Schubhaft muss verhältnismäßig sein. Das wird nunmehr in § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2015) auch ausdrücklich normiert und ergibt sich schon aus verfassungsrechtlichem Blickwinkel (vgl. E VfGH 24. Juni 2006, B 362/06).
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