JudikaturBVwG

W170 2300635-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
31. Januar 2025

Spruch

W170 2300635-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Scheutz Wolf Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 01.08.2024, P1915666/3-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2024 (3) in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2024, P1915666/3-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2024 (6), auf Grund des Vorlageantrags nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde auf Grund des rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrafs erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist männlich, am 19.03.1990 geboren und wurde diesem am 24.01.2024 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 19.06.2024 einen Antrag auf die Befreiung von der Verpflichtung zu Leistung des Grundwehrdienstes und brachte vor, er sei Automechaniker und würde die Ableistung seines Wehrdienstes dazu führen, dass der Betrieb in dem er arbeite, wirtschaftlich untergehen würde, was auch seine wirtschaftliche Existenz bedrohen würde. Familiäre Interessen wurden keine vorgebracht. Des weiteren würde seine Befreiung vom Wehrdienst in Iran der Einberufung zum Österreichischen Bundesheer auf Grund des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit entgegenstehen.

Mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich (in Folge: Behörde) vom 01.08.2024, P1915666/3-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2024 (3), wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.09.2024 rechtzeitig Beschwerde.

Die Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2024, P1915666/3-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2024 (6), ab und bestätigte den Bescheid. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.3. Am 29.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer vor der Stellungskommission der Beschluss (Bescheid) verkündet, dass dieser tauglich sei; der Beschwerdeführer hat einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.

1.4. Der Beschwerdeführer arbeitet – unselbstständig – als gelernter KFZ-Mechaniker beim Unternehmen XXXX , er hat neben der Absolvierung der Lehrabschlussprüfung am 11.05.2021 ein Zertifikat über eine zweitägige Ausbildung zum Hochvolttechniker – HV 2 vom 08.02.2022, ein Zertifikat über eine zweitägige Ausbildung zum Hochvolttechniker – HV 3 vom 28.09.2023, eine Teilnahmebestätigung über eine 36stündige „Grundausbildung nach § 57a KFG“ vom 02.09.2023 und ein Zertifikat vom 20.04.2021 hinsichtlich der erfolgreichen Absolvierung der Sicherheitsunterweisung für Arbeiten auf KFZ mit Hybrid- oder Elektroantrieben; letzteres Zertifikat hat er im Rahmen der Lehre in der Berufsschule erworben.

1.5. Derzeit werden im Umkreis von 50 km vom Wohnort des Beschwerdeführers 317 Automechaniker nur über das AMS Oberösterreich gesucht.

1.6. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit ein Nettoeinkommen von etwa € 2.400 und hat Fixkosten von € 700 bist € 800 für Miete, Strom, Internet, Handy, Fitnessstudio, und Versicherungen und wegen eines kürzlich, während der Anhängigkeit dieses Verfahrens, erfolgten Grundstückskaufes monatliche Kreditverpflichtungen von € 752,--. Er gab an, dass er, wenn er einrücken müsse, Probleme wegen der Finanzierung, insbesondere seines Grundstückes erhalten würde.

Der Beschwerdeführer stellte am 04.11.2024 ein verbindliches Kaufanbot über € 250.000 für die Liegenschaft, die er in weiterer Folge gekauft hat und für die er den oben festgestellten Kredit bedienen muss.

1.7. Der Beschwerdeführer ist für den Einberufungstermin Februar 2025 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen worden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.3. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, in Übereinstimmung mit den Informationen des darin enthaltenen Datenblattes gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Staatsbürgerschaft im Jänner 2024 verliehen worden sei.

Der diesen Feststellungen zu Grunde liegende Inhalt des Verwaltungsakts wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten, er hat diesen im Wesentlichen bestätigt.

2.2. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung sowie aus den vorgelegten Zertifikaten zu den einzelnen Aus- und Fortbildungen.

2.3. Die Feststellung zu 1.5. ergibt sich auf einer Nachschau am 14.01.2025 über Jobangebote für „AutomechanikerIn“ in XXXX (der Postleitzahl des Wohnorts des Beschwerdeführers) im Umkreis von 50 km auf der Website des AMS (https://jobs.ams.at/). Ein Ausdruck der Website wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und in das Verfahren eingeführt, diesem sind die Parteien nicht entgegengetreten.

2.4. Die Feststellungen zu 1.6. ergeben sich aus den glaubwürdigen, lebensnahen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie dem am 15.01.2025 vorgelegten Kaufanbot.

2.5. Die Feststellungen zu 1.7. ergeben sich aus dem Schreiben der Behörde vom 12.12.2024, der Beschwerdeführer hat die Einberufung in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern und soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft.

Gründe für das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer brachte vor er sei Automechaniker und würde die Ableistung seines Wehrdienstes dazu führen, dass der Betrieb in dem er arbeite, wirtschaftlich untergehen würde, was auch seine wirtschaftliche Existenz bedrohen würde.

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 36a Abs. 1 Z 2 WehrG 1990 lagen besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Truppen- und Kaderübungen nur dann vor, wenn – ungeachtet der Ungewissheit in Bezug auf ihre zeitliche Lagerung und Dauer – eine mit der Leistung einer solchen Übung verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre. Diese Rechtsprechung ist auf die wörtlich gleichlautende Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 übertragbar (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0218).

Weiters ist zu bedenken, dass das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 2 WG 2001 in Bezug auf die Existenz eines Unternehmens zunächst voraussetzt, dass der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber (somit selbständiger Einzelunternehmer, Mitinhaber bzw. Gesellschafter im Falle des Betriebes des Unternehmens durch eine Gesellschaft) ist (VwGH 24.05.2005, 2004/11/0022; VwGH 27.01.2014, 2013/11/0246). Als Unternehmensinhaber ist auch der Unternehmenspächter anzusehen (VwGH 21.04.1998, 97/11/0124; VwGH 27.01.2014, 2013/11/0246).

Darüber hinaus sind die Wehrpflichtigen gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden (VwGH 10.06.2015, 2013/11/0166; VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011). Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden (zuletzt unter vielen VwGH 19.08.2024, Ra 2022/11/0196). Die Harmonisierungspflicht des Wehrpflichtigen gilt auch für unselbständig Erwerbstätige (VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065; zuletzt unter vielen VwGH 19.08.2024, Ra 2022/11/0196). Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung der Harmonisierungspflicht, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266; zuletzt unter vielen VwGH 19.08.2024, Ra 2022/11/0196) oder mit anderen Worten: Können aus dem Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht resultierende wirtschaftliche Schwierigkeiten keine Befreiung rechtfertigen, kommt es auf das Ausmaß dieser wirtschaftlichen Nachteile nicht an (ebenso VwGH 19.08.2024, Ra 2022/11/0196).

Diese Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass im Fall der Einberufung voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht erst durch das Eingehen von Verbindlichkeiten derartige Schwierigkeiten geschaffen werden, besteht nicht erst ab der Zustellung des Einberufungsbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt an dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096).

Für den hier vorliegenden Fall der Verleihung der Staatsbürgerschaft hat der Verwaltungsgerichtshof den der maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem der Wehrpflichtige seine wirtschaftlichen Dispositionen mit der zu erwartenden Ableistung des Grundwehrdienstes zu harmonisieren hatte, bereits mit der Zusicherung der Staatsbürgerschaft (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096) oder erst mit der Verleihung derselben (VwGH 25.05.2004, 2003/11/0173; VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011) angesetzt, keinesfalls ist aber davon auszugehen, dass die Obliegenheit zur Harmonisierung erst mit der Feststellung der Tauglichkeit bestand, wenn es an jeglichem Anhaltspunkt dafür fehlt, dass der Wehrpflichtige vor seiner Stellung vernünftiger Weise hätte annehmen können, dass es ihm an der Tauglichkeit fehlte (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0081; vgl. auch VwGH 10.06.2015, 2013/11/0166; VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0081).

Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte (Hinweis E 1. Oktober 1996, 95/11/0400; E 24. April 2001, 2000/11/0082). In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096).

3.3. Für die Entscheidung über den Antrag und somit die Beschwerde ist die Auswirkung des Wehrdienstes auf den Betrieb des Arbeitsgebers des Beschwerdeführers im Lichte der unter 3.2. zitierten Rechtsprechung nicht relevant, weil der Beschwerdeführer dort lediglich unselbständiger Arbeitnehmer und nicht etwa Unternehmer ist.

Der Arbeitnehmer, der zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen wird, hat seinen Arbeitgeber über diese Tatsache gemäß § 5 APSG zu informieren, durch diese Information löst er einen Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß §§ 12 f APSG bis zum Ablauf von einen Monat nach Beendigung des Präsenzdienstes aus.

Eine Kündigung (oder Entlassung) des Beschwerdeführers auf Grund der Einberufung zum Wehrdienst kommt daher aufgrund des APSG nicht in Betracht.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, der wirtschaftliche Untergang seines Arbeitgebers würde auch seine wirtschaftliche Existenz bedrohen ist einerseits spekulativ, weil dieser Untergang lediglich behauptet, aber nicht nachvollziehbar dargestellt wurde und andererseits auch im Lichte der vielen offenen Stellen für AutomechanikerInnen im näheren Umkreis (50 km) des Wohnsitzes des Beschwerdeführers auch nicht nachvollziehbar; auf Grund seiner Qualifikation wird der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein, nach dem Wehrdienst, selbst wenn er seine Arbeitsstelle durch den Wehrdienst verlieren würde, wieder eine Arbeitsstelle zu finden, die ihm die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ermöglicht; aller Wahrscheinlichkeit nach wird die Arbeitsstelle sogar im Wesentlichen der entsprechen, die er derzeit inne hat.

Ein wirtschaftliches Interesse des Beschwerdeführers, dass er seine Arbeitsstelle beim derzeitigen Unternehmen behält und dieses nicht untergeht, weil er dort während des Grundwehrdienstes nicht mehr arbeiten kann ist daher – ohne auf seine Harmonisierungspflicht und die entgegenstehenden militärischen Interessen einzugehen – jedenfalls nicht zu sehen.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer durch den Grundstückskauf und die Aufnahme eines Kredites allfällige finanzielle Schwierigkeiten selbst geschaffen, da er ohne auf seine Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes diese finanziellen Verpflichtungen einging, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits die Musterung mit dem Ergebnis „tauglich“ hinter sich gebracht und im gegenständlichen Verfahren eine Befreiung von der Verpflichtung zu Leistung des Grundwehrdienstes erst beantragt hat. Wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab würde er insbesondere im Zusammenhang mit seinem Grundstück in Finanzierungsschwierigkeiten kommen, dieses Kaufanbot stellte der Beschwerdeführer jedoch am 04.11.2024 und daher in Verletzung seiner Harmonisierungspflicht. Es ist angesichts der Höhe des Kaufpreises auch durchaus davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer durch die sechsmonatige Ableistung des Grundwehrdienstes ohne den Ankauf des Grundstückes und den damit verbundenen Kredit nicht vor einer derartigen Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz geständen wäre, die eine Befreiung rechtfertigen würden.

Mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 WG 2001 ist in der Abweisung des Antrags durch die Behörde keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.

3.4. Soweit sich die Argumentation des Beschwerdeführers auf die Befreiung vom Militärdienst in Iran und diese gemäß Art. 21 Abs. 3 lit c, 22 lit. a des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, BGBl. III Nr. 39/2000 in der Fassung BGBl. III Nr. 163/2017 bezieht, ist er darauf hinzuweisen, dass dieses Übereinkommen als völkerrechtlicher Vertrag keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers statuiert, dieses Übereinkommen hinsichtlich der von ihm bemühten Bestimmungen nur auf Personen, welche die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzen, anzuwenden ist – der Beschwerdeführer besaß und besitzt lediglich die österreichische und die iranische Staatsangehörigkeit und ist Iran kein Vertragsstaat dieses Übereinkommens; dies sind lediglich Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Island, Luxemburg, Moldau, Montenegro, die Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, die Tschechische Republik, die Ukraine und Ungarn. Darüber hinaus hat Österreich in einem Vorbehalt zu Artikel 22 lit. a leg.cit. erklärt, sich das Recht vorzubehalten, dass die Befreiung einer Person von der Militärdienstpflicht in einem Vertragsstaat nicht als Erfüllung der Militärdienstpflicht gegenüber der Republik Österreich gilt.

Darüber hinaus wäre die (eben durch den Vorbehalt Österreichs nicht relevante) Befreiung vom Wehrdienst nicht vom Prüfungsgegenstand einer Entscheidung hinsichtlich eines Antrags nach § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 umfasst, sondern würde allenfalls einem Einberufungsbefehl entgegenstehen.

Daher ist diesbezüglich für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

3.5. Selbiges gilt auch für die Ausführungen des Beschwerdeführers, gesundheitlich nicht in der Lage zu sein, den Wehrdienst zu verrichten. Dies wird im Rahmen der Einstellungsuntersuchung gemäß § 10 Abs. 2 ADV festzustellen sein; jedenfalls ist die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens hinsichtlich der Befreiung von der Verpflichtung zu Leistung des Grundwehrdienstes.

Daher ist auch diesbezüglich für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen und die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, ist vom VwGH bisher immer einheitlich beantwortet worden und wurde die umfangreiche Rechtsprechung unter A) zitiert. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.