Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
Rückverweise
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 219 Ferien und Urlaub
…zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen. (5) Die §§ 64 bis 72, und § 77 Abs. 1 und 2 (soweit er die Verhinderung des Urlaubsantrittes betrifft) sind auf Lehrer nicht anzuwenden. Soweit §…