(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zum Bund dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Dienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß §§ 65 und 72 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Dienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Dienstverhältnisses verfallen wäre.
Rückverweise
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 67 Berücksichtigung von Zeiten eines Dienstverhältnisses und des Erholungsurlaubes aus einem Dienstverhältnis
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zum Bund dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhäl…
§ 73 Heimaturlaub
…das Ausmaß des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit. (7) § 65 Abs. 4 und 5, § 66, § 67, § 68 Abs. 1, die §§ 69 bis 72 und § 77 gelten auch für den Heimaturlaub. (8) Die Abs…
§ 136a Begründung des Dienstverhältnisses
…Dezember 1999 erfolgreich abschließen können. (6) Hat sich der Vertragsbedienstete am 30. Juni 1998 in einer Verwendung befunden, für die er wenn § 67 Abs. 2 auf ihn anwendbar gewesen wäre keine Grundausbildung zu absolvieren gehabt hätte, gelten für ihn die Voraussetzungen des Abs. 4 Z …
§ 169 Ausnahmebestimmungen
…§ 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub), 10. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung). (2) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsprofessor eine…