(1) Soweit es sich nicht um die Begründung, Änderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses, um die Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung oder um die Entscheidung über das Bestehen des Dienstverhältnisses handelt, ist die Dienstbehörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (Dienstrechtsmandat). Ein solcher Bescheid ist ausdrücklich als Dienstrechtsmandat zu bezeichnen und hat außer dem Spruch jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Ein Dienstrechtsmandat kann auch mündlich oder im Wege der Akteneinsicht erlassen werden. Wird das Mandat im Wege der Akteneinsicht erlassen, dann ist die Kenntnisnahme des Mandates von der Partei am Einsichtsakt zu beurkunden. Im übrigen bleibt § 62 Abs. 2 und 3 AVG unberührt.
(3) Gegen ein Dienstrechtsmandat kann bei der Dienstbehörde, die es erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Dienstbehörde, die das Dienstrechtsmandat erlassen hat, hat der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Dienstrechtsmandates für die Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) Die Dienstbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls das angefochtene Dienstrechtsmandat von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Über die Vorstellung entscheidet die Dienstbehörde, die das Dienstrechtsmandat erlassen hat. Wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, ist in einer stattgebenden Entscheidung auszusprechen, daß der Bescheid auf den Zeitpunkt der Erlassung des Dienstrechtsmandates zurückwirkt.
(5) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle, die nicht zugleich Dienstbehörde ist, hat ihren oder seinen Bescheid im Sinne von § 2 Abs. 4 als Dienstrechtsmandat im Namen der Dienstbehörde zu erlassen, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört. Über die gegen ein solches Dienstrechtsmandat erhobene Vorstellung entscheidet unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 und 4 erster und letzter Satz die Dienstbehörde, in deren Namen die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle entschieden hat. Die Vorstellung ist bei der Dienstbehörde einzubringen, in deren Namen die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle entschieden hat.
Rückverweise
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 107 Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen
…werden dürfen, 2. die Festsetzung der Anzahl und der Höhe der Monatsraten dem Magistrat obliegt, 3. bei der Festsetzung nach Z 2 § 9 DVG anzuwenden ist und 4. der Abzug vom Diensteinkommen (Ruhebezug) erstmals mit Beginn des zweiten, auf die Rechtskraft des Strafbescheides, des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien oder…
DVG · Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984
§ 19 Inkrafttreten
…3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. (3) § 2 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 tritt mit 15. Februar 1997 in Kraft. (4) § 2 Abs…
§ 11 Zu § 62 AVG
…1) Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten sind, abgesehen von den Fällen des § 9, schriftlich zu erlassen und, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen. (2) Soweit es die Gesetze und Verordnungen vorsehen…