IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Christian KAUER sowie Mag. Andrea PROZEK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 26.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 11.11.2022 beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX , ab 11.11.2021.
2. Mit Bescheid vom 26.05.2023, Zl. XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.11.2022 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass erstens kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege, dass weiters Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a ASVG vorliegen würden, sowie, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht überwiegend beansprucht werde.
3. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.06.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sehr wohl Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bestehe. Überdies werde die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu den Feststellungen der belangten Behörde – sehr wohl überwiegend beansprucht. Die Tochter der Beschwerdeführerin leide an einer ausgeprägten Form von Autismus und einer Essstörung. Die Tochter sei völlig unselbständig und müsse die Beschwerdeführerin sämtliche Aufgaben der Haushaltsführung übernehmen. Die Tochter könne das Haus nicht allein verlassen und leide an regelmäßigen emotionalen Zuständen bis hin zur Selbstverletzung und Fremdgefährdung. Weiters tätigte die Beschwerdeführerin weitreichende Ausführungen zum dritten im Bescheid genannten Ausschließungsgrund, nämlich zum Vorliegen von Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung, und führte sie dazu aus, dass eine mehrfache, begünstigte Selbstversicherung, welche der Gesetzgeber mit § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG verhindern wollte, gegenständlich nicht vorliege.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2023 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 11.11.2022 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX .
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt.
Für die Tochter der Beschwerdeführerin besteht seit Juni 2019 Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Die Tochter der Beschwerdeführerin hat von 01.12.2021 bis 31.01.2023 Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bezogen.
Die Tochter der Beschwerdeführerin leidet an einem mittelgradig depressiven Verstimmungszustand, einer kombinierten Persönlichkeitsentwicklungsstörung sowie Anorexia nervosa.
Die Tochter der Beschwerdeführerin bedarf keiner ständigen persönlichen Hilfe bzw. besonderen Pflege.
Die Tochter der Beschwerdeführerin benötigt Betreuung bei der Zubereitung von Mahlzeiten im Ausmaß von 30 Stunden pro Monat sowie für Motivationsgespräche im Ausmaß von 10 Stunden pro Monat. Weiters benötigt sie Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche sowie bei Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von jeweils 10 Stunden pro Monat. Der monatliche Pflegebedarf für die Tochter der Beschwerdeführerin gemäß der Einstufungsverordnung beträgt somit 80 Stunden monatlich.
2. Beweiswürdigung:
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vom 11.11.2022 liegt im Akt ein.
Der gemeinsame Haushalt ist unstrittig.
Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ergibt sich aus der im Akt befindlichen Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 29.04.2020 und wird dies auch von der belangten Behörde in der Äußerung vom 14.07.2023 – im Gegensatz zu der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung – außer Streit gestellt.
Der Bezug des Pflegegeldes im festgestellten Zeitraum ergibt sich aus dem Bescheid der PVA vom 17.02.2022.
Die Art der Behinderung der Tochter der Beschwerdeführerin sowie das Ausmaß der behinderungsbedingt erforderlichen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege als auch der monatliche Pflegebedarf im Umfang von 80 Stunden ergeben sich aus dem von der PVA eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung basierenden ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 14.02.2022 sowie aus der darauf beruhenden chefärztlichen Stellungnahme vom 04.05.2023. Das Gutachten vom 14.02.2022 ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und geht auf die Art der Leiden und die damit im Zusammenhang stehenden notwendigen Pflege- und Hilfeleistungen ein. Damit erfüllt es die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten nicht substanziiert entgegengetreten. Es ist festzuhalten, dass es bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten an der Partei liegt, diesem – auf gleichem fachlichen Niveau – entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Derartige Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvollständigkeiten wurden nicht aufgezeigt, zumal das Gutachten die nach Ansicht der Sachverständigen notwendigen und nicht notwendigen Pflegeleistungen im Einzelnen anführt und darauf basierend nachvollziehbar zu dem Schluss kommt, dass kein ständiger Betreuungs- und Pflegebedarf besteht und der Pflegeaufwand gemäß der Einstufungsverordnung insgesamt nicht 80 Stunden/Monat übersteigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit (Z 1) und wurde in der Beschwerde die Entscheidung durch einen Senat beantragt. Im gegenständlichen Fall liegt daher Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage, insbesondere durch die vorliegenden Gutachten, denen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbst versichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Seine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
Gemäß § 18a Abs. 3 wird jedenfalls dann eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
Wie bereits festgestellt, verfügt die Beschwerdeführerin über einen gemeinsamen Wohnsitz im Inland mit ihrer Tochter, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. Es ist somit zu klären, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihrer Tochter überwiegend beansprucht wird.
Die Tochter der Beschwerdeführerin ist 24 Jahre alt und unterliegt daher nicht der allgemeinen Schulpflicht. Gemäß § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG wird jedenfalls dann eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
Dauernde Bettlägirigkeit wurde nicht behauptet und ist daher zu prüfen, ob die Tochter der Beschwerdeführerin ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Fachfrage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in denen insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderer Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.
Ein derartiger ständiger Bedarf persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ist im vorliegenden Fall auf Basis des von der PVA eingeholten ärztlichen Gutachtens vom 14.02.2022 sowie der darauf beruhenden chefärztlichen Stellungnahme vom 04.05.2023 zu verneinen. Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, kommt das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführerin ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege nicht erforderlich ist (vgl. chefärztliche Stellungnahme vom 04.05.2023, welche auf dem ärztlichen Gesamtgutachten vom 14.02.2022 beruht).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091) hat das Verwaltungsgericht dem Gutachten eines Amtssachverständigen, sofern es nicht unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt, solange zu folgen, als dessen Richtigkeit nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde. Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin dem vorliegenden Sachverständigenbeweis, der den oben angeführten Anforderungen entspricht, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und wurde auch sonst kein Vorbringen erstattet, das darauf schließen ließe, dass das Begutachtungsergebnis nicht mit den im vorliegenden Fall gegebenen Tatsachen übereinstimmt.
Somit ist das Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege zu verneinen.
Mit dem Wort „jedenfalls“ im Einleitungssatz des § 18a Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 2/2015 hat der Gesetzgeber jedoch zum Ausdruck gebracht, dass neben den in Z 1 bis 3 aufgezählten Fällen eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft auch auf andere Weise gegeben sein kann [vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG (Stand 01.07.2018, rdb.at) Rz 7/1].
Die Legaldefinition des § 18 Abs. 3 ASVG stellt zwar nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege, sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien ab. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft ist jedoch jedenfalls bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen [vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084; Zehetner in Sonntag (Hrsg) ASVG14 § 18a Rz 4a].
Wie festgestellt beträgt im gegenständlichen Fall der monatliche Pflegebedarf gemäß der Einstufungsverordnung 80 Stunden pro Monat und wird daher der erforderliche Pflegeaufwand im Ausmaß von mindestens 21 Stunden wöchentlich bzw. 90 Stunden monatlich nicht erreicht.
Da sohin gegenständlich bereits die Voraussetzung der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft nicht erfüllt ist, war auf den weiteren im Bescheid genannten Ausschließungsgrund, wonach Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a ASVG vorliegen würden, sowie auf die darauf abzielenden Beschwerdeausführungen nicht näher einzugehen. Aus demselben Grund war auch auf die Anregung zur Vorlage an den Verfassungsgerichtshof nicht einzugehen.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.05.2023 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.11.2022 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes abgelehnt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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