JudikaturBVwG

W171 2298392-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
22. Januar 2025

Spruch

W171 2298392-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom 11.07.2024, XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom 03.06.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) den Antrag, ihm die Liste der 2019 in XXXX festgestellten 24 Schulen „ XXXX “ sowie die Liste der am Projekt „ XXXX “ in XXXX teilnehmenden oder in Frage kommenden Schulen zu übermitteln. Es gehe ihm um das grundsätzliche Informationsverhalten von Behörden. Für den Fall der Auskunftsverweigerung beantragte er die bescheidmäßige Absprache im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes.

Das BMBWF ersuchte die Bildungsdirektion XXXX als zuständige Behörde um Erlassung des entsprechenden Bescheids und gab begründend an, dass die Anfrage die Auskunft über Schulen in XXXX betreffe.

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 11.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Übermittlung der Liste der im Jahr 2019 in XXXX festgestellten 24 Schulen „ XXXX “ sowie hinsichtlich der begehrten Liste über die am Projekt „ XXXX “ teilnehmenden bzw. dafür infrage kommenden Schulen gemäß § 1 Abs 1 und 2 Auskunftspflichtgesetz 1987 iVm § 21 Abs 5 Bildungsdokumentationsgesetz 2020, jeweils in der geltenden Fassung ab (Spruchpunkt I) und gab dem Antrag auf Erlassung eines Bescheides bei Auskunftsverweigerung gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz 1987 idgF statt.

Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, der Auskunftswerber habe die Auskünfte in seiner Funktion als Redakteur des XXXX , begehrt. Weiters habe der Auskunftswerber mitgeteilt, es gehe ihm um das grundsätzliche Informationsverhalten der Behörde und die Zeiten, in denen derartiges möglich gewesen sei, seien schlichtweg vorbei. Der Auskunftswerber habe bereits im Jänner 2024 in selber Funktion einen vergleichbaren Antrag eingebracht, dem nicht entsprochen habe werden können, wobei er gegenüber der Bildungsdirektion für XXXX mündlich mitgeteilt habe, dass er die Sache zunächst an das Bundesverwaltungsgericht und die Bestimmung in der Folge vor den Verfassungsgerichtshof bringen wolle.

Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG) idgF bestimme in § 21 Abs 5, dass alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, nicht berechtigt sind, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form zu beantworten. Der Auskunftswerber begehre in beiden Anfragen explizit die Auskunftserteilung schulstandortbezogener Daten. Sowohl das BMBWF als auch die belangte Behörde verarbeiten personenbezogene Daten im Sinne des Art 4 Z 1 DSGVO, weswegen eine Berechtigung zur Auskunftserteilung gemäß § 21 Abs 5 BilDokG nicht vorliege.

Weiters seien Auskünfte nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Mutwillig handle ein Antragsteller auch dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes 1987 ausschließlich Zwecke verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz 1987 nicht dient. Derartige Zwecke seien insbesondere die Absicht, einer Behörde vor Augen zu führen, dass konkrete einfachgesetzliche Rechtsnormen u.a. der Verfassung widersprechen. Eine Mutwilligkeit werde jedoch nur dann begründet, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht. Der Antragsteller habe deutlich gemacht, dass es ihm einerseits um das Informationsverhalten der Behörde gehe und er andererseits seine Fälle bis in die oberste Instanz zu treiben gedenke. Ein konkretes Auskunftsinteresse liege nicht vor, da der Auskunftswerber die Auskunftsbegehren allgemein in seiner Funktion als Redakteur gestellt habe. Ein vom Auskunftspflichtgesetz geschützter Zweck liege daher nicht vor.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 13.08.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Auskunftsbegehrens und die Feststellung, die Bildungsdirektion für XXXX habe die am 03.06.2024 beantragte Auskunft zu Unrecht verweigert, in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG die Aufhebung des § 21 Abs 5 BildDokG 2020 wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, der Bescheid verletze ihn in seinen subjektiven Rechten. Er habe das Auskunftsbegehren nicht mutwillig gestellt, sondern im Rahmen seiner Berufsausübung als Redakteur des XXXX . Er habe bloß einem Referenten der belangten Behörde zu verstehen gegeben, dass er kein Problem damit habe, verfassungsrechtliche Bedenken betreffend § 21 Abs 5 BilDokG vor den Gerichten auszudiskutieren. Sein konkretes Interesse sei durch seinen Artikel „ XXXX “ vom XXXX auch hinreichend dokumentiert. Das BilDokG sei auf die im angefochtenen Bescheid abgewiesenen Auskunftsbegehren außerdem nicht anzuwenden, schließlich habe der Beschwerdeführer zwar schulstandortbezogene Daten begehrt, allerdings keine, die nach dem BilDokG verarbeitetet wurden. Für den Fall, dass das BilDokG 2020 auf das gegenständliche Auskunftsverfahren anzuwenden wäre, brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Verschwiegenheitspflicht gegen Art 10 EMRK abzuwägen sei. Eine exzessive Auslegung des § 21 Abs 5 BilDokG 2020 stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das angeführte Grundrecht dar.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 27.08.2024, hg eingelangt am 02.09.2024, vor.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer wandte sich in einem Schreiben per E-Mail vom 03.06.2024 erstmals an die belangte Behörde und begehrte mit folgenden Worten Auskunft, nämlich die Nennung von 24 Schulen in XXXX , nachdem in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung von bundesweit XXXX Schulen „ XXXX “ gesprochen worden sei: „(…) der damalige Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat 2019 in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung angegeben, dass es bundesweit XXXX Schulen „ XXXX “ gebe. Nunmehr hat die für Bildungsfragen in der XXXX Landesregierung zuständige Landesstatthalterin in einer Anfragebeantwortung angegeben, der Bildungsdirektion XXXX sei nicht bekannt, um welche Schulen es sich dabei handle. Ich bitte daher um die Übermittlung der Liste der 2019 in XXXX festgestellten 24 Schulen „ XXXX “. Im Fall der Auskunftsverweigerung beantrage ich die bescheidmäßige Absprache iSd Auskunftspflichtgesetzes (…)“.

In einer weiteren E-Mail vom selben Tag führte er Folgendes an: „(…) einer kürzlich ergangenen Anfragebeantwortung im Landtag zu Projekt „ XXXX “ entnehme ich, es sei ein wesentlicher Teil des Projekts, „dass die teilnehmenden oder in Frage kommenden Schulen nicht bekannt gegeben werden.“ Aus meiner Sicht gibt es weder gesetzliche Verschwiegenheitsgründe noch überwiegende Interessen Dritter, die der Auskunftserteilung in diesem Fall entgegenstehen. Die Bildungsdirektion hat in diesem Fall auch keinen Ermessensspielraum, sondern ist zur Informationslegung im Rahmen des Auskunftsrechts verpflichtet. Ich weiß, das liegt nicht in ihrer Entscheidungsmacht, es geht mir aber um das grundsätzliche Informationsverhalten von Behörden. Die Zeiten, in denen Derartiges möglich war, sind schlichtweg vorbei. Ich begehre daher Auskunft über die Liste der am genannten Projekt teilnehmenden bzw. dafür infrage kommenden Schulen und beantrage für den Fall der Auskunftsverweigerung oder nur teilweisen Beauskunftung einen Bescheid. (…)“.

Er schrieb beide E-Mails von seiner dienstlichen Adresse aus, wobei aus der Signatur der E-Mail hervorging, dass er als Redakteur XXXX , tätig ist. Einen Hinweis, dass er die Auskunft im Rahmen seiner journalistischen Arbeit benötige, gab er nicht.

Die belangte Behörde antwortete am 11.06.2024 per E-mail und führte aus, dass die gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen bezüglich der Weitergabe schulstandortbezogener Daten im § 21 Abs 5 BilDokG 2020 festgelegt seien. Auf Basis dieser Rechtsgrundlage sei es nicht möglich, die angefragten Informationen weiterzugeben. Ein dementsprechender Bescheid werde ihm zugestellt werden.

Die belangte Behörde leistete dem in den E-Mails artikulierten Auskunftsbegehren nicht Folge.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt, insbesondere aus dem Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde.

3. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde gemäß §§ 1 ff Auskunftspflichtgesetz zugrunde. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A):

§ 1 Auskunftspflichtgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2024 lautet:

(1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

Ausgangspunkt der Auskunftsverpflichtung von Behörden des Bundes ist § 1 Auskunftspflichtgesetz, wonach solche Behörden über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen haben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung dem nicht entgegensteht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft (nach dem Auskunftspflichtgesetz) sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (vgl. VwGH, 9.9.2015, 2013/04/0021 m.v.w.H.)

§ 21 Abs 5 Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020) in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2021 lautet:

Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten.

Nachdem der Beschwerdeführer die Auskunftserteilung bezüglich schulstandortbezogener Daten begehrte und die belangte Behörde personenbezogene Daten im Sinne des Art 4 Z 1 DSGVO verarbeitet, lag eine Berechtigung, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz betreffend schulstandortbezogene Daten zu beantworten, nicht vor.

Darüber hinaus sind Auskünfte gemäß § 1 Abs 2 Auskunftspflichtgesetz nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

Derjenige, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt, nimmt eine Behörde mutwillig in Anspruch (vgl. VwGH 08.06.2011, 2009/06/0059).

Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller auch dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke - mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein - verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient (vgl. VwGH, zuletzt 12.11.2021, Ra 2019/04/0120). Derartige, nicht vom AuskunftspflichtG 1987 geschützte, Zwecke sind insbesondere Folgende: die Absicht, einer Behörde vor Augen zu führen, dass konkrete einfachgesetzliche Rechtsnormen der Verfassung, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen und die Behörde anzuregen, Ministerialentwürfe zur Herstellung einer verfassungskonformen bzw konventionskonformen Rechtslage zu erstellen; Behörden dazu anzuleiten, Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verbreiten; den Kenntnisstand von Behörden gleichsam "abzuprüfen"; die Behörden zu belehren und sie zu logischem Denken "anzuleiten"; mit der angerufenen Behörde in Verhandlungen über Abstandszahlungen für den Verzicht auf die Weitergabe von Informationen betreffend - nach Auffassung des Antragstellers erfolgte - Grundrechtsverletzungen gegenüber Dritten zu treten. Insbesondere dient das AuskunftspflichtG 1987 auch nicht der Ausdehnung des in Art 52 B-VG dem Nationalrat und dem Bundesrat eingeräumten Interpellationsrechtes auf jedermann. Die Verfolgung eines der vorgenannten Zwecke, sowie die Stellung von Auskunftsersuchen auch aus einer gewissen Freude an der Behelligung von Behörden begründet eine Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens jedoch nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht (vgl. VwGH 23.03.1999, 97/19/0022).

Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Antrag an die Behörde ausdrücklich mitgeteilt hat, es gehe ihm „um das grundsätzliche Informationsverhalten von Behörden“, liegt Mutwilligkeit im Sinne des § 1 Abs 2 Auskunftspflichtgesetz vor, zumal er einen anderen Zweck nicht angegeben hat. Allein durch Absenden von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse als Redakteur des XXXX war ein solcher Zweck nicht ersichtlich.

Somit war die Auskunft aufgrund der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 21 Abs 5 BilDokG 2020 sowie aufgrund des Vorliegens von Mutwilligkeit nach § 1 Abs 2 Auskunftspflichtgesetz nicht zu erteilen.

Nachdem der Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde auf eine Verhandlung ausdrücklich verzichtet hat und die belangte Behörde im Vorlageantrag eine solche nicht beantragt hat, konnte das Gericht gemäß § 24 VwGVG von einer Verhandlung absehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich das Verwaltungsgericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.