JudikaturVwGH

Ra 2015/08/0025 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 2016

In Anbetracht dessen, dass die Verwaltungsgerichte in ihrer Konzeption nun die erste gerichtliche Tatsacheninstanz sind, haben sie auf Basis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen und allfälligen Ergänzungen in der Sache selbst zu entscheiden.

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