JudikaturBVwG

W216 2277601-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Wirtschaftsrecht
29. Januar 2025

Spruch

W216 2277601-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIk!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Peter SCHERZ und Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 19.06.2023, VNr. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2023, Zl. XXXX , wegen §§ 10 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2024, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 19.06.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 30.03.2023 bis 10.05.2023 den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens am 29.03.2023 vom Deutschkurs ausgeschlossen worden sei und dadurch die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 27.06.2023 gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich führte er sinngemäß aus, dass der Ausschluss aus dem in Rede stehenden Deutschkurs zu Unrecht erfolgt sei. Die Aussagen vom Security-Mitarbeiter seien falsch. Der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen Dinge nicht getan. Die Leitung habe es ihm nicht erklären lassen.

2.1. In weiterer Folge erging eine Beschwerdeergänzung vom 18.07.2023. Darin gab der Beschwerdeführer wiederholt an, kein einen Ausschluss vom Kurs rechtfertigendes Verhalten gesetzt zu haben. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher sein Deutschlehrer als Zeuge befragt werden solle. Dieser sei mit seinem Verhalten nämlich sehr zufrieden gewesen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2023 wies das AMS die Beschwerde insofern ab, als I. ein Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den 30.03.2023 gemäß § 10 AlVG und II. ein Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 31.03.2023 bis 10.05.2023 gemäß § 38 AlVG ausgesprochen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er kein den Kursausschluss rechtfertigendes Fehlverhalten gesetzt habe, im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens nicht habe bestätigt werden können. Zum Kursausschluss hätten letztlich disziplinäre Gründe geführt, was für das AMS nachvollziehbar sei. Dabei wurde u.a. lautstarkes Telefonieren des Beschwerdeführers und Stören des eigenen Kurses sowie auch von Kursen anderer; Belästigung weiblicher Kursteilnehmerinnen durch Fragen, ob sie einen Mann hätten und Aussagen, dass sie schön seien; Hinderung der Weiterfahrt einer Trainerin mit dem Lift, indem der Beschwerdeführer immer den Knopf gedrückt habe, sodass der Lift nicht habe weiterfahren können, genannt. Als der Projektleiter vom Deutschprojekt XXXX versucht habe, mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu führen, sei der Beschwerdeführer aufbrausend und aggressiv gewesen und habe die anwesenden Personen der Lüge bezichtigt. Da er weder einsichtig gewesen sei noch man mit ihm habe reden können, sei der Kursausschluss vollzogen worden.

4. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 28.08.2023, eingelangt am 31.08.2023, einen Vorlageantrag. Darin wurde erneut gerügt, dass der genannte Projektleiter keine unmittelbaren Wahrnehmungen zu den Vorkommnissen habe und demnach kein tauglicher Zeuge sei. Zudem widersprach der Beschwerdeführer dem Vorwurf, sich im Gespräch mit ihm aufbrausend und aggressiv verhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe lediglich versucht, die Vorwürfe gegen ihn zu klären. Zur Klarstellung der Sachlage nannte er seinen Kursleiter und drei männliche Kursteilnehmer als Zeugen.

4.1. Der Vorlageantrag samt der Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsakts am 05.09.2023 vorgelegt.

5. Am 12.12.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie eines Dolmetschers für die Sprache Persisch statt, in der der Leiter des gegenständlichen Kurses, der Projektleiter, eine XXXX -Trainerin, ein XXXX -Security-Mitarbeiter sowie ein XXXX -Front-Office-Mitarbeiter als Zeugen befragt wurden.

Der Beschwerdeführer wurde zu den verfahrensrelevanten Umständen seines Verhaltens im Zuge des in Rede stehenden Deutschkurses näher befragt; der erkennende Senat hörte weiters die genannten Zeugen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsbürger und in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling.

Er bezieht seit dem Jahr 2012 wiederkehrend Leistungen vom Arbeitsmarktservice.

Am 23.12.2022 wurde seitens des AMS mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung durch einen Deutschkurs unterstützt.

Das Arbeitsmarktservice bewilligte die Teilnahme und Finanzierung der Aus- und Weiterbildung "Startpaket Deutsch und Integration" für den Zeitraum vom 20.03.2023 bis 26.07.2023. Organisiert wurde dies vom XXXX ( XXXX ); die konkrete Maßnahme fand beim XXXX ( XXXX ) statt und hatte einen Deutschkurs der Leistungsstufe B2 zum Inhalt.

Diese Fortbildung trat der Beschwerdeführer wie geplant am 20.03.2023 an.

Am 30.03.2023 ging beim AMS die Meldung des XXXX über den Kursausschluss des Beschwerdeführers aus disziplinären Gründen ein (letzter Schulungstag 29.03.2023), weshalb der Leistungsbezug des Beschwerdeführers mit 30.03.2023 eingestellt wurde.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich im Zuge einer beim AMS am 06.04.2023 aufgenommenen Niederschrift zur vorzeitigen Beendigung der Maßnahme sowie zum Vorhalt der Stellungnahme des Schulungsträgers zu äußern. Der Beschwerdeführer nannte hierbei Probleme mit der Security, einer weiteren Person der Informationsstelle und des XXXX -Leiters bzw. der Hausleitung. Am 28.04.2023 langte eine Stellungnahme vom XXXX ein. Darin wurde auf ein auffälliges, provokantes und verbal aggressives Verhalten des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht.

In einem mit 02.05.2023 datierten Schreiben teilte der XXXX mit, dass wegen des erfolgten Kursausschlusses des Beschwerdeführers keine weitere Möglichkeit der Förderung eines B2-Kurses besteht.

Im Zuge einer Vorsprache am 17.05.2023 brachte man dem Beschwerdeführer die neue Information betreffend den Kursausschluss zur Kenntnis und bot ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer gab hiezu an, bei seiner bereits am 06.04.2023 getätigten niederschriftlichen Aussage zu bleiben und die neue Niederschrift nicht unterfertigen zu wollen.

Am 19.06.2023 erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 30.03.2023 bis zum 10.05.2023 ausgesprochen wurde.

Am 27.06.2023 brachte der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ein. Am 18.07.2023 gab er noch eine Beschwerdeergänzung ab.

Im Zuge des Beschwerdevorprüfverfahrens wurde seitens des AMS am 27.07.2023 der Projektleiter vom Deutschprojekt XXXX als Zeuge befragt, dem Beschwerdeführer dessen Zeugenaussage zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, von welcher er mit Schreiben vom 08.08.2023 Gebrauch machte.

Am 18.08.2023 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein derart aggressives und unangebrachtes Verhalten gesetzt hat, das einen unverzüglichen Kursausschluss gerechtfertigt hätte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seinem Status in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die unstrittigen Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers und dem vom 20.03.2023 bis 26.07.2023 bewilligten Deutschkurs ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Betreuungsvereinbarung des Beschwerdeführers mit dem AMS vom 23.12.2022 liegt ebenfalls im Verwaltungsakt auf. Aus dieser sind die festgestellten Inhalte klar zu entnehmen. Ebenso unstrittig sind die weiteren Ermittlungsschritte des AMS nach dem Kursausschluss des Beschwerdeführers sowie die Inhalte der Stellungnahmen der mitbeteiligten Parteien und des Beschwerdeführers selbst. Diese liegen ebenfalls im Akt auf.

In der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2024 konnte sich das erkennende Gericht – in Zusammenschau mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes – durch die Befragung des Beschwerdeführers sowie des als Zeugen geladenen Leiters des gegenständlichen Kurses, des Projektleiters, einer XXXX -Trainerin, eines XXXX -Security-Mitarbeiters sowie eines XXXX -Front-Office-Mitarbeiters ein eigenes Bild von den Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Deutschkurs machen. Nach den glaubhaften Angaben des Deutschtrainers, der den in Rede stehenden Kurs abgehalten hat, konnte dieser – abgesehen von zwei Vermerken betreffend eine Verspätung des Beschwerdeführers – keine besonderen negativen Vorkommnisse mit dem Beschwerdeführer schildern.

Was das Verhalten des Beschwerdeführers während des Kursverlaufs betrifft, folgt der erkennende Senat im Wesentlichen den nachvollziehbaren Darlegungen des Deutschtrainers in der Verhandlung. Demnach ist der Beschwerdeführer ihm gegenüber nie aggressiv aufgetreten und hat den Unterricht bzw. Klassenraum auch nie unerlaubt verlassen. Ein unangemessenes Verhalten gegenüber anderen Kursteilnehmern konnte vom Deutschtrainer seinen Wahrnehmungen zufolge ebenso wenig festgestellt werden. Dieser hatte als unterrichtender Trainer unmittelbare Wahrnehmungen über den Beschwerdeführer zumindest im Zeitraum von einer Woche. Zum Kursausschluss am achten Tag hatte der Deutschtrainer glaubhaft keine eigenen Wahrnehmungen und gab hiezu an, erst im Nachhinein davon erfahren zu haben. Er sei vom Kursausschluss des Beschwerdeführers jedenfalls überrascht gewesen, was wiederum zur Aussage des Beschwerdeführers passt, wonach das Verhältnis zum Kursleiter immer normal gewesen sei und dass der Kursleiter ihm gegenüber immer sehr nett und korrekt gewesen sei. Diese Aussage wurde vom Kursleiter auch bestätigt. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Grund, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Kursleiter ein bestimmtes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben könnte.

Vielmehr kam im Zuge der Befragung der anderen Zeugen hervor, dass diese teils unsachliche Vorbehalte gegenüber dem Beschwerdeführer hatten. So fiel beispielsweise auf, dass eine als Zeugin befragte (andere und nicht den Beschwerdeführer unterrichtende) Deutschtrainerin einen Vorfall schilderte, der keine konkreten negativen Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zulässt. Sie brachte vor, einmal am Liftfahren gehindert worden zu sein, da eine Person immer wieder den Knopf gedrückt und so eine ungehinderte Durchfahrt mit dem Lift verhindert habe. Sie habe sich geärgert, dass die Lifttür zwei oder drei Mal auf- und zugegangen sei, nachdem jemand den Knopf beim Lift gedrückt habe. Sie habe sich beschwert (durch die sinngemäße Äußerung, dies bitte zu unterlassen) und jemanden murmeln gehört, ohne Genaueres zu verstehen. Sie habe in dieser Situation auch jemanden sehen können, jedoch konnte sie nicht bestätigen, dass es sich hierbei um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Die Darstellung der Zeugin, der Beschwerdeführer habe sie absichtlich an der Weiterfahrt mit dem Lift durch Herumdrücken an den Knöpfen gehindert, erweist sich bei einer rückblickenden Bewertung der Situation als unschlüssig. Zum einen ist ihr der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zuvor nie aufgefallen, sodass eine flüchtige Wiedererkennung seiner Person in diesem Zusammenhang ausgeschlossen scheint. Zum anderen hat sie auch nicht gesehen, dass es der Beschwerdeführer war, der den Knopf gedrückt hat. Sie habe augenscheinlich nur einen Mann und ein für sie unverständliches Gemurmel wahrgenommen.

Der ebenfalls zu diesem Vorfall befragte als Projektassistent beim Frontoffice tätige Zeuge konnte das erkennende Gericht ebenso wenig davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer ein den Kursausschluss rechtfertigendes, unangemessenes Verhalten gezeigt haben soll. Er meinte zwar, dass die vorhin befragte Zeugin mit einem anderen Teilnehmer mit dem Lift habe nach unten fahren wollen, woran sie der Beschwerdeführer durch das erwähnte Tastendrücken gehindert haben soll, wobei er nach deren Ermahnen sehr laut auf Farsi etwas geredet habe. Dennoch kann allein aufgrund dieser Aussage nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer absichtlich mehrmals Knöpfe gedrückt haben soll, um die Liftfahrt anderer für ihn fremder Personen zu verzögern. Der Beschwerdeführer gab zu diesem Vorwurf an, sich in dieser Situation bei allen anwesenden Personen entschuldigt zu haben, als er mitbekommen habe, dass die Lifttüren geöffnet gewesen seien. Es sei ihm aber nicht erinnerlich, dass sich überhaupt jemand beschwert habe. Im Übrigen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich der geschilderte Vorfall nicht am Tag des Kursausschlusses zugetragen hat, was von den beiden genannten Zeugen bestätigt wurde, und auch von keinem gemeldet wurde (S. 24, 31 des Verhandlungsprotokolls). Demnach kann auch der Aussage des Projektleiters vor dem AMS vom 27.07.2023 keine wesentliche Bedeutung zugemessen werden, zumal sie sich nicht mit den vorliegenden Zeugenaussagen in Einklang bringen lässt. Laut den niederschriftlichen Angaben des Projektleiters vom 27.07.2023 soll der Grund für den Ausschluss am 29.03.2023 eine unangemessene Aussage des Beschwerdeführers gegenüber einer unbeteiligten Trainerin gewesen sein, wodurch ein Streitgespräch entstanden sei. Der Beschwerdeführer soll dann den Aufzug dieser Trainerin am Weiterfahren (durch das bereits öfter genannte, mehrmalige Drücken des Liftknopfes) gehindert haben. Als ihn die Trainerin mehrmals gebeten habe, damit aufzuhören, habe er sich weiterhin respektlos verhalten und sie beschimpft. Die aktuellen Zeugenaussagen haben jedoch ein gänzlich anderes Bild ergeben. So konnte weder festgestellt werden, dass der Vorfall mit dem Lift am Tag des Ausschlusses stattgefunden hat noch, dass es in diesem Zusammenhang zu einer Beschimpfung dieser Trainerin gekommen ist oder bereits zuvor ein Problem zwischen dem Beschwerdeführer und der in den Vorfall mit dem Lift verwickelten Trainerin bestanden hat. Hierbei wird erneut auf ihre eigene Zeugenaussage verwiesen, wonach ihr der Beschwerdeführer zuvor noch nie aus irgendwelchen Gründen aufgefallen sei und sie lediglich ein Gemurmel vor dem Lift habe wahrnehmen können ohne den Inhalt zu verstehen oder die Person eindeutig identifizieren zu können (S. 21 und 22 des Verhandlungsprotokolls).

Dass es am Tag des erfolgten Ausschlusses (29.03.2023) zu Konflikten in Zusammenhang mit der Security, dem Projektassistenten beim Frontoffice sowie dem Projektleiter, der den Ausschluss letztlich ausgesprochen hat, gekommen ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Zeugenaussagen und wird dies auch vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht geleugnet. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Verhaltens eine nachvollziehbare Verantwortung an den Tag. Obwohl er selbst angab, dass auch das Verhalten insbesondere der Security-Mitarbeiter nicht in Ordnung gewesen sei und er sich auch vom Projektleiter unverstanden und benachteiligt gefühlt habe, zeigte er sich dahingehend reflektiert, dass sein eigenes Kommunikationsverhalten in dieser Situation zumindest laut gewesen sein könnte, da er sich gegen die Anschuldigungen habe wehren wollen (vgl. S. 40 des Verhandlungsprotokolls: "Ich bin auch ein Mensch. Wenn jemandem weh getan wird, dann reagiert man. Das ist eine ganz normale Reaktion. … Ich habe vielleicht dementsprechend reagiert, wie die Situation war, aber ich würde es jedenfalls nicht aggressiv nennen. Aggressiv war ich nicht. Vielleicht habe ich mit lauter Stimme gesprochen, aber Aggressivität war auf jeden Fall nicht der Fall."). Dabei fügt sich ins Bild, dass der Beschwerdeführer während des Kurses nicht negativ in Erscheinung getreten ist, was durch den Kursleiter selbst glaubhaft bestätigt wurde. Das erkennende Gericht sieht zwar keinesfalls, dass der Projektleiter ein Interesse daran gehabt haben könnte, dem Beschwerdeführer durch einen grundlosen Kursausschluss zu schaden. Vielmehr wird zugestanden, dass es sich hierbei offenbar um eine unangenehme Situation gehandelt hat, bei dem sowohl der Beschwerdeführer als auch der Projektleiter versucht haben, jeweils ihren Standpunkt klar zu machen. Es ist auch durchaus verständlich, dass der Projektleiter den Aussagen seiner Mitarbeiter zunächst größeres Gewicht beimisst, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb er oder seine Mitarbeiter ein Interesse an unbegründeten Konflikten haben sollten und sie bei falschen Anschuldigungen rechtliche Konsequenzen fürchten müssten. Für das erkennende Gericht ergab sich insgesamt jedoch nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer ein derart aggressives und unangebrachtes Verhalten gesetzt hat, das einen unverzüglich Kursausschluss gerechtfertigt hätte. Ohne die sicherlich angespannte Gesprächssituation zu verkennen, hätte noch die Option bestanden, zunächst eine andere Lösung in diesem Fall zu finden, wie beispielsweise den Beschwerdeführer zu verwarnen oder ein Gespräch mit seinem Deutschtrainer zu suchen, um sich noch Kenntnis von dessen eigenen Wahrnehmungen über das Verhalten und Benehmen des Beschwerdeführers zu verschaffen.

Die Darlegungen des Beschwerdeführers erwiesen sich zudem als schlüssig, soweit er behauptete, er sei fälschlicherweise Belästigungen weiblicher Kursteilnehmerinnen bezichtigt worden. Diesbezüglich gab es niemals eine entsprechende Anzeige noch konnte einer der befragten Zeugen Beweise für ein derartig unangebrachtes und zu strafrechtlichen Konsequenzen führendes Verhalten des Beschwerdeführers vorlegen. Insbesondere hat auch weder der Security-Mitarbeiter, dem sich eine Frau wegen einer Belästigung seitens des Beschwerdeführers anvertraut haben soll, noch sein ebenfalls darüber in Kenntnis gesetzter Vorgesetzter weitere Konsequenzen in Hinblick auf den Beschwerdeführer gezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) – (7) […]

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

[…]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120). Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

"Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person.

Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Der befristete Anspruchsverlust tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.

3.3. Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.

Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesenen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (vgl. VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210).

Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt somit vor, wenn (1.) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2.) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, (3.) das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht und (4.) der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.

Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 angefügte Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiedereingliederungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.

3.3.1. Im vorliegenden Fall handelte es sich beim Deutschkenntnisse des Sprachniveaus B2 vermittelnden Kurs "Startpaket Deutsch und Integration" beim genannten Kursinstitut um die verfahrensgegenständliche Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt iSd §§ 9 und 10 AlVG.

Das AMS vereinbarte mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 23.12.2022 die Unterstützung beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung durch einen Deutschkurs.

Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren keine Umstände vor, weshalb er im Zuge der Maßnahme nicht neue Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen hätte können, die für eine erfolgreiche Arbeitssuche geeignet gewesen wären. Die gegenständliche Maßnahme, die eine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse und damit eine Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt sowie eine Erhöhung der Vermittlungschancen geboten hätte, erscheint im Falle des Beschwerdeführers offenkundig als notwendig und geeignet.

Die Zumutbarkeit der Maßnahme wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten; ebenso sind keine sonstigen Umstände hervorgekommen, welche die Unzumutbarkeit indizieren würden. Weiters ist unstrittig, dass die Maßnahme wirksam zugewiesen wurde.

3.3.2. Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).

Zum "Vereiteln" des Erfolgs der Maßnahme im Sinne des § 10 AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt (vgl. VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolgs einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolgs der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241; 05.06.2019, Ra 2019/08/0036). Der Erfolg der Maßnahme kann in diesem Sinne dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen.

Ein solches Verhalten wurde dem Beschwerdeführer zwar angelastet, konnte aber – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – nicht erkannt werden.

Der im angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochene Anspruchsverlust ist daher nicht rechtmäßig erfolgt.

Der Beschwerde war aus diesen Gründen stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG bzw. zu Vereitelungshandlungen ist umfangreich vorhanden und im Lichte des Falles klar.