BundesrechtBundesgesetzeBeamten-Dienstrechtsgesetz 1979ALLGEMEINER TEIL6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN3. Unterabschnitt Urlaub§ 67

§ 67Berücksichtigung von Zeiten eines Dienstverhältnisses und des Erholungsurlaubes aus einem Dienstverhältnis

In Kraft seit 01. August 2007
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