JudikaturBVwG

G315 2268867-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
18. Januar 2024

Spruch

G315 2268867-1/38Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:

A)Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Pflegschaftsverfahren zur Zahl XXXX des Bezirksgerichtes Hollabrunn ausgesetzt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und verbüßt in Österreich zurzeit eine Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten, wobei eine erste mögliche bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe am 19.02.2024 möglich wäre.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 15.03.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen, dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub erteilen und Spruchpunkt III. hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos aufheben.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer leide an den Erkrankungen der Epilepsie und Schizophrenie und sei auf eine regelmäßige Betreuung und die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Er sei sowohl in Österreich als auch in der Slowakei obdachlos. Diese Umstände wären allesamt nicht (ausreichen) berücksichtigt worden.

4. Die gegenständliche Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 21.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Im Zuge des Verfahrens ergaben sich vor allem aus vorgelegten Unterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertretung über eine in der Slowakei bestehende Erwachsenenvertretung erhebliche Zweifel an der Prozess- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit der Rechtswirksamkeit der zwischenzeitig von ihm erfolgten (mehrfach und auf verschiedenen Wegen eingebrachten) Beschwerdezurückziehung, zumal im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens eine Erwachsenenvertretung in der Slowakei für finanzielle Angelegenheiten ausfindig gemacht werden konnte und seitens der Rechtsvertretung an den Zweifeln hinsichtlich der fehlenden Dispositions- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten wurde.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2023 wurde beim zuständigen Bezirksgericht Hollabrunn die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer angeregt. Das Verfahren wird zur Zahl XXXX geführt und ist noch nicht abgeschlossen bzw. liegt keine rechtskräftige Entscheidung vor.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zudem die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Aussetzung des Verfahrens:

Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen damit auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführer prozess- und handlungsfähig ist und die Auswirkungen der von ihm erfolgten Prozesserklärung, nämlich der Zurückziehung seiner Beschwerde, ausreichend begreifen kann.

Dazu wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Prüfung der Notwendigkeit einer Erwachsenenvertretung beim zuständigen Bezirksgericht als Pflegschaftsgericht angeregt.

Der Entscheidung des im Spruch angeführten Pflegschaftsverfahrens kommt im gegenständlichen Fall daher maßgebliche Bedeutung zu, sodass das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Pflegschaftsverfahrens über die allfällige Bestellung eines (einstweiligen) Erwachsenenvertreters ausgesetzt wird.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.