BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 18.10.2024, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2024, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zahlen Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.10.2024 setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen fest. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ihre besoldungsrechtliche Stellung mit Bescheid vom 17.01.2022, GZ: XXXX neu festgesetzt worden sei. Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung habe der Gesetzgeber die Vorschriften über die Berechnung des Vergleichsstichtags mit dem Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 137/2023 abgeändert und sei gemäß § 169f Abs. 9 zweiter Satz GehG die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin bescheidmäßig neu festzusetzen.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.11.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass als sonstige Zeit u.a. die Zeit vom XXXX bis XXXX ausgewiesen worden sei, von XXXX bis XXXX aber eine XXXX -Förderungsmaßnahme stattgefunden habe.
4. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2024 wies die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom XXXX bis XXXX ein Akademikertraining bei der Firma XXXX und Partner, XXXX Wien, absolviert habe. Vom XXXX bis XXXX habe die Beschwerdeführerin ein Akademikertraining bei der Finanzlandesdirektion für XXXX und XXXX absolviert. Die Zeiten bei der Firma XXXX und Partner, seien nicht als Zeiten einer Tätigkeit oder einer Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft zu qualifizieren.
5. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag). Sie beantrage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattzugeben, dass die unterschiedliche Behandlung der XXXX -Förderungsmaßnahme sachlich nicht gerechtfertigt sei und Zeiten einer Tätigkeit und Ausbildung, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 anzuwenden, uneingeschränkt zu berücksichtigen seien. Der Zeitraum vom XXXX bis XXXX sei bei der Voranstellung für den Vergleichsstichtag heranzuziehen und die ihr daraus entstandenen Nachzahlungen zu bemessen und auszuzahlen.
5. Die Beschwerde langte samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 20.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsabteilung der Gerichtsabteilung W246 zugewiesen.
6. Am 03.01.2025 gab der Leiter der Gerichtsabteilung W246 eine Unzuständigkeitsanzeige ab und wurde der Akt am selben Tage der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
Nach § 34 Abs. 3, erster Absatz, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3, zweiter Absatz, VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (s. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8).
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).
Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell bereits über 70 gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Verfahren bereits entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden (BVwG 31.07.2024, Zl. W122 2287930-1/5E). Beim Verwaltungsgerichtshof sind zu diesem Erkenntnis die im Spruch genannten Verfahren, denen dieselbe Rechtsfrage wie dem hier vorliegenden Verfahren (konkret die Frage der Unionsrechtskonformität der nunmehr in Kraft stehenden Bestimmungen betreffend die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung) zugrunde liegt, anhängig. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage, deren Klärung auch für das vorliegende Verfahren relevant ist, liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.