JudikaturBVwG

W151 2300962-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2024

Spruch

W151 2300962-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer in der Beschwerdesache der XXXX , geb. am XXXX , StA China, betreffend den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 01.08.2024, ABB-Nr: XXXX , externe GZ XXXX betreffend einen Antrag auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.Die Antragstellerin, Frau XXXX , stellte am 26.06.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. § 12a AuslBG. Als Bevollmächtigter wurde Herr Mag. XXXX (im Folgenden: Einschreiter) angegeben. Der Antrag wurde gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG an das Arbeitsmarktservice (in der Folge kurz: AMS) weitergeleitet.

2. Mit Bescheid des AMS vom 01.08.2024 wurde der Antrag abgewiesen.

3. Mit E-Mail vom 15.08.2024 erhob der Einschreiter unter Berufung auf seine Eigenschaft als Bevollmächtigter der Antragstellerin Beschwerde.

4. Das AMS legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2024 zur Entscheidung vor.

5. Mit hg. Parteiengehör vom 23.10.2024 wurde der Einschreiter aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wann dieser von der Antragstellerin bevollmächtigt worden und wann dies dem AMS zur Kenntnis gebracht worden sei. Weiters wurde die Vorlage der Vollmacht aufgetragen.

6. Mit E-Mail an die Einlaufstelle des BVwG übermittelte der Einschreiter eine undatierte Vollmacht. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Vollmacht bereits bei der Erstantragstellung am 12.05.2024 dem Einschreiter übergeben worden, jedoch nicht an das AMS weitergeleitet worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.Die Antragstellerin, Frau XXXX , stellte am 26.06.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. § 12a AuslBG. Als Bevollmächtigter wurde der Einschreiter, Herr Mag. XXXX , angegeben. Eine Vollmacht wurde dem Antrag nicht beigelegt.

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 01.08.2024 wurde der Antrag abgewiesen. Mit E-Mail vom 15.08.2024 erhob der Einschreiter unter Berufung auf seine Eigenschaft als Bevollmächtigter der Antragstellerin Beschwerde.

1.3. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Vollmacht lautet auszugweise wie folgt:

„[…] Bevollmächtige(n) hiermit XXXX , 8051 Graz vertreten durch Mag. XXXX , in meinem Namen alle notwendigen vermittlungsrelevanten und leistungsrechtlichen Auskünfte bei der Niederlassungsbehörde sowie beim zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) telefonisch, schriftlich und persönlich einzuholen.

Ebenso bevollmächtige ich den oben genannten Bevollmächtigten, Anträge im Zusammenhang mit der Rot-Weiß-Rot-Karte für Drittstaatsangehörige in meinem Namen bei den genannten Stellen einzureichen.

Diese Vollmacht behält ihre Gültigkeit, bis ich diese schriftlich widerrufe.“

Die Vollmacht enthält eine Unterschrift, jedoch kein Ausstellungsdatum. Zudem ist ein unrichtiges Geburtsdatum der Antragstellerin XXXX ausgewiesen.

1.4. Der Einschreiter verfügt über keine Vollmacht zur Erhebung einer Beschwerde und Vertretung der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Die Feststellungen zu der bestehenden Vollmacht des Einschreiters für die Antragstellerin ergeben sich aus der auf hg. Aufforderung mit Parteiengehör vom 23.10.2024 vorgelegten Vollmachtsurkunde. Eine Vollmacht zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus der vorgelegten Urkunde nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.3. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lauten:

„§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. […]

§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […]

3.4. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. Unter „Vollmacht“ ist in diesem Zusammenhang nicht das zugrunde liegende Rechtsgeschäft (die Willensäußerung, mit der Vollmacht eingeräumt wird), sondern das Schriftstück, mit dem die Vollmachtserteilung beurkundet wird (= Vollmachtsurkunde), zu verstehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 8).

Gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Nach hA sind sowohl das gänzliche Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen (z.B. einer Berufung/Beschwerde) verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde (z.B. Fehlen der Unterschrift) einem Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG zugänglich. In beiden Fällen hat die Behörde den Vertreter zunächst zuzulassen und diesem mittels Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG und § 7 Abs. 1 VwGVG die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9).

3.5. Gegenständlich erhob der Einschreiter mit E-Mail vom 15.08.2024 unter Berufung auf seine Eigenschaft als gewilkürter Vertreter der Antragstellerin Beschwerde. Eine Vollmacht wurde der Beschwerde nicht beigelegt.

Da der Einschreiter kein berufsmäßiger Vertreter ist, ist die Berufung auf eine erteilte Vollmacht nach § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG zu deren Nachweis nicht ausreichend.

Dementsprechend wurde dem Einschreiter mit hg. Parteiengehör vom 23.10.2024 binnen zwei Wochen die Vorlage der Vollmacht aufgetragen. Der hierauf vorgelegten Vollmachtsurkunde ist zu entnehmen, dass der Einschreiter über eine Vollmacht zur Einholung aller notwendigen vermittlungsrelevanten und leistungsrechtlichen Auskünfte bei der Niederlassungsbehörde sowie beim zuständigen Arbeitsmarktservice sowie zur Einreichung von Anträgen im Zusammenhang mit der Rot-Weiß-Rot-Karte für Drittstaatsangehörige im Namen der Antragstellerin bei den genannten Stellen verfügt. Eine Vollmacht zur Erhebung von Beschwerden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht umfasst.

Da somit keine Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde vorliegt, war die Beschwerde infolge fehlender Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

3.6. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.