JudikaturVwGH

Ro 2014/11/0081 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2014

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem der Wehrpflichtige seine wirtschaftlichen Dispositionen mit der zu erwartenden Ableistung des Grundwehrdienstes zu harmonisieren hatte, bereits mit der Zusicherung der Staatsbürgerschaft (so das E vom 18. November 2008, 2008/11/0096) oder erst mit der Verleihung derselben (so etwa die Erkenntnisse vom 25. Mai 2004, 2003/11/0173, und vom März 2008, Zl. 2008/11/0011) anzusetzen ist, keinesfalls ist nämlich davon auszugehen, dass die Obliegenheit zur Harmonisierung erst mit der Feststellung der Tauglichkeit bestand, wenn es an jeglichem Anhaltspunkt dafür fehlt, dass der Wehrpflichtige vor seiner Stellung vernünftiger Weise hätte annehmen können, dass es ihm an der Tauglichkeit fehlte.

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