§ 64 Anspruch auf Erholungsurlaub — BDG 1979
Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
…hat ein Beamter die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Gemäß § 64 BDG 1979 hat der Beamte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. 3.2.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für Zeiträume, für die von Gesetz wegen – aus…
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