JudikaturBVwG

L524 2269594-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
11. November 2024

Spruch

L524 2269594-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch RA Mag. Julian A. Motamedi, Baumannstraße 9/12A, 1030 Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für einen Verbesserungsauftrag vom 20.04.2023:

A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Antragsteller stellte am 22.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.01.2023, Zl. 1291872100/211992290, wurde dieser Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 03.02.2023 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt.

Am 16.02.2023 langte beim BFA eine e-mail der XXXX (im Folgenden auch: Einschreiterin) ein, mit der ein als „Einspruch“ bezeichnetes Dokument übermittelt wurde, das sich gegen den Bescheid, Zl. 1291872100/211992290, richtet. In diesem Schreiben wird darauf verwiesen, dass die Einschreiterin über eine „General Vollmacht“ verfügt.

Mit Verbesserungsauftrag vom 20.04.2023 (zugestellt an die Einschreiterin am 26.04.2023) wurde die Einschreiterin bei sonstiger Zurückweisung ihres Anbringens aufgefordert, binnen zwei Wochen eine vom Antragsteller unterfertigte Vollmacht vorzulegen. Eine Vollmacht wurde innerhalb der gewährten Frist nicht vorgelegt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2023, L524 2269594-1/4E, wurde die Beschwerde des Antragstellers mangels Vorlage einer unterschriebenen Vollmacht als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antragsteller richtete am 27.10.2023 über seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Verbesserungsauftrag vom 20.04.2023. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der Verbesserungsauftrag dem Antragsteller hätte übermittelt werden müssen, weil es sich bei der Einschreiterin um keine eingetragene Rechtsanwältin handelt und diese sich nicht auf die erteilte Vollmacht berufen könne. Der Antragsteller sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Nachkommen des Verbesserungsauftrags gehindert gewesen, woran ihn kein Verschulden treffe. Dabei konkretisiert der Antragsteller den Wiedereinsetzungsgrund nicht, sondern gibt nur an, dass gegen die Einschreiterin ein Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges anhängig sei, sich die Einschreiterin als Assistentin einer Rechtsanwaltskanzlei ausgegeben und der Antragsteller sie bezahlt habe, um ihn zu vertreten.

Dieser Antrag wurde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2023, L524 2269594-2/2Z, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

II. Feststellungen

Der Antragsteller bevollmächtigte die Einschreiterin mit seiner Vertretung vor Behörden und Gerichten. Beim BFA langte am 16.02.2023 eine e-mail der Einschreiterin ein, mit der ein als „Einspruch“ bezeichnetes Dokument übermittelt wurde. In diesem Schreiben wird darauf verwiesen, dass die Einschreiterin über eine „General Vollmacht“ verfügt. Ein Nachweis über die Bevollmächtigung wurde nicht beigelegt.

Daraufhin wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Verbesserungsauftrag vom 20.04.2023, L524 2269594-1/3Z, wurde die Einschreiterin bei sonstiger Zurückweisung ihres Anbringens aufgefordert, binnen zwei Wochen eine vom Antragsteller unterfertigte Vollmacht vorzulegen. Der Verbesserungsauftrag wurde der Einschreiterin am 26.04.2023 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt.

Dem Verbesserungsauftrag wurde nicht innerhalb der gewährten Frist nachgekommen, weshalb die Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2023, L524 2269594-1/4E, als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Der Antragsteller löste das Vollmachtsverhältnis zur Einschreiterin am 28.06.2023 auf und bevollmächtigte und beauftragte den ihn gegenständlich vertretenden Rechtsanwalt mit seiner weiteren Vertretung.

Mit am 27.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wurde angeführt, dass er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Nachkommen seines Verbesserungsauftrages gehindert war, weil das Gericht nicht der Einschreiterin, sondern ihm den Verbesserungsauftrag hätte übermitteln müssen. Dass die Einschreiterin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert war, die Frist einzuhalten, wurde nicht vorgebracht.

Gegen die Einschreiterin wurde wegen Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betrugs gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB, unter anderem zum Nachteil des Antragstellers, ermittelt. Mangels Nachweisbarkeit der angezeigten Vorwürfe mit der im Strafverfahren erforderlichen Intensität wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Einschreiterin von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellt.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Vollmachtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Einschreiterin ergeben sich aus den über seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter vorgebrachten Ausführungen des Antragstellers, wonach die der Einschreiterin zunächst erteilte Vollmacht später widerrufen worden war. Angegeben wurde, dass der Antragsteller der Einschreiterin höhere Summen bezahlte, damit diese ihn vor Behörden und Gerichten vertritt. Im Zuge des Strafverfahrens, bei dem gegen die Einschreiterin wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs ermittelt wurde und das sodann eingestellt wurde, gab der Antragsteller als Zeuge an, dass er die Kontaktdaten der Einschreiterin von fremden Leuten in einem Café erhalten habe, er diese dann zunächst kontaktiert und hiernach persönlich getroffen habe, wobei er sie gebeten habe, seinen Fall zu übernehmen (Zeugenvernehmung durch die Landespolizeidirektion Wien vom 30.10.2023). Auch diesen Ausführungen zufolge hat der Antragsteller die Einschreiterin bevollmächtigt, ihn zu vertreten, wobei er dies sogar von sich aus initiierte.

Aus der e-mail vom 16.02.2023 ergeben sich die Feststellungen zum als Einspruch bezeichneten Dokument und zum Vorbringen einer „General Vollmacht“. Die Feststellung zur Übermittlung der Beschwerde durch das BFA ergibt sich aus der Beschwerdevorlage vom 29.03.2023.

Die Feststellungen betreffend die Aufforderung zur Vorlage einer unterfertigten Vollmacht und den Folgen der Nichtbefolgung ergeben sich aus dem Verbesserungsauftrag vom 20.04.2023. Dass der Verbesserungsauftrag der Einschreiterin am 26.04.2023 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden Zustellnachweis.

Aus dem Verwaltungsakt zu L524 2269594-1 ergibt sich, dass dem Verbesserungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen wurde. Die Feststellungen zum zurückweisenden Beschluss vom 06.06.2023, L524 2269594-1/4E, ergeben sich aus ebendiesem.

Die Feststellung zur Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Einschreiterin ergibt sich aus der e-mail des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers vom 28.06.2023, in der bekanntgegeben wurde, dass der Antragsteller das Vollmachtsverhältnis zu den bisherigen Rechtsanwälten, Vereinen bzw. Personen oder dergleichen mit sofortiger Wirkung auflöst. Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird erneut angegeben, dass die seitens des Antragstellers der Einschreiterin erteilte Vollmacht widerrufen und der einschreitende Rechtsanwalt mit der weiteren Vertretung bevollmächtigt und beauftragt wurde.

Die Feststellungen zu den Gründen für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeben sich aus dem über den einschreitenden Rechtsanwalt erstatteten Vorbringen des Antragstellers. Der Einbringungszeitpunkt des Schriftsatzes ergibt sich aus den ERV-Eingabedaten.

Die Feststellungen zum eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen die Einschreiterin und dessen Einstellung mangels Nachweisbarkeit der angezeigten Vorwürfe ergeben sich aus der entsprechenden Verfügung der Staatsanwaltschaft Wien vom 20.02.2024 im vom Bundesverwaltungsgericht eingesehenen Akt zum Verfahren XXXX .

IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 33 VwGVG lautet:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Gegenständlich wurde dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gewährten Frist nachgekommen.

1. Eine Wiedereinsetzung gibt es nur bei einer ordnungsgemäßen Zustellung, weil andernfalls keine Versäumung einer Handlung vorliegt (vgl. Müller in Köhler/Brandtner/Schmelz, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 33 Rz 3).

Der Antragsteller bringt über seinen Vertreter vor, dass der Verbesserungsauftrag dem Antragsteller hätte übermittelt werden müssen, weil es sich bei der Einschreiterin um keine eingetragene Rechtsanwältin handelt und diese sich nicht auf die erteilte Vollmacht berufen könne.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten auszugsweise:

„Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) - (6)

3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13. (1) - (2) …

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) - (9) …“

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist die Mängelbehebung dem Einschreiter aufzutragen. Einschreiter ist derjenige, der das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder einen anderen. Die Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist ein Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und ihm zuzustellen (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879, mwN). Eine Eingabe ist bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sodass der Mängelbehebungsauftrag an diesen zu richten und ihm zuzustellen ist (vgl. VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208).

Gemäß § 10 AVG können sich Beteiligte nicht nur – wie im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt – durch eingetragene Rechtsanwälte, sondern auch durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen. Der Antragsteller bevollmächtigte die Einschreiterin mit seiner Vertretung vor Behörden und Gerichten.

Die Zustellung des Verbesserungsauftrags erfolgte an die Einschreiterin, die jedenfalls im Zeitpunkt der Zustellung des Verbesserungsauftrags – so es keine gegenteiligen Anhaltspunkte gab – eine für die Bevollmächtigung geeignete Person war. Die Zustellung des Verbesserungsauftrages an die Einschreiterin erfolgte demnach ordnungsgemäß, weshalb auch eine Versäumung der Frist für den Verbesserungsauftrag vorliegt.

2. Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0070 unter Hinweis auf VwGH 26.04.2010, 2010/10/0070, mwN).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft eine Partei die Obliegenheit, bereits in ihrem Wiedereinsetzungsantrag alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0225). Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Antragstellers in gegenständlichem Antrag zu prüfen und nicht amtswegig darüber hinausgehende Umstände zu erheben, die allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnten (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0225 unter Hinweis auf VwGH 17.07.2008, 2007/21/0227). In seinem Antrag hat sich der Antragsteller lediglich darauf berufen, er selbst sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Nachkommen des Verbesserungsauftrages gehindert gewesen. Dass die von ihm bevollmächtigte Person durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darin gehindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten, hat er erst gar nicht vorgebracht, weshalb nicht zu prüfen ist, ob ein derartiges Ereignis vorgelegen haben könnte.

Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Die bloße Untätigkeit eines Vertreters bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten (vgl. VwGH 14.06.2005, 2003/18/0184 unter Hinweis auf VwGH 10.10.1991, 91/06/0136, zu einer vom Rechtsanwalt verschuldeten Fristversäumnis).

Die Folgen eines Versehens des Rechtsanwalts (hier: einer bevollmächtigten eigenberechtigten natürlichen Person) treffen die Partei, weil der Vertretene grundsätzlich für Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen hat, mithin auch eine vom Vertreter verschuldete Fristversäumnis dem Vertretenen selbst zum Verschulden angerechnet werden muss (vgl. VwGH 27.11.2001, 2001/18/0228, unter Hinweis auf VwGH 30.01.2001, 98/18/0225, mwN).

Dabei ist unerheblich, ob das ungenützte Verstreichenlassen der Frist keinesfalls den Interessen des Antragstellers entspricht (vgl. VwGH 03.09.1997, 97/01/0422), materiell gesehen zu Recht oder zu Unrecht erfolgt oder gar pflichtwidrig erfolgt ist (vgl. VwGH 06.03.1996, 95/20/0181) – der Antragsteller muss sich das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen.

Die vom Antragsteller bevollmächtigte Person war nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert, die vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzte Frist zur Mängelbehebung einzuhalten. Dass sie die Frist nicht eingehalten hat, muss sich der Antragsteller zurechnen lassen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt demnach nicht vor.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Bevollmächtigung der Einschreiterin durch den Antragsteller nicht wirksam zustande gekommen ist, weil die Einschreiterin unbefugt die Vertretung übernommen hätte und es sich bei der Einschreiterin lediglich um eine vom Antragsteller beigezogene Hilfskraft handeln würde, entlastet das den Antragsteller in keiner Weise von seiner Verpflichtung, die Einschreiterin entsprechend zu kontrollieren (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0225). Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0225, unter Hinweis auf VwGH 27.02.1996, 95/08/0259). Der Antragsteller erstattete in seinem Wiedereinsetzungsantrag keinerlei Vorbringen dazu, welche Maßnahmen er gesetzt hätte, um sicherzustellen, dass ein Versäumen der Frist nicht geschehen hätte können, indem er kontrolliert hätte, dass die Einschreiterin einen sorgfältigen Umgang mit termingebundenen Schriftstücken pflegte.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für einen Verbesserungsauftrag ist daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.