IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas Stanek über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 2. Juli 2025, gegen die dreiundzwanzig Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom1) 10. Juni 2025, GZ. MA67/GZ1/2024,2) 10. Juni 2025, GZ. MA67/GZ2/2024, 3) 10. Juni 2025, GZ. MA67/GZ3/2024, 4) 10. Juni 2025, GZ. MA67/GZ4/2024, 5) 10. Juni 2025, GZ. MA67/GZ5/2024, 6) 10. Juni 2025, GZ. MA67/GZ6/2024, 7) 10. Juni 2025, GZ. MA67/GZ7/2024, 8) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ8/2025, 9) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ9/2025, 10) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ10/2025,11) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ11/2025,12) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ12/2025, 13) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ13/2025,14) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ14/2025, 15) 10. Juni 2025, GZ. MA67/GZ15/2024,16) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ16/2025, 17) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ17/2025,18) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ18/2025,19) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ19/2025,20) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ20/2025, 21) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ21/2025,22) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ22/2025,23) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ23/2025,alle dreiundzwanzig GZen wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 345,00 Euro (= 23 x 15 Euro), das sind 20% der verhängten Geldstrafen, zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (345 Euro) sind gemeinsam mit den Geldstrafen (23 x 75 = 1.725 Euro) und den Beiträgen zu den Kosten der belangten Behörde (23 x 10 = 230 Euro), insgesamt somit 2.300,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Verfahren 1) GZ. MA67/GZ1/2024:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 21. November 2024 um 12:05 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 39, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr1 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom 24. Jänner 2025, GZ. MA67/GZ1/2024, das Abstellen des in Rede stehenden
Kraftfahrzeuges am 21. November 2024 um 12:05 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 39, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (12:05 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit fristgerechtem Einspruch vom 9. Februar 2025 brachte der Bf. vor, dass er (wie immer) der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei. Er sei Inhaber eines Behindertenausweises und laut Gesetz sei ihm die Kurzparkzonengebühr zu erlassen, weil er keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne, keine 400 Meter zu Fuss zurücklegen könne, er eine Herzinsuifizienz habe und er durch einen Impfschaden (1. Boosterimpfung Covid 19) Gleichgewichtsstörungen beim Gehen habe. Dies alles sei durch Befunde der Uniklinik Wien (AKH) sowie durch niedergelassene Fachärzte belegbar. Auch das Sozialministerium wisse davon.
Mit Straferkenntnis vom 10. Juni 2025, GZ. MA67/GZ1/2024, wurde dem Bf. das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 21. November 2024 um 12:05 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 39, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, angelastet.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75 Euro verhängt, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wurde ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 85 Euro erhöhte.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens im Wesentlichen aus, Beweis sei durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben worden. Dazu werde Folgendes festgestellt:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zähle jene Fälle taxativ auf, für die die Abgabe nicht zu entrichten sei.
Die Abgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge die von Inhaberinnen eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet seien (§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung).
Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirke sohin ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet werde und die Ausweisinhaberin*der Ausweisinhaber das Fahrzeug selbst lenke oder mit diesem befördert werde.
Der Bf. habe zwar angegeben Inhaber eines Behindertenausweises zu sein, weswegen er seiner Meinung nach laut Gesetz von der Kurzparkzonengebühr zu befreien sei.
Da er jedoch nicht über einen Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 1960 verfüge, komme ihm keine Ausnahme von der Entrichtung der Gebühr bei Abstellung seines Fahrzeuges in der Kurzparkzone zu.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der dem Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Verfahren 2) GZ. MA67/GZ2/2024:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 26. November 2024 um 13:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 40, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr2 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 24. Jänner 2025, GZ. MA67/GZ2/2024, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 26. November 2024 um 13:39 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 40, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (13:39 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit E-Mail vom 9. Februar 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte (wortgleich) vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 10. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ2/2024, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
Verfahren 3) GZ. MA67/GZ3/2024:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 18. Dezember 2024 um 10:44 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Klausgasse 40-44, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr3 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 13. Februar 2025, GZ. MA67/GZ3/2024, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 18. Dezember 2024 um 10:44 Uhr in 1160 Wien, Klausgasse 40-44, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (10:44 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit E-Mail vom 9. Februar 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte (wortgleich) vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 10. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ3/2024, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
Verfahren 4) GZ. MA67/GZ4/2024:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 20. Dezember 2024 um 15:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 39, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr4 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 6. Februar 2025, GZ. MA67/GZ4/2024, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 20. Dezember 2024 um 15:54 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 39, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (15:54 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit E-Mail vom 9. Februar 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte (wortgleich) vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024 und fügte den Zusatz an, dass erst seit einen Tag vor dem Einspruch das Herz des Bf. durch ein Implantat loop der Univ. Klinik AKH Wien unterstützt werde.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 10. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ4/2024, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
Verfahren 5) GZ. MA67/GZ5/2024:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 28. November 2024 um 14:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 40, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr5 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 24. Jänner 2025, GZ. MA67/GZ5/2024, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 28. November 2024 um 14:14 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 40, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (14:14 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit E-Mail vom 9. Februar 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte (wortgleich) vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 10. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ5/2024, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
Verfahren 6) GZ. MA67/GZ6/2024:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 30. Oktober 2024 um 16:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 44, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr6 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 24. Jänner 2025, GZ. MA67/GZ6/2024, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 30. Oktober 2024 um 16:17 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 44, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (16:17 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit E-Mail vom 9. Februar 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte (wortgleich) vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 10. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ6/2024, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
Verfahren 7) GZ. MA67/GZ7/2024:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 13. November 2024 um 21:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Hasnerstraße 74, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr7 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 22. Jänner 2025, GZ. MA67/GZ7/2024, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 13. November 2024 um 21:02 Uhr in 1160 Wien, Hasnerstraße 74, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (21:02 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit E-Mail vom 9. Februar 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte (wortgleich) vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 10. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ7/2024, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
Verfahren 8) GZ. MA67/GZ8/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 31. Jänner 2025 um 11:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 48, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr8 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 4. April 2025, GZ. MA67/GZ8/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 31. Jänner 2025 um 11:15 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse gegenüber 48, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (11:15 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ8/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024, wobei einleitend ergänzend festgehalten wurde: "In den bisherigen Verwaltungsstrafverfahren, welche Sie beeinsprucht haben, wurden Sie darauf hingewiesen, einen Ausweis gem. § 29b StVO 1960 beim Sozialministeriumservice zu beantragen. Da Sie bis dato nicht im Besitz eines solchen sind, müssen Sie die Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) entrichten."
Verfahren 9) GZ. MA67/GZ9/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 3. Februar 2025 um 20:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 41-49, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr9 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 16. April 2025, GZ. MA67/GZ9/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 3. Februar 2025 um 20:39 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 41-49, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (20:39 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ9/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 10) GZ. MA67/GZ10/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 16. Jänner 2025 um 14:35 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 42, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr10 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 4. April 2025, GZ. MA67/GZ10/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 16. Jänner 2025 um 14:35 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 42, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (14:35 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ10/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 11) GZ. MA67/GZ11/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 5. Februar 2025 um 14:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 41-49, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr4 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 4. April 2025, GZ. MA67/GZ11/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 5. Februar 2025 um 14:40 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 41-49, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (14:40 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ11/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 12) GZ. MA67/GZ12/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 10. Jänner 2025 um 09:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse gegenüber 41, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr12 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 4. April 2025, GZ. MA67/GZ12/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 10. Jänner 2025 um 09:17 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse gegenüber 41, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (09:17 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ12/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 13) GZ. MA67/GZ13/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 21. Februar 2025 um 09:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Klausgasse gegenüber 31, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr13 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 5. Mai 2025, GZ. MA67/GZ13/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 21. Februar 2025 um 09:31 Uhr in 1160 Wien, Klausgasse gegenüber 31, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (09:31 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
Mit E-Mail vom 18. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte das Folgende vor: "Da die unnötigen schreiben wegen Kurzparkzone - seit august 2010 (biliop.diversion in der Chirurgie akh Wien, prof.dr.Name1) kann ich keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und auch kam dann ab 2015 eine Schädigung beider knie … (Anmerkung BFG: nicht lesbar) nach arbeitsunfällen noch Schädigung beider schultern, sodass ich nur 100 bis 150m zu fuss gehen kann, dazu. Im gesetz steht, dass bei Unmöglichkeit öffentlichen verkehr zu benutzen, laut stvo Paragr.29b, keine kurzparkzone zu verrechnen sei. Sie wissen das längst nach briefen und telefonaten, halten sich aber auch nicht daran. ich halte mich an diesen paragrafen."
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ13/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 14) GZ. MA67/GZ14/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 7. Februar 2025 um 10:06 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 37, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr14 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 16. April 2025, GZ. MA67/GZ14/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 7. Februar 2025 um 10:06 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 37, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (10:06 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ14/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 15) GZ. MA67/GZ15/2024:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 5. Dezember 2024 um 09:45 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Klausgasse 48, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr15 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 24. Jänner 2025, GZ. MA67/GZ15/2024, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 5. Dezember 2024 um 09:45 Uhr in 1160 Wien, Klausgasse 48, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (09:45 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit E-Mail vom 9. Februar 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte (wortgleich) vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 10. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ15/2024, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
Verfahren 16) GZ. MA67/GZ16/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 24. Jänner 2025 um 10:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Hedy-Blum-Weg gegenüber 8, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr16 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 4. April 2025, GZ. MA67/GZ16/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 24. Jänner 2025 um 10:31 Uhr in 1230 Wien, Hedy-Blum-Weg gegenüber 8, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (10:31 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ16/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 17), GZ. MA67/GZ17/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 21. Jänner 2025 um 20:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 41-49, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr17 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 4. April 2025, GZ. MA67/GZ17/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 21. Jänner 2025 um 20:32 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 41-49, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (20:32 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ17/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 18), GZ. MA67/GZ18/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 29. Jänner 2025 um 13:55 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse gegenüber 48, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr3 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 16. April 2025, GZ. MA67/GZ18/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 29. Jänner 2025 um 13:55 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse gegenüber 48, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (13:55 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ18/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 19), GZ. MA67/GZ19/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 20. Februar 2025 um 16:45 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Klausgasse gegenüber 23, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr19 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 16. April 2025, GZ. MA67/GZ19/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 20. Februar 2025 um 16:45 Uhr in 1160 Wien, Klausgasse gegenüber 23, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (16:45 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ19/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 20), GZ. MA67/GZ20/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 30. Jänner 2025 um 13:13 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse gegenüber 48, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr20 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 4. April 2025, GZ. MA67/GZ20/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 30. Jänner 2025 um 13:13 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse gegenüber 48, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (13:13 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ20/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 21), GZ. MA67/GZ21/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 28. Jänner 2025 um 14:59 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Klausgasse 48, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr21 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 7. April 2025, GZ. MA67/GZ21/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 28. Jänner 2025 um 14:59 Uhr in 1160 Wien, Klausgasse 48, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (14:59 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ21/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 22), GZ. MA67/GZ22/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 7. Jänner 2025 um 13:37 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 44, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr22 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 4. April 2025, GZ. MA67/GZ22/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 7. Jänner 2025 um 13:37 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 44, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (13:37 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ22/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 23), GZ. MA67/GZ23/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 13. Jänner 2025 um 10:06 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 46, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr23 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 4. April 2025, GZ. MA67/GZ23/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 13. Jänner 2025 um 10:06 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 46, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (10:06 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ23/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Mit Brief vom 2. Juli 2025 erhob der Bf. Beschwerde gegen die 24 Straferkenntnisse und legte der Beschwerde ein Schreiben der Landesstelle vom 6. Juni 2025 bei (GZOB), womit dem Bf. ein Behindertenpass gem. §§ 40 ff. Bundesbehindertengesetz übermittelt wurde.In der Beschwerde wurde ausgeführt:
"Der fahrer ist wie immer bei diesem kfz Kennz1 Bf1, wie schon immer beschrieben, wohnhaft in Adr1 im wienerwaldEr ist Inhaber eines behindertenausweises und laut gesetz ist ihm die kurzparkzonengebühr zu erlassen, weil er 1. Keine öffentlichen Verkehrsmitteln benutzen kann nach 3 schweren magen, darm und Speiseröhren op im akh Wien durch prof.dr. Name1 2. Er kann keine 400m zu fuss zurücklegen, siehe abt 6 MT im akh Wien und Orthopädie Zentrum in wien 1 prof.dr. Name2 3. Er hat eine Herzinsuifiziens mit 3 herzeingriffen und tragt nun ein gerät direkt am herzen mit direktem Funkkontakt mit Kardiologie akh Wien mit 24h Überwachung 4. Durch einen impfschaden 1. boosterimpfung covid19 in Stadt1, gemeldet beim Sozialministerium, hat er gleichgewichtsstörungen beim gehen. Siehe hno akh wien und Internistin interne akh Wien und neurologin Wien 1. 5. Dadurch bis dato 8 stürze im gelände in Adr3 an der eigenen forststrasse in 850 - 880 m höhe oder 5x im stiegenhaus Adr2 oder 6x in der wohnung von ehefrau 7. Träger eines Bauchkatheders für Insulin Pumpe als Diab. Typ1 und Sensor enlight für Zwischen- Gewebes Flüssigkeiten zu messen. Dies alles ist durch Befunde der Univ.klinik Wien akh belegbar. Auch durch niedergelassene fachärzte. Das Sozialministerium weiss ebenfalls davon. Auch ist die MA67 mindestens 30x davon unterrichtet worden, aber durch ungeschultes und nicht wissend österreichischer Paragrafen wie der §29b der StVO (betrifft Kurzparkzonen in der EU) wurde nichts gegen die Untätigkeit des Sozialministerium durch nicht geehrtes ärztliches Personal unternommen. Aber von mir würde durch das war Rathaus verlangt, dass ich - gerechtfertigt durch STVO - das Sozialministerium bei der Staatsanwaltschaft anzeige. Bf1 Stadt in Land derzeit für (Überwachung zur notwendigen nächtlichen künstlichen Beatmung durch Schwiegermutter."
Der Beschwerde war ein Schreiben vom Sozialministeriumservice (Landesstelle, GZOB) vom 6. Juni 2025 beigelegt, mit dem dem Bf. ein Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt wurde.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten mit Vorlageberichten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 23. Juli 2025).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Unstrittig ist, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) an den im Verfahrensgang angeführten Adressen, jeweils in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne (jeweils) die Parkometerabgabe zu entrichten und dass dies jeweils von einem Organ der Parkraumüberwachung, in der Folge mit Meldungsleger bezeichnet, beanstandet wurde.
Strittig ist, ob der Bf. zu den Beanstandungszeitpunkten (Zeitraum: Oktober 2024 bis Februar 2025) aufgrund von schweren Operationen, einer Herzinsuffizienz mit drei Herzeingriffen und einem Impfschaden aufgrund einer ersten Boosterimpfung (Covid 19) von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit war, insbesondere dann, wenn dem Bf. mit Schreiben vom 6. Juni 2025 vom Sozialministeriumservice ein Behindertenpass im Scheckkartenformat zuerkannt wurde.
Der Magistrat, der die dreiundzwanzig Straferkenntnisse erlassen hat, verweist auf § 6 der Wiener Parkometerabgabeverordnung, die jene Fälle taxativ aufzählt für die die Abgabe nicht zu entrichten sei und verweist weiters darauf, dass die Abgabe nicht zu entrichten sei für Fahrzeuge die von Inhaberinnen eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet seien. Der Bf. habe zwar angegeben Inhaber eines Behindertenausweises zu sein, weswegen er seiner Meinung nach laut Gesetz von der Kurzparkzonengebühr zu befreien sei. Da er jedoch nicht über einen Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 1960 verfüge, komme ihm keine Ausnahme von der Entrichtung der Gebühr bei Abstellung seines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone zu.
Mit der Beschwerde vom 2. Juli 2025 übermittelte der Bf. ein Schreiben vom Sozialministeriumservice vom 6. Juni 2025, mit dem dem Bf. ein Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt wurde.
Der Nachweis, dass der Bf. zu den Beanstandungszeitpunkten im Zeitraum Oktober 2024 bis Februar 2025 tatsächlich Inhaber eines Ausweises gem. § 29b StVO 1960 war und dass der Ausweis (jeweils) gut sichtbar im Fahrzeug abgelegt war, ist daher nicht erbracht worden.
Rechtslage:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, in der Folge kurz Parkometerabgabeverordnung, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ( § 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung idgF, ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.
Objektive Tatseite:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Die Geltendmachung der Befreiung gemäß § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung setzt voraus, dass das Fahrzeug beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet ist. Gemäß § 29b Abs. 4 StVO ist darunter zu verstehen, dass der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen hat.
Nur durch das Hinterlegen eines Behindertenausweises gemäß § 29b StVO (im Original) kann nämlich sichergestellt werden, dass das Abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone iZm dem Lenken eines solchen Fahrzeuges durch den Behinderten selbst oder iZm einer Beförderung einer gehbehinderten Person steht.
Laut Berichten der Meldungsleger war das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) zu den genannten Beanstandungszeitpunkten jeweils in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt, wobei laut Meldungsleger und den von ihnen angefertigten Fotos die Hinterlegung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 jeweils nicht erfolgt ist.
Laut Schreiben vom Sozialministeriumservice wurde dem Bf. mit diesem Schreiben vom 6. Juni 2025 ein Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt. Daher war der Bf. zu den Beanstandungszeitpunkten im Zeitraum Oktober 2024 bis Februar 2025 nicht Inhaber von einem Behindertenpass und konnte er (jeweils) einen Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 nicht im Fahrzeug hinterlegen.
Das ANBRINGEN des Ausweises oder das Lösen eines Parkscheines wird vom Bf. (in allen dreiundzwanzig Verfahren) auch nicht einmal behauptet.
Somit bestehen seitens des Bundesfinanzgerichtes keine Zweifel an der objektiven Tatseite der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe.
Aus den dargelegten Gründen ist daher der objektive Tatbestand der jeweils fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe als erwiesen anzusehen.
Subjektive Tatseite:
§ 5 Abs. 1 VStG: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 5 Abs. 2 VStG: Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Die Ausführungen des Bf. waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass jeweils von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe auszugehen war.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 16 Abs. 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der (jeweils) gegenständlichen Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben nicht sehr hoch sind, ist angesichts der Hinterziehungs- bzw. Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial-präventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Das Ausmaß des Verschuldens kann in den vorliegenden Fällen in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Zahlreiche rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz sind aktenkundig.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. wurden von der belangten Behörde berücksichtigt, soweit diese der Behörde bekannt waren.
Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen von 365,00 Euro, der durch die konkret festgesetzten Strafen jeweils lediglich zu rund 20% ausgeschöpft wurde, nicht in Betracht.
Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse auf und ist daher gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von je 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 11. August 2025