Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des I A, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2023, W282 2266057 1/10E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 16. Dezember 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Dezember 2022 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Die Behörde erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.
3 Die gegen die Versagung der Gewährung von Asyl erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der von ihm erhobenen Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts und bringt vor, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Begründungspflicht verletzt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0555, mwN).
8 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Durchführung einer Verhandlung und unter Einbeziehung näher dargestellter Länderinformationen zum Ergebnis gekommen, dass dem Revisionswerber in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe. Dass die dazu vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre, vermag der Revisionswerber durch das Anführen von lediglich allgemein gehaltenem Vorbringen, mit dem er sich überdies nicht gegen die konkreten Grundlagen für die Annahme einer nicht maßgeblich wahrscheinlichen asylrelevanten Verfolgung wendet, nicht aufzuzeigen.
9 Soweit der Revisionswerber Begründungsmängel dahingehend geltend macht, dass das angefochtene Erkenntnis zum Teil „jeder Begründung“ entbehre, ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht hinreichend mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt hat. Aus dem weiteren Inhalt des Zulässigkeitsvorbringens ergibt sich im Übrigen, dass der Revisionswerber mit seinen Ausführungen in erster Linie die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht anhand der Feststellungen zur aktuellen Situation in Syrien gezogenen Schlüsse und dessen rechtliche Beurteilung bekämpft. Es gelingt dem Revisionswerber aber nicht aufzuzeigen, dass die bekämpfte Entscheidung mit aus revisionsrechtlicher Sicht aufzugreifenden Fehlern behaftet wäre.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2024