Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 2002, vertreten durch Mag. Barbara Ploechl, Rechtsanwältin in 1180 Wien, Aumannplatz 1/Währinger Straße 162, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Mai 2019, W224 2217664-1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Mai 2015 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. März 2019 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Unter einem wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ausgesprochen, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien für unzulässig erklärt. Weiters legte die Behörde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest und erließ ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot.
3 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, in dem mit näherer Begründung dargelegt wird, weshalb nach Ansicht des Revisionswerbers die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben seien.
5 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. 7 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 11. Oktober 2019