L524 2269594-2 – Bvwg Entscheidung
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L524 2269594-2/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch XXXX , auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluss:
A) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Feststellungen:
Der Antragsteller richtete am 27.10.2023, 18:02 Uhr, einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für einen Verbesserungsauftrag vom 20.04.2023.
Dieser Antrag ist mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden und wurde damit begründet, dass eine Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehende allfällige Außerlandesbringung dazu führen würde, dass der Antragsteller in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt würde. Es stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – so der Antrag weiter – weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegen und sie würde keinerlei öffentliche Interessen berühren und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei nicht zu befürchten.
II. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Schriftsatz, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde.
III. Rechtliche Beurteilung:
A) Nichtstattgabe des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 33 VwGVG lauten:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung.
Dieser Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass eine Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehenden allfälligen Außerlandesbringung dazu führen würde, dass der Antragsteller in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt würde. Es stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegen und sie würde keinerlei öffentliche Interessen berühren und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei nicht zu befürchten.
Soweit der Antragsteller mit seiner drohenden Abschiebung und der damit verbundenen Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK argumentiert, beschränkt er sich auf bloß allgemein und pauschal gehaltene, nicht näher konkretisierte und substantiierte Behauptungen. Derartige nur vage und unbestimmt gehaltene Ausführungen lassen jedenfalls keinen Grund erkennen, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden sollte.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN).