JudikaturBVwG

L501 2297009-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Arbeitsrecht
23. Januar 2025

Spruch

L501 2297009-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 24.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2024, GZ: LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-008416-TO, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1.Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24.05.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter „bP“) im Zeitraum 15.05.2024 – 20.05.2024 gemäß § 49 AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 15.05.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 21.05.2024 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 11.06.2024 samt Ergänzung vom 26.06.2024 erklärte die beschwerdeführende Partei, sie habe die am 06.05.2024 von der belangten Behörde erhaltene Nachricht am 11.05.2024 geöffnet und habe diese erneut einen Kontrollmeldetermin für den 06.05.2024, für den sie sich jedoch bereits fristgerecht krankgemeldet habe, enthalten. Sie habe sich nicht viel gedacht, da der Termin überdies noch in der Vergangenheit gelegen sei, und geglaubt, sie bekäme in Bälde einen neuen Termin zugeschickt, der nicht in der Vergangenheit liegt. Nachdem dies nicht geschehen sei, habe sie beim AMS angerufen und sei ihr mitgeteilt worden, dass sie nicht mehr angemeldet sei. Dies sei nicht fair, da sie nie etwas von einem Termin am 15.05.2024 gewusst habe, da ihr anscheinend das falsche Dokument geschickt worden sei. Sie habe bereits ein Video übermittelt, aus welchem hervorgehe, dass auch im Schreiben vom 06.05.2024 als Kontrollmeldetermin der 06.05.2024 angeführt sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2024 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Festgestellt wurde, dass der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 30.04.2024 (Dateigröße 118,72 KB – 121.568 Byte) ein Kontrollmeldetermin für den 06.05.2024 über ihr elektronisches Postfach per RSa zugestellt worden sei. Die beschwerdeführende Partei habe den Kontrollmeldetermin am 06.05.2024 aus Krankheitsgründen nicht wahrgenommen und sich hierfür fristgerecht beim AMS entschuldigt. Bereits am 06.05.2024 sei ihr jedoch erneut ein Kontrollmeldetermin, diesmal für den 15.05.2024, über ihr elektronisches Postfach per RSa Schreiben nachweislich vorgeschrieben worden. Dieses Schreiben sei am 11.05.2024 (Dateigröße 107,16 KB – 109.730 Byte) zugestellt worden. Den Kontrollmeldetermin am 15.05.2024 habe die beschwerdeführende Partei nicht wahrgenommen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass nach Kontrolle des Versand- und Sendeprotokolls der Bundesrechenzentrum GmbH sowie der Einsichtnahme in den Anhang des Schreibens vom 06.05.2024 zweifelsfrei feststehe, dass dieses Schreiben vom 06.05.2024 am selben Tag auch tatsächlich die Sphäre des AMS verlassen habe. Hinzutrete, dass die Größe dieser Datei (Dateigröße 107,16 KB – 109.730 Byte) mit jener die im Video der bP als Schreiben vom 06.05.2025 vor dem Anklicken des Dokuments (Dateigröße 107,16 KB – 109.730 Byte) aufscheine, übereinstimme, so dass sich eindeutig die Zustellung des Schreibens vom 06.05.2024 ergebe. Hätte es sich nämlich dabei tatsächlich um das Schreiben vom 30.04.2024 (Dateigröße 118,72 KB – 121.568 Byte) gehandelt, so hätte die Dateigröße dieses Schriftstücks (Dateigröße 118,72 KB – 121.568 Byte) aufscheinen müssen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die bP ohne triftigen Grund den Kontrollmeldetermin am 15.05.2024 versäumt habe, sodass für den gegenständlichen Zeitraum kein Arbeitslosengeld gebühre.

I.2. Mit Schreiben vom 06.08.2024 legt die belangte Behörde den Vorlageantrag der bP vom 26.07.2024 samt dem Verwaltungsakt vor.

Am 13.12.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der die bP einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Die bP steht mit Unterbrechungen seit dem 25.10.2021 im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Mit Schreiben vom 30.04.2024 (Dateigröße 118,72 KB – 121.568 Byte) wurde der beschwerdeführenden Partei ein Kontrollmeldetermin für den 06.05.2024 mittels eZustellung in der Versandart Rsa vorgeschrieben.

In dem Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bP verpflichtet ist, diesen Termin wahrzunehmen und sie im Falle ihres Nichterscheinens ohne triftigen Grund ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld bis zu dem Tag erhält, an dem sie sich wieder persönlich beim zuständigen AMS meldet und den Fortbezug ihres Anspruches geltend macht.

Die Sendung wurde am 30.04.2024 um 14:28 Uhr vom Zustelldienst übernommen; um 14:30 Uhr desselben Tages wurde die beschwerdeführende Partei per E-Mail informiert, dass eine Sendung zur Abholung bereitsteht; um 16:38 Uhr wurde die Sendung von der beschwerdeführenden Partei abgerufen.

Am 06.05.2024 gab die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde fernmündlich eine Arbeitsunfähigkeit ab 06.05.2024 für die Dauer von 3 Tagen bekannt. Am 07.05.2024 langte bei der belangten Behörde der Nachweis über die Erkrankung in der Dauer vom 06.05.2024 bis 07.05.2024 ein (elektronische Krankenstandsbescheinigung der ÖGK vom 07.05.2024).

Der Kontrollmeldetermin am 06.05.2024 wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht wahrgenommen.

II.1.2. Mit Schreiben vom 06.05.2024 (Dateigröße 107,16 KB – 109.730 Byte) wurde der beschwerdeführenden Partei ein Kontrollmeldetermin für den 15.05.2024 mittels eZustellung in der Versandart Rsa vorgeschrieben.

In dem Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bP verpflichtet ist, diesen Termin wahrzunehmen und sie im Falle ihres Nichterscheinens ohne triftigen Grund ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld bis zu dem Tag erhält, an dem sie sich wieder persönlich beim zuständigen AMS meldet und den Fortbezug ihres Anspruches geltend macht.

Die Sendung wurde am 06.05.2024 um 16:46 Uhr vom Zustelldienst übernommen; um 16:50 Uhr desselben Tages wurde die beschwerdeführende Partei per E-Mail informiert, dass eine Sendung zur Abholung bereitsteht; am 08.05.2024 um 17:00 Uhr wurde die beschwerdeführende Partei erneut per E-Mail informiert, dass eine Sendung zur Abholung bereitsteht; am 11.05.2024 um 10:56 Uhr wurde die Sendung von der beschwerdeführenden Partei eingesehen. Das Schreiben der belangten Behörde vom 06.05.2024 (Dateigröße 107,16 KB – 109.730 Byte) mit dem der bP ein Kontrollmeldetermin für den 15.05.2024 vorgeschrieben worden war, wurde der bP vom Zustelldienst ordnungsgemäß zum Abruf bereitgestellt.

Die bP nahm den Kontrollmeldetermin am 15.05.2024 nicht wahr.

Im Datensystem des AMS scheint nach der telefonischen Krankmeldung der bP am 06.05.2024 erst wieder am 21.05.2021 ein Eintrag über eine durch die bP erfolgte Kontaktaufnahme auf.

II2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen fußen unmittelbar auf dem Verwaltungsakt sowie der Aussage der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die bP bestreitet den Erhalt des Schreibens vom 06.05.2024 (Dateigröße 107,16 KB – 109.730 Byte) und bringt vor, ihr sei mit der Sendung vom 06.05.2024, welche sie am 11.05.2024 geöffnet habe, wiederum das Schreiben vom 30.04.2024 (Dateigröße 118,72 KB – 121.568 Byte) mit der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 06.05.2024 übermittelt worden. Sie habe daher vom Kontrollmeldetermin am 15.05.2024 keine Kenntnis erlangt.

Hierzu ist wie folgt auszuführen:

Die Dateigrößen der Schreiben vom 30.04.2024 (Dateigröße 118,72 KB) sowie vom 06.05.2024 (Dateigröße 107,16 KB) sind eindeutig aus den im Datensystem des AMS dokumentierten Dokumenteneigenschaften zu entnehmen.

Der ordnungsgemäße Zustellvorgang betreffend die Schreiben der belangten Behörde vom 30.04.2024 (Dateigröße 118,72 KB) bzw. 06.05.2024 (Dateigröße 107,16 KB) ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt einliegenden – die Sendungen vom 30.04.2024 bzw.06.05.2024 betreffenden - Screenshots aus dem Versand- und Sendprotokoll der Bundesrechenzentrum GmbH. Diesen sind eindeutig die Übernahmen der Sendungen durch den Zustelldienst, die per E-Mail erfolgten Informationen der bP über das Bereitstehen der Sendungen zur Abholung sowie die durch die bP erfolgten Abrufe der Sendungen zu entnehmen.

Dass die Sendung vom 06.05.2024 auch das Schreiben der belangten Behörde vom 06.05.2024 enthielt, ist dem diesbezüglichen – im Akt einliegenden - Screenshot zu entnehmen, und zwar wurde hierfür der Anhang zur Sendung vom 06.05.2024 geöffnet und zeigt sich hierbei zweifelsfrei, dass es sich dabei um das Schreiben der belangten Behörde vom 06.05.2024 handelt.

Die bP hat nun mit dem Handy eines Freundes zwei Videos aufgenommen, welche das Abrufen der gegenständlichen Sendungen der belangten Behörde am Display ihres eigenen Handys zeigen:

Auf dem Display des Handys der bP scheinen folgende Meldungen auf:

1. Video

„Mein Postkorb

AMS Linz 06.05.2024 Kontrollmeldetermin 1Anhang

AMS Linz 30.04.2024 Kontrollmeldetermin 1 Anhang“

Nach dem Anklicken der Meldung „AMS Linz 30.04.2024“ erscheint die Meldung:

„30.04.2024 AMS Linz Kontrollmeldetermin

Sie haben ein behördliches Schriftstück

Druck.pdf (121.57 KB)“

Nach dem Anklicken des Feldes Druck.pdf (121.57 KB) erscheint die Meldung:

„Datei noch einmal herunterladen? Möchtest du druck.pdf (118.72 KB) noch einmal herunterladen? Abbrechen - Noch einmal herunterladen“

Nachdem druck.pdf (118.72 KB) angeklickt wird, erscheint das Schreiben des AMS vom 30.04.2024 mit dem Kontrollmeldetermin 06.05.2024.

2. Video

„Mein Postkorb

AMS Linz 06.05.2024 Kontrollmeldetermin 1Anhang

AMS Linz 30.04.2024 Kontrollmeldetermin 1 Anhang“

Nach dem Anklicken der Meldung „AMS Linz 06.05.2024“ erscheint die Meldung:

„06.05.2024 AMS Linz Kontrollmeldetermin

Sie haben ein behördliches Schriftstück

Druck.pdf (109.73 KB)“

Nach Anklicken des Feldes Druck.pdf (109.73 KB) erscheint die Meldung:

„Datei noch einmal herunterladen? Möchtest du druck.pdf (107,16 KB) noch einmal herunterladen? Abbrechen - Noch einmal herunterladen“

Nachdem druck.pdf (107,16 KB KB) angeklickt wird, erscheint das Schreiben des AMS vom 30.04.2024 mit dem Kontrollmeldetermin am 06.05.2024.

Die bP klickt sohin nicht den Button „Noch einmal herunterladen“ an, sondern unmittelbar druck.pdf; bei bestimmten Grundeinstellungen am Handy erscheint dabei das bereits heruntergeladene bzw. lokal gespeicherte Schreiben des Absenders auf.

Den Videos ist – wie bereits in der Beweiswürdigung der belangten Behörde ausgeführt -eindeutig zu entnehmen, dass die bei der Frage, ob die bP die Datei noch einmal herunterladen möchte, jeweils aufscheinende Dateigröße exakt mit der jeweiligen Größe der Schreiben der belangten Behörde vom 30.04.2024 (Dateigröße 118,72 KB) bzw. 06.05.2024 (Dateigröße 107,16 KB) übereinstimmt. Im Hinblick auf die gleichbleibende Dateigröße identer Dokumente stand der bP sohin das Schreiben der belangten Behörde vom 06.05.2024 mit dem Kontrollmeldetermin 15.05.2024 tatsächlich zum Download zur Verfügung.

Mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist überdies, dass die bP nicht bereits bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 21.05.2024 von der 2-maligen Zustellung eines Schreibens mit dem Kontrollmeldetermin 6.5.2024 erzählte, zumal sie ja angab, sie habe sich gewundert. Die auf Vorhalt dieser Niederschrift im Rahmen der mündlichen Verhandlung gegebene Erklärung „Ich war total überfahren“ überzeugt nicht.

Zu betonen ist schließlich noch, dass sich die Aussagen der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem widersprüchlich sowie weder schlüssig noch nachvollziehbar darstellten. So meinte sie auf die Frage, warum sie nicht sogleich am 13.05.2024 beim AMS angerufen habe „Ich habe mich gewundert, warum das so ist. Im Mai habe ich alle 7 bis 10 Tage Post bekommen, da die Post Schwierigkeiten hatte. Ich dachte mir, es wird schon was kommen. Ich dachte mir, ich warte noch ein paar Tage ab, ob noch etwas kommt.“ Auf Vorhalt, warum sie die Post erwähnt, da sie doch über ein elektronisches Postfach verfügte habe, meinte sie „Ich hatte mich von der E-Zustellung abgemeldet.“ Auf den Vorhalt, dass sie sich doch nicht bereits am 11.05 abgemeldet gewesen habe sein können, erklärte sie: „Ich weiß nicht, wann ich mich abgemeldet habe. Ich wollte auch den Postkorb wegen dem Kontrollmeldetermin noch aufbewahren, damit ich ihn noch zeigen kann.“

Schließlich sagte die bP auf die Frage, ob sie bei Erhalt des zweiten Kontrollmeldetermins für den 06.04.2024 nicht die Befürchtung gehabt habe, dass ihre Krankmeldung nicht angekommen sei: „Ich habe geprüft, ob meine Krankmeldung angekommen ist. Nachgefragt gebe ich an, dass ich geschaut habe, ob meine Nachricht weggegangen ist und bei meiner AMS Beraterin habe ich nachgefragt, ob die Krankmeldung eingelangt ist. Auf die Nachfrage, wie ich geprüft habe, ob meine Nachricht weggegangen ist, gebe ich an, dass nicht mehr weiß, wie ich diese Nachricht wegen der Krankmeldung an das AMS geleitet habe.“ Auf Vorhalt, dass zwischen dem 06.05. und dem 21.5.2024 aber kein Kontakt im System des AMS aufscheine, erklärte sie bloß: „Ich habe am 21.05.2024 bei meiner AMS Beraterin nachgefragt, ob meine Krankmeldung eingegangen ist.“

Gesamt gesehen, ist es der bP sohin nicht gelungen, ihre Vorbringen nachvollziehbar darzulegen. Dem Antrag auf forensische Untersuchung des Videos ist nicht nachzukommen, zumal im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht von einer Manipulation der Videos auszugehen ist und folglich hierdurch keine Erkenntnisse gewonnen werden könnten.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

II.3.2. Auszug aus den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen in der geltenden Fassung

Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):

Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Zustellgesetz (ZustG):

Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst

§ 35. (1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. Absender,

2. Datum der Versendung,

3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,

4. Ende der Abholfrist,

5. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und

6. Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.

Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen.

(2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.

(4) Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen.

(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.

(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.

(7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger

1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder

2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte

(8) Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich.

II.3.3. Zum gegenständlichen Verfahren:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. unter vielen VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0136).

Das Schreiben der belangten Behörde vom 06.05.2024 (Dateigröße 107,16 KB – 109.730 Byte) mit dem der bP ein Kontrollmeldetermin für den 15.05.2024 vorgeschrieben worden war, wurde der bP rechtswirksam zugestellt. So wurde die bP nicht nur unverzüglich verständigt, dass ein Dokument für sie zur Abholung bereitliegt, sondern wurde die Verständigung mangels Abholung der bP auch wiederholt. Dass der bP das Schreiben der belangten Behörde vom 06.05.2024 mit dem Kontrollmeldetermin 15.05.2024 zum Download zur Verfügung stand, wurde bereits in der Beweiswürdigung aufgezeigt. Die Zustellung gilt sohin am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung als bewirkt, d.h. am 07.05.2024.

Im Schreiben der belangten Behörde vom 06.05.2024 wurde die bP klar und verständlich – unter Angabe des Ortes und der Zeit – über den Kontrollmeldetermin am 15.05.2024 sowie die Rechtsfolgen von dessen Nichteinhaltung informiert. Dieses Schreiben vom 06.05.2024 wurde der bP gemäß § 35 ZustG rechtswirksam zugestellt. Damit war der bP jedenfalls die Möglichkeit einer Kenntnisnahme von der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins eröffnet. Es wäre in der Sphäre der bP gelegen, sich durch Abholung des Schriftstücks auch tatsächlich (und rechtzeitig) Kenntnis vom Kontrollmeldetermin zu verschaffen.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die bP den ihr – entsprechend den Bestimmungen des § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 AlVG ordnungsgemäß vorgeschriebenen – Kontrolltermin am 15.05.2024 nicht wahrgenommen hat.

Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG für die Säumnis eines ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Arbeitslose die Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann.

Die bP bringt als Grund für die Versäumnis des Kontrollmeldetermins am 15.05.2024 vor, über diesen nicht informiert worden zu sein, da sich am 11.5.2024 statt dem Schreiben der belangten Behörde vom 06.05.2024 erneut jenes vom 30.04.2024 geöffnet habe. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, kann diesem Vorbringen allerdings nicht gefolgt werden, sondern lag es vielmehr in der Sphäre der bP durch korrekte Handhabung für ein richtiges Download zu sorgen. Ob und wann eine Sendung vom Empfänger abgerufen wird bzw. Probleme aufgrund einer nicht korrekten technischen Vorgehensweise des Empfängers hindern nämlich weder die Rechtswirksamkeit der Zustellung noch die rechtswirksame Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins und ist darin auch kein triftiger Grund für das Versäumen des Temins zu sehen. Vielmehr kann im Falle der Anmeldung zu einer elektronischen Zustellung auch vorausgesetzt werden, dass der Teilnehmer am elektronischen Verkehr auch über das hierfür erforderliche technische Wissen verfügt.

Es kann sohin auch in den von der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholt vorgebrachten fehlenden EDV-Kenntnissen und der deshalb erfolgten Anmeldung zur ID-Austria durch bzw. unter Mithilfe des Magistrats kein triftiger Grund erkannt werden. Folgt man den Angaben der beschwerdeführenden Partei, dann wäre ihr zudem zweimal ein Kontrollmeldetermin für den 06.05.2024 vorgeschrieben worden, wobei die zweite Vorschreibung für den 06.05.2024 zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, zu dem die Wahrnehmung des Termins schon rein faktisch nicht mehr möglich gewesen wäre und für dessen Nichtwahrnehmung sie sich bereits fernmündlich aufgrund einer Erkrankung entschuldigt hatte. Angesichts dieser Konstellation ist das von der bP an den Tag gelegte Verhalten des bloßen Zuwartens als auffallend sorglos bzw. grob fahrlässig zu bewerten. Verwundert zu sein und sich zu denken, ihr werde schon noch ein nicht in der Vergangenheit liegender Kontrollmeldetermin zugeschickt werden - wie von der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung bzw. vor der belangten Behörde vorgetragen - ist nicht ausreichend. Insbesondere bei – wie von der bP vorgebracht – mangelnden EDV-Kenntnissen wären von ihr Überlegungen dahingehend anzustellen gewesen, ob ev. ein Fehler vorliegen könnte und hätte sie sich entweder entsprechenden technischen Support organisieren können bzw. jedenfalls bei der belangten Behörde rückfragen müssen. (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0165). Dies hat die bP aber unterlassen.

Die bP hat den ihr ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 15.05.2024 gemäß § 49 Abs. 1 AlVG versäumt und lag ein triftiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG hierfür nicht vor. Die belangte Behörde hat folglich zu Recht ausgesprochen, dass die bP den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum verloren hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.