JudikaturVwGH

Ra 2016/21/0264 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
30. August 2016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A (geboren 1989), vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2016, Zl. W154 2131687- 1/4E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis nicht mit der Frage beschäftigt, welche aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen die - allein infolge seiner Festnahme am Standesamt unterbliebene - Eheschließung des Antragstellers mit einer nach seinen Behauptungen über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügenden ungarischen Staatsangehörigen hätte. Vor diesem Hintergrund (handelt es sich nicht um eine Scheinehe, dürfte der Antragsteller gegebenenfalls nicht abgeschoben werden) scheint das angefochtene Erkenntnis (insbesondere sein Fortsetzungsanspruch) rechtswidrig zu sein, weshalb die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG als erfüllt anzusehen sind (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2016, Ra 2016/21/0251-4).

Wien, am 30. August 2016

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