BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN
3. Unterabschnitt Urlaub
§ 64 Anspruch auf Erholungsurlaub
Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
§ 64 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 64 Anspruch auf Erholungsurlaub
…§ 64. Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.…
§ 219 Ferien und Urlaub
…zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen. (5) Die §§ 64 bis 72 , und § 77 Abs. 1 und 2 (soweit er die Verhinderung des Urlaubsantrittes betrifft) sind auf Lehrer nicht anzuwenden. Soweit §…
§ 105 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
§ 105. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3 , § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie 2. das Zustellgesetz…
§ 43 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 43 Lehrverpflichtung
…52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1 736 bzw. 1 776 Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64 ff und 72 BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen…
Rückverweise