Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Jänner 2025 betreffend Ausgleichszahlungen für 09/2023 - 12/2023 und Kinderabsetzbeträge für 09/2023 - 11/2024, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, Steuernummer ***XX-XXX/XXXX*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Beihilfenbezieher", "Kindesvater" oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) sei Kindesvater von ***Name Sohn*** (geb. ***TT.MM.***2020; in der Folge auch als "Kind" oder "Sohn" bezeichnet). Der Beihilfenbezieher sei in Österreich nichtselbständig erwerbstätig gewesen und habe für seinen Sohn in der Zeit von September 2023 bis November 2024 Familienleistungen (Ausgleichszahlungen und Kinderabsetzbeträge) bezogen. Auf Grund der Behinderung des Kindes habe der Kindesvater Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe sowie (u.a.) auf Pflegegeld in Polen.
Der Kindesvater habe für das Kind seitens der Republik Polen folgende Leistungen bezogen:
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"von 01.09.2023 - 31.12.2023 Pflegegeld von\tPLN 2.458,00 pro Monat"
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"von 01.06.2023 - 31.12.2023 Leistung zur Kindererziehung\tPLN 500,00 pro Monat"
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"von 01.01.2024 - 01.11.2024 Leistung zur Kindererziehung\tPLN 800,00 pro Monat"
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}Mit Bescheid vom 08.01.2025 habe das Finanzamt vom Beihilfenbezieher die Ausgleichszahlungen ("DZ") für den Zeitraum September 2023 bis Dezember 2023 von € 99,99 und Kinderabsetzbeträge ("KG") für den Zeitraum September 2023 bis November 2024 von € 597,48 zurückgefordert und die Rückforderung mit den seitens des Kindesvaters von der Republik Polen bezogenen, oben dargestellten Leistungen begründete wie folgt:
"Der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung wurde auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neu berechnet.Die polnischen Behindertenpflegegelder "zasilek pielȩgnacyjny", "swiadczenie pielȩgnacyjne" und "specjalny zasilek opiekuriczy" sind Familienbeihilfeleistungen iSd VO 883/2004 und sind demnach bei der Berechnung der österreichischen Ausgleichszahlung zu berücksichtigen."
Mit Fax vom 20.02.2025 habe der Bf. eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen beantragt, dass das Pflegegeld nicht von den österreichischen Familienbeihilfen und Erhöhungsbeträgen zu den Familienbeihilfen abgezogen werde. Von den österreichischen Familienbeihilfen wären nur die Leistungen zur Kindererziehung und von den Erhöhungsbeträgen zu den Familienbeihilfen nur das Behindertenpflegegeld abzuziehen gewesen:
"(…) Die Familienbeihilfe entspricht der polnischen Leistung für Kindererziehung (świadczenie wychowawcze) i.H.v. 800 PLN und es ist verständlich, dass diese Leistungen verrechnet werden.Außer der Familienbeihilfe gibt es in Österreich die erhöhte Familienbeihilfe, die der polnischen Pflegebeihilfe (zasiłek pielęgnacyjny) entspricht.In Österreich gibt es auch noch das Pflegegeld, das der polnischen Pflegeleistung (świadczenie pielęgnacyjne) entspricht.Ich bitte Sie, mir von der Familienbeihilfe nur die polnische Leistung für Kindererziehung (świadczenie wychowawcze) und von der erhöhten Familienbeihilfe nur die polnische Pflegebeihilfe (zasiłek pielęgnacyjny) abzuziehen und mir den Ausgleichsbetrag auf meine Ihnen bekannte Kontonummer auszuzahlen. (…)"
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2025 habe das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl das Behindertenpflegegeld als auch das Pflegegeld und die Leistungen zur Kindererziehung von den österreichischen Familienbeihilfen und den Erhöhungsbeträgen zu den Familienbeihilfen abzuziehen wären.
Am 30.04.2025 habe der Bf. einen Vorlageantrag eingebracht und im Wesentlichen dasselbe wie in seiner Beschwerde beantragt.
Mit Vorlagebericht vom 19.05.2025 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung, in eventu die Zurückweisung der Beschwerde, da der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden sei, beantragt.
Mit Beschluss des BFG vom 22.05.2025 sei den Verfahrensparteien mitgeteilt worden, dass die Beschwerde vom 17.02.2025 und der Vorlageantrag 30.04.2025 als verspätet eingebracht erscheinen.
Mit Schreiben vom 18.06.2025 habe der Bf. eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass die Zustellungen (des Erstbescheides und der Beschwerdevorentscheidung) ohne Zustellnachweise erfolgt seien und der Bf. daher keine Beweismittel vorgelegen könne.
Nachdem das BFG der belangten Behörde die Stellungnahme des Bf. mit Vorhalt vom 23.06.2025 übermittelt habe, habe die belangte Behörde am 23.06.2025 eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass die Behörde eine genaue Angabe zu den Zustellungen der Bescheide nicht machen könne.
***Bf1*** ist Kindesvater von ***Name Sohn***. Der Kindesvater war in der beschwerdegegenständlichen Zeit in Österreich als Nichtselbständiger beschäftigt und hat in der Zeit von September 2023 bis November 2024 Familienleistungen (Ausgleichszahlungen und Kindesabsetzbeträge) für seinen Sohn bezogen. Der Familienwohnsitz ist in Polen. Die Kindesmutter war in Polen erwerbstätig; ab 2023 wird von der Familie für das Kind polnisches Pflegegeld bezogen.
Auf Grund der Behinderung des Kindes hat der Kindesvater auch Anspruch auf den Erhöhungs-betrag zur österreichischen Familienbeihilfe sowie unter anderem auf Pflegegeld in Polen.
Der Kindesvater hat parallel zu den österreichischen Ausgleichszahlungen und den Erhöhungsbeträgen zu den österreichischen Familienbeihilfen seitens der Republik Polen die folgenden Leistungen für das Kind bezogen:
- von 01.09.2023 - 01.11.2024 Behindertenpflegegeld von PLN 215,84 pro Monat- von 01.09.2023 - 31.12.2023 Pflegegeld von PLN 2.458,00 pro Monat- von 01.01.2024 - 31.10.2024 Pflegegeld von PLN 2.988,00 pro Monat- von 01.06.2023 - 31.12.2023 Leistung zur Kindererziehung PLN 500,00 pro Monat- von 01.01.2024 - 01.11.2024 Leistung zur Kindererziehung PLN 800,00 pro Monat
Dem Bf. wurden für seine beiden Kinder im beschwerdegegenständlichen Zeitraum insgesamt € 1.394,94 an Ausgleichszahlungen und Kinderabsetzbeträgen zuerkannt. Mit Bescheid vom 08.01.2025 forderte die belangte Behörde die für ***Name Sohn*** bezogenen österreichischen Familienleistungen in der Höhe von € 697,47 zurück.
Die an den Bf. seitens der Republik Österreich geleisteten Ausgleichszahlungen und die seitens der belangten Behörde rückgeforderten Beträge stellen sich dar wie folgt:
Ausgleichszahlungen rückgeforderte Beträgefür beide Kinder des Bf.: für Kind ***Vorname Kind***
Vom Bf. wurden daher sämtliche Zahlungen für seinen Sohn (die Hälfte des an ihn ausbezahlten Gesamtbetrages) rückgefordert.
Das persönliche Verhältnis des Bf. zu dem Kind, die Beschäftigung des Bf. in Österreich, die Beschäftigung der Kindesmutter in Polen, der Pflegegeldbezug für das Kind in Polen und der Familienwohnsitz in Polen sowie der Bezug von Ausgleichszahlungen, Kinderabsetzbeträgen und den Erhöhungsbeträgen zur österreichischen Familienbeihilfe durch den Bf. für seinen Sohn sowie der Bezug von Behindertenpflegegeld, Pflegegeld und Leistungen zur Kindererziehung aus Polen ergeben sich aus der Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts "FABIAN" und dem Beihilfenakt und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig.
Die seitens des Beihilfenbeziehers bezogenen Ausgleichszahlungen und die vom Kindesvaters rückgeforderten Beträge ergeben sich aus der Familienbeihilfendatenbank "FABIAN" des Finanzressorts und dem Beihilfenakt und sind unstrittig.
Die seitens des Bf. von der Republik Polen bezogenen Beträge ergeben sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Bescheiden und Bestätigungen sowie aus den Daten aus dem elektronischen Informationsaustausch "ELISA" und sind diese Beträge unstrittig.
Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, welche polnischen Leistungen (Behindertenpflegegeld, Pflegegeld und Leistungen zur Kindererziehung) auf welche österreichischen Familienleistungen (Familienbeihilfen, Erhöhungsbeträge zu den Familienbeihilfen, Kinderabsetzbeträge) anzurechnen sind.
Artikel 1 lit. z der VO (EG) 883/2004 bestimmt:
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.
Artikel 67 der VO (EG) 883/2004 bestimmt:
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Artikel 68 der VO (EG) 883/2004 bestimmt:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Nach Art. 67 und 68 der VO (EG) 883/2004 hat der vorrangig zuständige Mitgliedstaat die Familienleistungen in voller Höhe auszuzahlen. Der nachrangig zuständige Mitgliedstaat zahlt nach Art. 68 dieser Verordnung den Differenzbetrag als Ausgleichszahlung.
Die Bestimmung des Art. 67 der VO (EG) 883/2004 soll es den Wandererwerbstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in ihrem Beschäftigungsstaat zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist, und soll insbesondere verhindern, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem die Leistungen erbracht werden (EuGH 18.9.2019, C-32/18, Michael Moser, Rn 36).
Gemäß § 3a Abs. 1 BPGG haben Unionsbürger nur dann Anspruch auf österreichisches Pflegegeld, wenn nicht ein anderer Unionsstaat nach der VO (EG) 883/2004 für Pflegeleistungen zuständig ist.
Der § 4 Abs. 1 bis 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) normiert:
(1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 3 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
Gemäß § 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Der Bf. hat im konkreten Fall von Seiten der Republik Polen "Leistungen zur Kindererziehung", Pflegegeld und Behindertenpflegegeld bezogen. Im Wesentlichen begehrt der Beschwerdeführer, dass das von ihm bezogene polnische Pflegegeld nicht von den österreichischen Familienleistungen abgezogen werde.
Nach einer Information der Europäischen Kommission
fallen insbesondere die folgenden Leistungen in Polen unter die "Familienleistungen" im Sinne der VO (EG) 883/2004, wobei die in Fettdruck durch das Bundesfinanzgericht (BFG) hervorgehobenen Leistungen vom Bf. in der beschwerdegegenständlichen Zeit bezogen worden sind:
"Familienleistungen
Dieses Kapitel beschreibt Familienleistungen, auf die eine Familie nach der Geburt eines Kindes bis zum Erreichen des Erwachsenenalters dieses Kindes möglicherweise Anspruch hat.
Bei den beschriebenen Leistungen handelt es sich um folgende:
• Kindergeld mit Zuschlägen (zasiłek rodzinny i dodatki) • Einmalige Entbindungsbeihilfe (jednorazowa zapomoga z tytułu urodzenia się dziecka) • Elterngeld (świadczenie rodzicielskie) • Erziehungsgeld, das sogenannte 800 Plus (świadczenie wychowawcze, 800 Plus) • Einmalige Leistung nach dem Gesetz zur Unterstützung schwangerer Frauen und ihrer Familien "Für das Leben" (Jednorazowe świadczenie z ustawy o wsparciu kobiet w ciąży i rodzin "Za życiem") • Leistung "Guter Start", das sogenannte 300 Plus (Świadczenie "Dobry Start", 300 Plus) • Pflegekapital für die Familie (Rodzinny Kapitał Opiekuńczy RKO)
(…)
Familienleistungen umfassen ebenfalls Betreuungsleistungen:
• Medizinische Versorgungsbeihilfen (zasiłek pielęgnacyjny) wird für behinderte Kinder und Jugendliche gewährt, die kein selbstständiges Leben führen können (Anmerkung: s.u.) ; • Pflegegeld (świadczenie pielęgnacyjne) wird für Personen gezahlt, die ein Kind betreuen und deshalb ihre Arbeit aufgeben müssen; • Sonderpflegegeld (specjalny zasiłek opiekuńczy) und Beihilfe für Betreuungspersonen (zasiłek dla opiekuna) wird an diejenigen gezahlt, die ständig eine behinderte Person betreuen müssen und ihrem Beruf nicht mehr nachgehen können. Der Anspruch auf diese Beihilfen endete am 31. Dezember 2023.
(…)
Leistungen für Betreuungspersonen
In diesem Kapitel erfahren sie über Leistungen, die Ihnen möglicherweise zustehen, wenn Sie Ihren Beruf aufgegeben haben, um eine Person mit einer Behinderung zu betreuen. Bei den hier beschriebenen Leistungen handelt es sich um:
• Pflegegeld (świadczenie pielęgnacyjne) • Sonderpflegegeld (specjalny zasiłek opiekuńczy) • Beihilfe für Betreuungspersonen (zasiłek dla opiekuna)
In welcher Situation habe ich ein Recht auf Unterstützung?
Pflegegeld wird Personen gewährt, die ein behindertes Kind betreuen und wegen dieser Betreuung ihre Berufstätigkeit aufgeben mussten. Anspruch auf diese Leistung hat jede Betreuungsperson, unabhängig vom Familieneinkommen.
Personen, die Pflegegeld beziehen und ein geringes Einkommen haben, das einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet, steht möglicherweise ebenfalls eine Ausbildungs- und Rehabilitationsbeihilfe für behinderte Kinder zu. Mehr dazu unter "Familienleistungen".
(…)
Worauf habe ich Anspruch und wie kann ich diesen Anspruch geltend machen?
Pflegegeld
Das Pflegegeld wird unabhängig vom Familieneinkommen ausgezahlt. Höhe des Pflegegeldes (Stand: 1. Januar 2024) 2.988 PLN monatlich Für Personen, die Pflegegeld beziehen, werden die Beiträge zur Renten-, Invaliditäts- und Krankenversicherung übernommen. Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Sozialamt bzw. in einigen Fällen (zum Beispiel in Warschau) beim zuständigen Bezirksamt.
(…)
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
In diesem Kapitel beschreiben wir, welche Geldleistungen an Personen zu zahlen sind, die sich nur eingeschränkt selbst versorgen können bzw. vollständig arbeitsunfähig sind. Bei den beschriebenen Leistungen handelt es sich um folgende:
• Sozialrente (renta socjalna) • Medizinische Betreuungsbeihilfe (zasiłek pielęgnacyjny) • Medizinische Pflegezulage (dodatek pielęgnacyjny) • Zusatzleistung für Personen, die nicht unabhängig leben können (Świadczenie uzupełniające dla osób niezdolnych do samodzielnej egzystencji) • Unterstützungsleistung (świadczenie wspierające)
(…)
Medizinische Betreuungsbeihilfe
Höhe der medizinischen Betreuungsbeihilfe 215,84 PLN monatlich
Die medizinische Betreuungsbeihilfe wird unabhängig von den Einkünften der Familie ausgezahlt.
Um diese Leistung zu beantragen, ist ein Antrag an das örtliche Sozialamt samt den Dokumenten zum Nachweis der Behinderung zu stellen."
Hinsichtlich der Leistung zur Kindererziehung sind im Beihilfenakt Bestätigungen enthalten, denen zu Folge bis 31.12.2023 PLN 500 pro Monat und ab 01.01.2024 PLN 800 pro Monat als "Leistung zur Kindererziehung" ausbezahlt worden sind.
Laut dem Bf. handelt es bei "zasiłek pielęgnacyjny" um eine polnische "Pflegebeihilfe", die dem Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe in Österreich entspricht.
Nach dem Bf. entspricht "świadczenie pielęgnacyjne" als polnisches "Pflegegeld" dem österreichischen Pflegegeld. Nach dem Bf. wäre dieses Pflegegeld nicht von den österreichischen Beihilfen abzuziehen.
Selbst der Bf. hat eingestanden, dass der polnische "zasiłek pielęgnacyjny" von der (erhöhten) Familienbeihilfe in Abzug zu bringen ist.
Der "zasiłek pielęgnacyjny" wird in Polen gewährt, wenn eine Person einen Anspruch auf Pflegeleistungen hat, insbesondere für Kinder bis 16 Jahre, die auf fremde Hilfe angewiesen sind, oder für Personen ab 16 Jahren mit einer mittleren oder schweren Behinderung, die vor dem 16. Lebensjahr aufgetreten ist.
Konkret wird das "zasiłek pielęgnacyjny" unter folgenden Bedingungen gewährt:
Kinder bis 16 Jahre, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind: Dies gilt auch für Kinder, die mit einer schweren Behinderung geboren wurden und bis zum 16. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld hatten.
Kinder über 16 Jahre mit einer mittleren Behinderung, die vor dem 16. Lebensjahr aufgetreten ist: Hier ist eine amtlich bescheinigte Behinderung erforderlich.
Schwerbehinderte Personen (unabhängig vom Alter): Auch hier ist eine amtliche Bestätigung der Behinderung notwendig.
Einkommensgrenze: Das Gesamteinkommen der Familie des Betreuers und der pflegebedürftigen Person darf einen festgelegten Betrag (z.B. 764 PLN Netto pro Kopf im Jahr 2019) nicht übersteigen.
Das polnische Pflegegeld ("świadczenie pielęgnacyjne") wird hauptsächlich für die Pflege von Kindern mit Behinderungen gewährt, wenn die Pflegeperson ihre Erwerbstätigkeit aufgibt. Die Voraussetzungen für den Erhalt des Pflegegeldes sind insbesondere, dass
- das minderjährige Kind eine Bescheinigung über eine schwere Behinderung (orzeczenie o znacznym stopniu niepełnosprawności) oder eine mittelschwere Behinderung (umiarkowany stopień) mit der Anforderung der ständigen oder langjährigen Pflege oder Hilfe einer anderen Person aufgrund einer stark eingeschränkten Selbstständigkeit haben muss,
- ein Elternteil, ein Vormund oder eine andere Personen aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes auf ihre Erwerbstätigkeit verzichten und
- die Notwendigkeit des ständigen, täglichen Mitwirkens der betreuenden Person bei der Behandlung, Rehabilitation und Ausbildung des Kindes gegeben ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Pflegegeld in Polen eine soziale Leistung ist, die dazu dient, Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftige Personen zu unterstützen und ihren Familien eine finanzielle Entlastung zu verschaffen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 8. Mai 2014, C-347/12 (Wiering)) dürfen bei der Berechnung der Ausgleichszahlung nicht alle Familienleistungen mit allen ausländischen Familienleistungen gegenverrechnet werden. So dürfen z. B. Kinderbetreuungsgeld-Leistungen (Elterngeld, Erziehungsgeld, Karenzgeld) nicht bei Familienbeihilfen-Leistungen angerechnet werden.
Die Europäische Kommission legt dieses Urteil des EuGH so aus, dass bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen zwei "Körbe" gebildet werden:
- der erste Korb betrifft die Kinderbetreuungsgeld-Leistungen (Elterngeld, Erziehungsgeld, Karenzgeld usw.) - diese Leistungen sind nicht auf die Ausgleichszahlungen anzurechnen,
- der zweite Korb betrifft alle anderen Familienleistungen wie z. B. die Familienbeihilfe.
Demgemäß sind bei der Berechnung der Ausgleichszahlung zur österreichischen Familienbeihilfe alle ausländischen Familienleistungen, die in den zweiten Korb fallen, anzurechnen.
Ziel der Anrechnung ist es, einem EU-Bürger, der in einem anderen Mitgliedsstaat arbeitet, dieselben Leistungen des Tätigkeitsstaates zu gewähren, wie Bürgen dieses Tätigkeitsstaates selbst. Der in einem anderen EU-Staat arbeitende Unionsbürger soll durch Anwendung der "Antikumulierungs-Regeln" gleichbehandelt, aber nicht bevorzugt werden. Er soll also in Summe nicht mehr erhalten als die (höhere) Leistung, die in den beiden involvierten Staaten (also Beschäftigungsstaat und Wohnsitzstaat) vorgesehen ist.
Der Oberste Gerichtshof (OGH 21.2.2017, 10 Obs 123/16k) hat ausgesprochen, dass Pflegegeld in den Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 fällt und in Österreich kein Pflegegeld zusteht, wenn ein anderer Mitgliedsstaat dafür zuständig ist.
Wenn also Pflegegeld in einem Mitgliedsstaat (Polen) bezogen wird, ist demnach die VO (EG) 883/2004 anzuwenden, wenn noch ein anderer Mitgliedsstaat (Österreich) betroffen ist.
Dass die Rechtsgrundlagen für Pflegegeld in Polen und Österreich unterschiedlich sein mögen, ist noch kein Hinweis darauf, dass die VO (EG) 883/2004 nicht anwendbar sein könnte. Der OGH und auch das BFG sind vielmehr der Überzeugung, dass auch das Pflegegeld unter diese Verordnung fällt und ergibt sich aus Art 1 lit. z der VO (EG) 883/2004 zweifelsfrei, dass die polnischen Behörden das in Polen ausbezahlten Pflegegeld zurecht als Familienleistungen behandelt und bestätigt haben (BFG vom 03.03.2025, RV/7100188/2025).
Auch ist das polnische Pflegegeld in der Missoctabelle (Vergleichsdatenbank der EU unter anderem für die jeweiligen Familienbeihilfen) unter "3. Sonderleistungen für Kinder mit Behinderungen" zu finden und hat somit denselben Status wie der österreichische Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für behinderte Kinder.
Im Art. 1 lit. z der VO (EG) 883/2004 wird sohin ausdrücklich geregelt, das als "Familienleistungen" alle Geldleistungen zu betrachten sind, die zum Ausgleich von Familienlasten gezahlt werden.
Die polnischen Behörden haben daher, völlig zurecht, das in Polen ausbezahlte "zasiłek pielęgnacyjny" (= Pflegebeihilfe oder Pflegegeld) als Familienleistung im Sinne der VO (EG) 883/2004 behandelt und deren Bezug bestätigt (in diesem Sinne auch: BFG vom 24.02.2021, RV/7105196/2019).
Auch die Einordnung der Leistungen aus "świadczenie pielęgnacyjne" (polnisches "Pflegegeld") als Familienleistungen im Sinne der VO (EG) 883/2004 entspricht der oben angeführten Information der Europäischen Kommission, die diese Leistung als Familienleistung im Sinne der VO (EG) 883/2004 angesehen beziehungsweise qualifiziert hat.
Die polnischen Behörden haben daher auch das in Polen ausbezahlte "świadczenie pielęgnacyjne" (polnisches "Pflegegeld") in Ansehung dieser Transferleistung zurecht als Familienleistung im Sinne der VO (EG) 883/2004 behandelt und deren Bezug gegenüber den österreichischen Behörden bestätigt.
Die polnischen Pflegegelder und Behindertenpflegegelder "zasiłek pielęgnacyjny", "świadczenie pielęgnacyjne" und "specjalny zasiłek opiekuńczy" sind demnach Familienbeihilfeleistungen im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 und sind daher bei der Berechnung der österreichischen Ausgleichszahlung zu berücksichtigen.
Gemäß den geltenden Bestimmungen und der Regelungen in der VO (EG) 883/2004 sind diese in Polen erbrachten Familienleistungen bei den in Österreich gewährten Familienleistungen in Abzug zu bringen und nur eine sich gegebenenfalls errechnende Differenz auszuzahlen.
Das polnische Pflegegeld war daher folgerichtig von den österreichischen Familienleistungen (Familienbeihilfen, Erhöhungsbeträgen zu den Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen) abzuziehen.
Die Höhen der österreichischen Familienleistungen betreffend die Jahre 2023 und 2024 errechnen sich wie folgt:
Familienbeihilfe 2023 € 129,00Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe 2023 € 164,90Kindesabsetzbetrag 2023 € 61,80 € 350,70
Familienbeihilfe 2024 € 141,50Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe 2024 € 180,90Kindesabsetzbetrag 2024 € 67,80 € 390,20
In den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen hat der Bf. von Seiten der Republik Polen die folgenden Leistungen bezogen, und ergeben sich nach den Umrechnungstabellen des Bundesministeriums für Finanzen die folgenden auf die österreichischen Beihilfen anzurechnenden polnischen Transferleistungen in folgenden Höhen:
Im beschwerdegegenständlichen Fall errechnet sich ein Bezug von polnischen Familienleistungen durch den Bf. in einer Höhe, der die österreichischen Familienleistungen übersteigt.
Entgegen dem Vorbringen des Bf. ist weder aus der VO (EG) 883/2004 noch aus dem österreichischen Familienlastenausgleichsgesetz zu entnehmen, dass bestimmten polnische Familienleistungen nur von bestimmten österreichischen Transferzahlungen abgezogen bzw. nur mit bestimmten österreichischen Leistungen "verrechnet" werden dürften.
Da die polnischen Familienleistungen die österreichischen Zahlungen (Familienbeihilfe, Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) in der beschwerdegegenständlichen Zeit überstiegen haben, waren die gesamten an den Bf. in dieser Zeit für seinen Sohn ***Name Sohn*** geleisteten Ausgleichszahlungen in der Höhe von insgesamt € 697,47 vom Bf. zurückzufordern und die Beschwerde des Bf. daher abzuweisen.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; 20.2.2008, 2006/15/0076; 22.4.2009, 2008/15/0323; 8.7.2009, 2009/15/0089; 28.10.2009, 2008/15/0329; 29.9.2010, 2007/13/0120; 19.12.2013, 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 10.12.1997, 97/13/0185; 31.10.2000, 2000/15/0035; 3.8.2004, 2001/13/0048; 23.9.2005, 2005/15/0080; 18.4.2007, 2006/13/0174; 19.12.2013, 2012/16/0047). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; 8.7.2009, 2009/15/0089; 24.6.2009, 2007/15/0162; 22.4.2009, 2008/15/0323; 28.10.2008, 2006/15/0113; 23.9.2005, 2005/15/0080; 31.10.2000, 96/15/0001; 13.3.1991, 90/13/0241; 16.2.1988, 85/14/0130; 25.2.1987, 86/13/0158; 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.2.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120).
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen war die Familienbeihilfe von dem Bf. rückzufordern, weil es nicht maßgeblich ist, ob der Bf. wiederholt oder regelmäßig Nachweise an die belangte Behörde übermittelt oder die Ausgleichszahlungen gutgläubig verbraucht hat. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt bezogener Familienbeihilfen besteht auch dann, wenn dem Finanzamt alle Unterlagen übermittelt worden sind und das Finanzamt (vorerst) dennoch die Familienbeihilfen weiterbezahlt hat.
Im gegenständlichen Fall hat der Bf. Familienleistungen aus Polen und Ausgleichszahlungen aus Österreich bezogen. Die vom Bf. bezogenen polnischen Transferleistungen (Behindertenpflegegeld, Pflegegeld und Leistungen zur Kindererziehung) waren auf die österreichische Familienbeihilfe, den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag anzurechnen. Da die polnischen Familienleistungen höher waren als die österreichischen Transferleistungen, waren die gesamten dem Bf. zuvor für seinen Sohn ausbezahlten österreichischen Familienleistungen rückzufordern.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass der in Österreich arbeitende Bf., der die Unterhaltskosten für seine Kinder in Polen überwiegend trägt, im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 dem Grunde nach einen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Ausgleichszahlungen) hat, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen (vgl. VwGH 24.6.2021, Ro 2018/16/0040, VwGH 22.11.2016, Ro 2014/16/0067; VwGH 27.9.2012, 2012/16/0135) und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt diesbezüglich nicht vor.
Dass Familienleistungen aus Polen auf den Ausgleichszahlungsanspruch des Bf. anzurechnen sind, ergibt sich aus den Art. 67 und 68 der VO (EG) 883/2004, aus § 4 Abs. 1 bis 6 und § 5 Abs. 4 FLAG 1967 sowie aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 8. Mai 2014, C-347/12 (Wiering)) und des Verwaltungsgerichtshofes (als Beispiel für viele: VwGH 27.09.2012, 2012/16/0066) und ist das Bundesfinanzgericht auch von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch diesbezüglich nicht vor.
Dass es sich bei den vom Bf. von Seiten Polens bezogenen Transferleistungen um "Familienleistungen" im Sinne der VO (EG) 883/2004 handelt, hat das Bundesfinanzgericht unter Bezugnahme auf eine Information der Europäischen Kommission im konkreten Einzelfall festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch diesbezüglich nicht vor.
Zu dem Umstand, dass zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen zurückzuzahlen sind, besteht eine umfangreiche einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis auch von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Rückzahlungsverpflichtung des Bf. nicht zu ersehen.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegen, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 23. Februar 2026
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