JudikaturVwGH

Ra 2014/01/0070 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2014

Eine krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist (Hinweis E vom 22. September 2011, 2008/18/0509, mwN).

Rückverweise