in Unkenntnis der festgestellten Textübernahmen – damals nur „schwer“ positiv beurteilt werden konnte (vgl. VHS, Seite 26), ist die Aussage des Erstbegutachters, dass es bei korrekter Zitation nicht zu einer ungünstigeren Beurteilung gekommen wäre, unschlüssig und wohl eher als Schutzbehauptung zu betrachten.
Auch aufgrund der schlüssigen und richtigen Ausführungen im Gutachten ÖAWI II, welche dessen Verfasser in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen konnte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei entsprechenden Hinweisen in der Dissertation mit einer weniger günstigen Beurteilung zu rechnen gehabt hätte. So wird in Kapitel 8 die Kernthese der Dissertation zur Frage der Kooperation von gesellschaftlichen und wirtschaftspolitischen Akteuren zur Bekämpfung der Geldwäsche herausgearbeitet. Daher sind die diesbezüglichen Textübernahmen „besonders schwerwiegend“. Der Beschwerdeführer eignet sich durch umfangreiche Textübernahmen in Kapitel 8 das geistige Eigentum nicht zitierter Quellen an und erweckt damit den Eindruck, die Kernthese der Dissertation selbst entwickelt zu haben. Tatsächlich sind diese Thesen jedoch weitgehend aus den plagiierten Quellen übernommen.
Angesichts der Ausführungen im Gutachten ÖAWI II und der (mehrfachen) Aussage des Gutachters, wonach das Kapitel 8 als „Kern der wissenschaftlichen Leistung“ betrachtet werden könne (vgl. VHS, Seite 11 und 12), geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gutachter der ÖAWI habe den wissenschaftlichen Kern der Dissertation nicht erkennen können, ins Leere. Auch legte der Gutachter der ÖAWI – im Gegensatz zum Erstbegutachter – stringent dar, dass die Textübernahmen so wesentlich seien, dass auch die Kennzeichnung dieser weitgehend wörtlichen Übernahmen „die wissenschaftliche Leistung gegenstandslos“ machen würde (siehe VHS, Seite 13). Darüber hinaus gab er klar an, dass die Dissertation negativ beurteilt hätte werden müssen und es diesbezüglich „keine Spielräume“ gäbe (siehe VHS, Seite 13). Diesen schlüssigen und richtigen Ausführungen konnte der Beschwerdeführer – insbesondere durch seine Behauptungen in der Stellungnahme vom 13. Februar 2025 – nicht substantiiert entgegentreten.
Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umfangs und der Werkprägung der betreffenden Textpassagen davon ausgehen musste, bei entsprechenden Hinweisen auf die verwendeten Quellen weniger günstig (also negativ) beurteilt zu werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Die (hier) maßgeblichen Bestimmungen des UG i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2024 lauten (auszugsweise):
„Nichtigerklärung von Beurteilungen
§ 73. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn 1. […] 2. bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG, erschlichen wurde.
(2) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
(3) […]
Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen
§ 89. (1) Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere a. durch gefälschte Zeugnisse, b. durch gefälschte Urkunden oder c. durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG
erschlichen worden ist. […]
(2) Die Aufhebung und Einziehung des Verleihungsbescheides aufgrund eines Plagiats in einer Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit ist nur im Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Beurteilung der Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit zulässig.“
Die (hier) maßgeblichen Bestimmungen des UG i.d.F. BGBl. I Nr. 120/2002 lauten (auszugsweise):
„Diplom- und Magisterarbeiten
§ 81. (1) […] (3) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. […]
Dissertationen
§ 82. (1) […]
(2) § 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 3 gelten auch für Dissertationen.“
§ 2a Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) lautet (auszugsweise):
„Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb
§ 2a. (1) […]
(3) Jedenfalls als wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten zu qualifizieren ist, wenn jemand 1. […] 4. Texte, Ideen oder künstlerische Werke gänzlich oder in Teilen übernimmt und als eigene ausgibt, insbesondere davon umfasst ist, wenn jemand Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnisse oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme, ohne die Quelle und die Urheberin oder den Urheber entsprechend kenntlich zu machen und zu zitieren, verwendet (Plagiat) oder 5. Daten oder Ergebnisse erfindet oder fälscht.
(4) In den Satzungen der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 sind nähere Regelungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb, zur guten wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und hinsichtlich wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten aufzunehmen. Darüber hinaus können Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten insbesondere im Rahmen von Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Das entscheidungsbefugte Organ der Bildungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 kann über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern entscheiden, wenn das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten schwerwiegend ist und die bzw. der Studierende dabei vorsätzlich gehandelt hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.“
§ 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 lautet (auszugsweise):
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. […]
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
3.1.2. Ein „Erschleichen“ der Beurteilung einer Arbeit ist anzunehmen, wenn in Täuschungsabsicht wesentliche Teile der Arbeit ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden, wobei Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Betrachtung der Verfasser der Arbeit davon ausgehen musste, dass bei entsprechenden Hinweisen die Arbeit nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten (siehe VwGH 27.05.2014, 2011/10/0187, m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 69 AVG) setzt Täuschungsabsicht voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (siehe wiederum VwGH 27.05.2014, 2011/10/0187, m.w.N.).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zwar von einer Sorgfaltspflicht der Prüfer aus, legt jedoch keinen strengen Maßstab an: So sei der Begutachter einer wissenschaftlichen Arbeit zwar bei auftauchendem Plagiatsverdacht verpflichtet, dem Verdacht nachzugehen, er habe aber nicht die Pflicht, von Vornherein an die Beurteilung jeder Arbeit mit diesem Verdacht heranzugehen (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 73 Rz 2 (Stand 01.09.2023, rdb.at), mit Hinweis auf VwGH 03.02.2010, 2008/10/0088).
Der Widerruf ist durch rechtsgestaltenden Bescheid zu verfügen. Mit ihm werden die mit der Verleihung des akademischen Grades verbundenen Rechte ex nunc entzogen. Gleichzeitig ist die Person zu verpflichten, den Verleihungsbescheid zu übergeben. Dies soll verhindern, dass die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades vorgetäuscht werden kann. Mit Rechtskraft des Widerrufsbescheides ist das Führen des akademischen Grades unberechtigt (siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 89 Rz 3 (Stand 01.09.2023, rdb.at)).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
3.1.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt anzuwenden hat (vgl. etwa VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, m.w.N.), weshalb die gegenständlich maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen – entgegen der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – in ihrer derzeit gültigen Fassung anzuwenden sind.
Weiters teilt das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der in § 89 Abs. 2 UG vorgesehenen Verjährungsfristen mangels des Vorliegens einer unsachlichen Ungleichbehandlung nicht (vgl. RV 2504 BlgNR 27. GP, 12). So dienen Dissertationen gemäß § 51 Abs. 2 Z 13 UG „anders als die Diplom- und Masterarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen“. Hingegen dienen Diplom- und Masterarbeiten gemäß § 51 Abs. 2 Z 8 UG (lediglich) „dem Nachweis der Befähigung […], wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten“. Zudem stellen Dissertationen den Hauptteil von Doktoratsstudien, welche gemäß § 51 Abs. 2 Z 12 UG „der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen“, dar. Im Gegensatz dazu fungieren Diplom- und Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 3 und 5 UG als „Berufsvorbildung“, „Berufsausbildung“ bzw. „Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten“. Die Aufhebung des Verleihungsbescheides eines Bachelor-, Diplom- oder Mastergrades kann daher zum Wegfall des Berufserfordernisses führen. Hingegen dient eine Dissertation vor allem dazu, einen Beitrag für die Wissenschaft zu leisten. Daher erscheint die unbefristete Möglichkeit der Aufhebung des Doktorgrades im Falle eines schwerwiegenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht unverhältnismäßig.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Plagiate „damals noch kein Thema“ gewesen seien, ist festzuhalten, dass eine Nichtigerklärung der Beurteilung einer wissenschaftlichen Arbeit bereits nach der alten Rechtslage (vgl. § 46 Abs. 2 Universitäts-Studiengesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 48/1997) vorgesehen war, wenn wesentliche Teile der Dissertation ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden (vgl. dazu VwGH 22.11.2000, 99/12/0324). Zudem ist dem Vorwurf zur Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die beiden Begutachter entgegenzuhalten, dass die beiden Begutachter nicht von vornherein mit einem Plagiatsverdacht an die Dissertation herangehen mussten (vgl. VwGH 03.02.2010, 2008/10/0088) und die damaligen Überprüfungsmöglichkeiten mit den heutigen technischen Mitteln nicht vergleichbar waren. Weiters geht das Vorbringen, wonach die Textübernahmen aus dem Werk von Manfred J. HOLLER und Gerhard ILLING mit „offensichtlicher Billigung der Betreuer“ erfolgt seien, ins Leere (vgl. VwGH 11.12.2009, 2008/10/0088, wonach die Zustimmung zur Verwendung einer bestimmten Zitiermethode nicht bedeutet, dass damit auch der Vorgangsweise zugestimmt wird, Fremdtexte in einem nicht offengelegten und nicht zu erwartenden Umfang zu übernehmen).
3.1.3.2. Wie sich aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, müssen für die Nichtigerklärung der Beurteilung einer wissenschaftlichen Arbeit (insbesondere) nachstehende Voraussetzungen vorliegen:
Schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten:
Gemäß § 2a Abs. 3 Z 4 HS-QSG handelt es sich jedenfalls bereits dann um ein Plagiat – und damit um ein wissenschaftliches Fehlverhalten –, wenn „Textpassagen […] durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme, ohne die Quelle und die Urheberin oder den Urheber entsprechend kenntlich zu machen und zu zitieren, verwendet“ werden.
Folglich sind gegenständlich die massiven und absatzweisen wortgetreuen Übernahmen aus Texten der festgestellten Autoren relevant für die Beurteilung, ob ein Plagiat vorliegt.
Demnach irrt der Privatgutachter, wenn er ausführt, dass es hinsichtlich der Textübernahmen aus dem Werk von Silke SCHNEIDER „nicht primär um das geistige Eigentum von Frau Schneider, sondern fast ausschließlich um die Ideen und Aussagen von Merton“ gehen würde. Weiters geht der Privatgutachter hinsichtlich der Textübernahmen aus dem Werk von Tobias THELEN fälschlich davon aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Hinweise auf „R.A. McCain“ sowie „Mathieu und Delahaye“ nur so verstanden werden könnten, dass der Beschwerdeführer „diese Ideen nicht als eigene wissenschaftliche Leistung ausgeben“ wollte. Schließlich ist es irrelevant, dass der Beschwerdeführer die Ausführungen zur Spieltheorie, dem Gefangenen-Dilemma oder zum Nash-Gleichgewicht nicht als „eigene Ideen“ ausgeben wollte.
Im Ergebnis handelt es sich bei den festgestellten Textpassagen schon deshalb um Plagiate – und damit ein wissenschaftliches Fehlverhalten –, da der Beschwerdeführer diese Textpassagen aus den Werken von Silke SCHNEIDER, Tobias THELEN, Peter-J. JOST, Arne HEISE, Manfred J. HOLLER und Gerhard ILLING sowie aus einem Spiegel-Artikel (teilweise wortgetreu, teilweise paraphrasiert) übernommen und – mangels entsprechender Hinweise – als eigene ausgegeben hat. In Anbetracht des festgestellten Umfangs der übernommenen Textstellen handelt es sich auch unzweifelhaft um ein schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten.
Täuschungsabsicht:
Aufgrund der – trotz der eidesstattlichen Erklärung auf Seite 3 der Dissertation – erfolgten massiven Textübernahmen aus nicht angeführten Quellen ist, wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, von einem Handeln des Beschwerdeführers wider besseren Wissens auszugehen. Auch unterließ der Beschwerdeführer die entsprechenden Hinweise, um die beiden Begutachter über seine – tatsächlich nicht erbrachte – wissenschaftliche Leistung zu täuschen und dadurch eine günstigere (bzw. überhaupt positive) Beurteilung zu erlangen. Demnach handelte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall unzweifelhaft in Täuschungsabsicht.
Wesentlichkeit:
Zwar widersprachen sich die beiden Begutachter hinsichtlich der Wesentlichkeit der betreffenden Textstellen. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, geht jedoch aus dem Gutachten ÖAWI II schlüssig und richtig hervor, dass die Plagiate (unter anderem) die – dem Beschwerdeführer zuzuordnende – Kernthese in Kapitel 8 der Dissertation betreffen. Demnach sind insbesondere die auf den Seiten 277, 278, 281, 284, 288 und 290 bis 296 befindlichen Plagiate als werkprägend und damit wesentlich anzusehen. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer angesichts der von den beiden Begutachtern geäußerten Unzufriedenheit, der – damals in Aussicht gestellten – Beurteilung der Dissertation mit (gerade noch) „Genügend“ und des Umfangs der Textübernahmen – insbesondere in Kapitel 8 – davon ausgehen musste, bei entsprechenden Hinweisen weniger günstig (somit negativ) beurteilt zu werden.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die gegenständliche Beurteilung auf der Grundlage einer – von ihm und XXXX selbst auf Seite 3 der Dissertation angegebenen – unrichtigen Kapitelzuordnung erfolgt sei, geht ins Leere. So war eine (richtige) Kapitelzuordnung für die Möglichkeit einer gesonderten Beurteilung und damit die Zulässigkeit der gemeinsamen Bearbeitung der Dissertation (bereits damals) gemäß § 81 Abs. 3 i.V.m. § 82 Abs. 2 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 120/2002 (nunmehr gemäß § 81 Abs. 3 i.V.m. § 83 Abs. 2 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2024) erforderlich. Demnach hätte eine unrichtige Kapitelzuordnung zu einer Unzulässigkeit der gemeinsamen Bearbeitung und damit jedenfalls zu einer weniger günstigen Beurteilung des Beschwerdeführers geführt.
Selbst für den Fall, dass auch die betreffenden Textpassagen in Kapitel 8 von XXXX verfasst worden sind, lägen dennoch die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der Beurteilung vor. So hätte der Beschwerdeführer diesfalls von XXXX verfasste Textpassagen im werkprägenden Kapitel 8 der Dissertation trotz der eidesstattlichen Erklärung und der Kapitelzuordnung auf Seite 3 – somit wider besseren Wissens – als eigene ausgegeben.
Daher erfolgte die Nichtigerklärung der Beurteilung der Dissertation durch die belangte Behörde zu Recht.
Wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten, stellte die Dissertation als Nachweis der Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen die zentrale Leistung des Doktoratsstudiums dar. Somit erfolgte auch die Aufhebung und Einziehung des Verleihungsbescheides (nunmehr gemäß § 89 Abs. 1 lit. c UG) zu Recht. Da das Führen des akademischen Grades (erst) mit Rechtskraft des Widerrufsbescheides unberechtigt ist (vgl. wieder Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 89 Rz 3 (Stand 01.09.2023, rdb.at)), war der Zeitpunkt des Beginns der vierwöchigen Frist zur Abgabe des Verleihungsbescheides spruchgemäß zu korrigieren.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist – unter der Maßgabe der im Spruch angeführten Anpassungen der Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass gegenständlich die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 UG i.V.m. § 2a Abs. 3 Z 4 HS-QSG sowie für die Aufhebung und Einziehung des gegenständlichen Verleihungsbescheides gemäß § 89 Abs. 1 lit. c UG vorliegen, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).