Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH (vormals XXXX GmbH), gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 12.09.2024, ABB-Nr: XXXX , betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Die XXXX GmbH, vormals XXXX GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), stellte am 06.08.2024 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG für den türkischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , für die berufliche Tätigkeit als „Sales-Manager“.
2. Mit Bescheid vom 12.09.2024 wies das AMS den Antrag mit der Begründung ab, dass keine der Voraussetzungen der Art. 7 und 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB Nr. 1/1980 festgestellt werden konnten und andere nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beachtliche Gründe für die Beschäftigung nicht vorgebracht worden seien. Laut beigelegten Unterlagen sei Herr XXXX im Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG und befinde sich somit im laufenden Asylverfahren. Herr XXXX habe noch nie ein Dienstverhältnis in Österreich gehabt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde durch Frau XXXX , Buchhalterin der Antragstellerin, per E-Mail am 30.09.2024 eine Beschwerde beim AMS eingebracht und begründend im Wesentlichen auf die Schwierigkeiten bei der Suche von qualifiziertem Personal in ihrem Geschäftsfeld, sowie auf die Qualifikationen des Herrn XXXX hingewiesen.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme des AMS am 21.10.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit hg. Parteiengehör vom 29.10.2024 wurde die Antragstellerin unter Gewährung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist darauf hingewiesen, dass laut Firmenbuchauszug vom 29.10.2024 Herr XXXX alleiniger Geschäftsführer der XXXX GmbH und somit alleinig befugt ist, Rechtsmittel einzubringen. Die Beschwerde sei jedoch von der Buchhalterin, Frau XXXX eingebracht worden, die keine gesellschaftsrechtliche Stellung im Unternehmen habe, weshalb die Beschwerde nach diesem Ergebnis zurückzuweisen sei.
6. Am 06.11.2024 übermittelte die Antragstellerin eine handschriftlich unterfertigte Stellungnahme des Geschäftsführers Herrn XXXX , indem erneut Ausführungen ausschließlich zum Geschäftsbetrieb der Antragstellerin und der Suche nach geeignetem Personal getroffen wurde. Aufgrund seiner Marktkenntnisse aus der Türkei und über das Produkt der Antragstellerin sowie seiner Berufserfahrung sei Herr XXXX ein geeigneter Kandidat für die Position.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.Die XXXX GmbH (vormals XXXX GmbH) stellte am 06.08.2024 beim AMS einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG für den türkischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , für die berufliche Tätigkeit als „Sales-Manager“.
1.2. Mit Bescheid vom 12.09.2024, ABB-Nr: XXXX , wies das AMS den Antrag ab. Am 30.09.2024 brachte Frau XXXX in ihrer Funktion als Buchhalterin der Antragstellerin per E-Mail eine Beschwerde beim AMS ein.
1.3. Gemäß Firmenbuchauszug, XXXX , ist Herr XXXX als alleiniger Geschäftsführer der XXXX GmbH zur Vertretung der Gesellschaft, und somit alleinig zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.09.2024 berufen. Frau XXXX kommt keine gesellschaftsrechtliche Stellung zu und ist diese damit nicht vertretungsbefugt. Somit ist die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Einschreiterin zurückzuweisen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der festgestellte Sachverhalt zu Punkt II.1.1. und II.1.2. ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die festgestellten Vertretungsbefugnisse ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug.
2.2. Mit hg. Parteiengehör vom 29.10.2024 wurde die Antragstellerin über das Fehlen einer Vertretungsbefugnis der Einschreiterin in Kenntnis gesetzt und dieser die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Am 06.11.2024 brachte diese eine durch den Geschäftsführer gezeichnete Stellungnahme ein, in der jedoch kein substantiiertes Vorbringen zum Thema der Vertretungsbefugnis erstattet wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.3. Das Recht, gegen einen Bescheid ein Rechtsmittel zu erheben, folgt entweder aus der sich aus § 8 AVG ergebenden Parteistellung oder aus besonderen, ein Rechtsmittelrecht oder eine Parteistellung einräumenden Regelungen der für die Sache maßgebenden Verwaltungsvorschriften (§ 63 Abs. 1 AVG).
Eine Parteistellung kann nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen; sie bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Partei ist nur, wer an der Sache (am Gegenstand des Verfahrens) kraft eines eigenen subjektiven Rechts beteiligt ist. Die Parteistellung besteht nicht losgelöst von einem Verwaltungsverfahren. Partei ist der künftige Adressat des zu erlassenden Bescheides. Die mögliche Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts genügt nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, RZ 9 zu § 8 AVG).
Das VwGVG definiert die Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht, lediglich die belangte Behörde wird in § 18 VwGVG dezidiert als Partei des Verfahrens genannt. Parteien des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten sind grundsätzlich die Parteien des vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahrens. In Verfahren über Bescheidbeschwerden kommt dem legitimierten Beschwerdeführer Parteistellung zu, wobei sich die Beschwerdelegitimation aus der Bestimmung des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ergibt, wonach gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Im gegenständlichen Fall wies das AMS den Antrag der XXXX GmbH vom 06.08.2024 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG für den türkischen Staatsangehörigen XXXX ab. Nur diese Beteiligten, nämlich die Antragstellerin und der genannte Ausländer, der gemäß § 21 erster Satz AuslBG Parteistellung hat, waren Parteien dieses Verfahrens und zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt. Die Antragstellerin wird gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch nicht durch die XXXX GmbH bzw. durch den allein vertretungsbefugten Geschäftsführer Herrn XXXX , sondern durch die Buchhalterin der Antragstellerin, Frau XXXX , eingebracht. Diese ist jedoch kein vertretungsbefugtes Organ der XXXX GmbH und kommt dieser im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung und damit auch nicht das Recht zu, gegen den Bescheid des AMS Beschwerde zu erheben.
Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.