Ra 2019/04/0120 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es handelt sich bei der Angabe, ob für eine Anlage, die der Entfaltung einer gewerbsmäßigen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, eine Betriebsanlagengenehmigung nach den §§ 74 f GewO 1994 erteilt worden sei, nicht um eine Umweltinformation im Sinn des § 2 UIG 1993. Denn die Information, es liege eine Betriebsanlagengenehmigung im Sinn der §§ 74 f GewO 1994 vor bzw. nicht vor, entbehrt für sich alleine jeglichen Aussagegehaltes, wie er in § 2 UIG 1993 für das Vorliegen eines Umweltdatums gefordert wird (vgl. VwGH 2.6.1999, 99/04/0042).