W231 2244875-1/9EW231 2244876-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 23.06.2021, 1.) Zl. 1243778009/200627472 und 2.) Zl. 1243778401/200627430, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2022 zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1.) XXXX sowie 2.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX und 2.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ist die Tochter der XXXX . Die Beschwerdeführer stellten am 21.07.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde dabei von ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin vertreten.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers sowie auch jene der Mutter als gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin statt.
Am 05.03.2021 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Drittbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Dari Sprache niederschriftlich einvernommen.
Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 23.06.2021, zu 1.) Zl. 1243778009/200627472, sowie zu 2.) Zl. 1243778401/200627430, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 26.07.2021 beim BFA einlangte und am 30.07.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.09.2022 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der rechtlichen Vertreterin der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer eine eigehende Befragung des Erstbeschwerdeführer sowie auch der Mutter der Drittbeschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin zu den Fluchtgründen stattfand und ihnen auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen.
Am 27.09.2022 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den Länderberichten (LIB Afghanistan, 10.08.2022) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 26.01.2023 gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 aus. Am 04.10.2024 erging dann das Urteil des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken. Sie bekennen sich zum muslimischen-sunnitischen Glauben. Sie sprechen muttersprachlich Dari. Der Erstbeschwerdeführer spricht zudem ein wenig Paschtu und Usbekisch.
Der Erstbeschwerdeführer reiste im Jahr 2015 aus Afghanistan aus und verweilte ungefähr eine Woche im Iran, ein Jahr in der Türkei und insgesamt ungefähr drei Jahre in Griechenland, wo auch die Drittbeschwerdeführerin geboren wurde. Am 21.07.2020 reisten die Beschwerdeführer nach Österreich ein und stellten am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann und die Drittbeschwerdeführerin das minderjährige leibliche Kind von XXXX , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W231 2244877-1/10E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe wurde traditionell bereits vor der Einreise geschlossen.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren diesbezüglichen übereinstimmenden und damit glaubhaften Angaben in der Erstbefragung, vor dem BFA sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung zur Ausreise aus Afghanistan und zur Weiterreise nach Österreich ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und vor dem BFA. Dass die Drittbeschwerdeführerin in Griechenland geboren wurde, ergibt sich aus den entsprechenden Angaben der Mutter als gesetzliche Vertreterin im Verfahren. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um den Ehemann der XXXX handelt und dass die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, gründen sich auf die glaubhaften Aussagen des Erstbeschwerdeführers im Verfahren und auf die vorgelegte Heiratsurkunde. Dass es sich bei der Drittbeschwerdeführerin um das Kind der XXXX handelt, ergibt sich ebenso aus den glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie der Mutter als gesetzliche Vertreterin im Verfahren.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Drittbeschwerdeführerin ergibt sich bereits daraus, sie mit ihrem Alter nicht deliktsfähig bzw. strafbar ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer und ihrer Mutter bzw. Ehefrau vor.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Der Mutter bzw. der Ehefrau wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W231 2244877-1/10E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.
Soweit die Beschwerdeführer auch eigene Fluchtgründe vorbringen, ist auf diese nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass sich aus den Materialien zu § 34 AsylG 2005 (RV 952, 22. GP, 54) ergibt, dass § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Ist daher einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen. Ein Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht nicht (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Den Beschwerden ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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