IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des bulgarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 27.11.2023 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 27.12.2023 informierte das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass der BF die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht erfülle, da er trotz Aufforderung keinen Nachweis über ein aufrechtes Dienstverhältnis vorlegte.
Mit Schreiben vom 23.02.2024 wurde der BF vom BFA von der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung in Kenntnis gesetzt und zugleich zur dahingehenden Stellungnahme aufgefordert.
Nachdem vom BF keine Stellungnahme erstattete, wurde der BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF aktuell nicht erwerbstätig sei. Er befinde sich nicht zur Ausbildung im Bundesgebiet und verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel. Eine maßgebliche berufliche Integration sei nicht feststellbar und konnten keine weiteren integrationsverstärkenden Momente festgestellt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen ersatzlose Erhebung begehrt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass der BF zur Arbeitssuche nach Österreich eingereist sei. Er beziehe derzeit Arbeitslosengeld und verfüge über eine Krankenversicherung. Zudem lebe er mit seinem Bruder und seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Seine berufstätige Mutter unterstütze ihn ebenfalls finanziell. Die Ausweisung stelle einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des BF dar.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen.
Am 24.10.2024 übermittelte das Arbeitsmarktservice (AMS) dem BVwG, nach vorangegangenem Auskunftsersuchen, eine Stellungnahme, wonach der BF derzeit beim AMS gemeldet ist, seine Termine wahrnimmt und sich aktiv auf Stellen bewirbt. Der Stellungnahme wurde die Betreuungsvereinbarung beigelegt.
Feststellungen:
Der am XXXX geborene BF ist bulgarischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist bulgarisch; er verfügt über Deutsch-, Serbisch- und Türkischkenntnisse im unbekannten Ausmaß. Der BF ist ledig, etwaige Sorgepflichten sind nicht bekannt.
Der BF ist seit XXXX .2022 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und lebt mit seiner Mutter und seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Mutter kann seit XXXX 2022 Beschäftigungszeiten vorweisen und ist derzeit geringfügig beschäftigt. Sein Bruder bezieht derzeit Notstandshilfe.
Am 27.11.2023 beantragte der BF die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Eine Ausstellung ist bislang nicht erfolgt.
Der BF war im Bundesgebiet von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2023 bis XXXX .2023, von XXXX .2023 bis XXXX .2023, von XXXX .2023 bis XXXX .2023, von XXXX .2024 bis XXXX .2024 und von XXXX .2024 bis XXXX .2024 als Arbeiter beschäftigt.
Von XXXX .2024 bis XXXX .2024, von XXXX .2024 bis XXXX .2024 bezog der BF Arbeitslosengeld. Seit XXXX .2024 bezieht er Notstandshilfe.
Der BF ist beim AMS arbeitssuchend gemeldet und hat eine entsprechende Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Seine Termine nimmt er wahr und bewirbt sich aktiv auf Stellen, wobei ihm eine Vollzeitbeschäftigung möglich ist und neben Wien auch die umliegenden Bezirke in Niederösterreich als Arbeitsort in Frage kommen, welcher von ihm mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erreicht werden kann.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und arbeitsfähig.
Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes.
Über diese Feststellungen hinausgehende Integrationsschritte liegen nicht vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF in der Beschwerde sowie auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Strafregister und beim Dachverband der Sozialversicherungsträger.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Seine bulgarischen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Zumindest grundlegende Deutschkenntnisse sind aufgrund des Aufenthaltes in Österreich glaubhaft. Die weiteren Sprachkenntnisse gehen aus der Betreuungsvereinbarung hervor.
Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF in der Beschwerde, den Auszügen aus dem Melderegister und den entsprechenden Abfragen im Sozialversicherungsregister.
Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich sind im Zentralen Melderegister dokumentiert. Die vom BF im Inland ausgeübten Erwerbstätigkeiten sowie der Bezug von Geldleistungen des AMS sind dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen. Die Beantragung der Anmeldebescheinigung ist im IZR gespeichert.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor.
Es gibt keine Hinweise auf gravierende gesundheitliche Probleme des BF. Es ist daher von seiner Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Es gibt keine Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende soziale Anbindungen des BF im Inland oder für weitere Integrationsbemühungen.
Rechtliche Beurteilung:
Die in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel (Verletzung der Grundsätze des Parteiengehörs) liegen nicht vor, zumal der BF einerseits im Rahmen der ihm vom BFA eingeräumten schriftlichen Äußerungsmöglichkeit eine Stellungnahme erstatten hätte können und andererseits auch im Rahmen der Beschwerde eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme bestand. Schließlich wurde der BF im Beschwerdeverfahren zur Nachreichung von entsprechenden Nachweisen aufgefordert.
Zu Spruchteil A)
Als Staatsangehöriger Bulgariens ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.
Gemäß § 66 Abs 1 FPG können EWR-Bürger dann ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG - unter anderem wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 51 NAG - das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.
Schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0264; VwGH 26.2.2013, 2010/22/0104; VwGH 23.2.2012, 2010/22/0011; EuGH (Große Kammer) 15.9.2015, Alimanovic, C-67/14). Dem wird auch in § 66 Abs 1 FrPolG 2005 mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") Rechnung getragen.
Die Registrierung des BF beim AMS als „Arbeit suchend“, der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung sowie die Wahrnehmung von Beratungsterminen spricht dafür, dass der BF ernsthaft und nachhaltig bemüht ist, Arbeit zu finden und dies objektiv nicht aussichtslos ist (vgl. VwGH 29.04.2024, RA 2021/21/0128).
Daher erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung somit als nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich auch die Gegenstandslosigkeit des der BF gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die (von keiner Seite beantragte) Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde abschließend geklärt werden konnte.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.
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