IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Christoph Wurzrainer, Oberer Stadtplatz 15, 6330 Kufstein,
über die Beschwerde vom 18. März 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 14. Februar 2025 betreffend Verzinsung der Rückerstattung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheiden vom 14. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin, die ***Bf1*** (im Folgenden: Bf.) gem. § 15 Abs 2 COFAG-NoAG zur Rückzahlung von zu Unrecht erhaltenen finanziellen Leistungen (Fixkostenzuschuss I und Verlustersatz) verpflichtet. Gegen diese Rückerstattungsbescheide wurden keine Beschwerden erhoben.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung vom 14. Februar 2025 wurden für die Rückerstattungsbeträge Zinsen gem. § 16 Abs 1 COFAG-NoAG in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr festgesetzt. Laut Zustellnachweis der Post hat der Vertreter der Bf. den postalisch übermittelten Bescheid am 19. Februar 2025 übernommen.
In der dagegen durch den steuerlichen Vertreter eingebrachten Beschwerde vom 18. März 2025 wird die Ungleichbehandlung der verschiedenen Anträge der Bf. geltend gemacht:
Die Anträge betr. Fixkostenzuschuss und Verlustersatz, für die Zinsen vorgeschrieben wurden, seien bereits erledigt worden und auch eine entsprechende teilweise Rückzahlung bescheidmäßig festgesetzt worden, während ein weiterer Antrag (in der Beschwerde als "Verlustersatz III" bezeichnet), noch gar nicht bearbeitet sei. Dieser Antrag sei zu Steuernummer ***124*** (= Betriebssteuernummer der Bf.) eingebracht und von der Abgabenbehörde als "Spätantrag" behandelt worden. Aus dem Antrag sei eine Auszahlung offen, die den Betrag der Rückzahlung um ein Vielfaches übersteige.
Nach Ansicht der Bf. sei der Umstand, dass für die rückgeforderten Beträge Zinsen vorzuschreiben seien, während für verspätete Gutschriften keine Zinsen zu bezahlen seien, eine dem Gesetz innewohnende verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Auch verfahrensrechtlich habe die Behörde ungleichmäßig gehandelt, indem sie den Rückforderungsbescheid vor der Bearbeitung des offenen Spätantrages erlassen habe. Eine Information über den Verfahrensstand habe die Bf. trotz Nachfrage nicht erhalten.
Über Aufforderung des BFG legte das Finanzamt eine Auflistung der Anträge der Bf. vor, aus der sich ergibt, dass ein Antrag vom 21.September 2022 noch zu bearbeiten ist.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. wurde von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ein "Fixkostenzuschuss I" sowie ein "Verlustersatz" gewährt (vgl. Begründung zweier Rückerstattungsbescheide jeweils vom 14. Februar 2025). Die Bf. war in Teilen der Betrachtungszeiträume von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen, für dessen Zeitraum laut Rechtsprechung des OGH keine Mieten zu zahlen waren. Damit wurden von der COFAG auch Bestandzinsen bezuschusst, die nicht ansatzfähig sind. Mit (nicht angefochtenen) Bescheiden vom 14. Februar 2025 wurden die nicht ansatzfähigen Beträge gem. § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG rückgefordert, weil sich die Fixkosten bzw. der Verlust entsprechend verringerten.
Mit weiterem Antrag (laut nachgereichter Unterlagen des Finanzamtes vom 21.September 2022) hat die Bf. beim Finanzamt einen weiteren Verlustersatz beantragt. Dieser Antrag ist laut Beschwerde bzw. Angaben des Finanzamtes bis dato unerledigt geblieben.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung vom 14. Februar 2025 wurden der Bf. für die festgesetzten Rückerstattungsbeträge Zinsen gem. § 16 Abs 1 COFAG-NoAG vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Bescheiden bzw. der dazu ergangenen Begründung vom 14. Februar 2025 und der vom Finanzamt nachgereichten Unterlagen zum weiteren Antrag. Von der Bf. werden diese in der Beschwerde vom 18. März 2025 auch so wiedergegeben.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtslage
COFAG-NoAG, BGBl I 86/2024 lautet auszugsweise:
§ 16 Verzinsung der Rückerstattung
(1) Der Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung mit einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit es sich um einen Betrag gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 handelt. Stundungs- und Aussetzungszinsen (§ 212, § 212a BAO) gehen dieser Verzinsung insoweit vor.
(2) Im Fall mehrerer Auszahlungsteilbeträge ist jeder Teilbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der BHAG zu verzinsen. Wurde nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COFAG ein negativer Auszahlungsteilbetrag (§ 2 Abs. 6) oder ein Betrag aus einer Rückforderung bzw. eine Saldierung auf null nach Verrechnung (§ 2 Abs. 7) bekannt gegeben, beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe.
(3) Die Zinsen sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO und mit Bescheid festzusetzen. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
3.2. Verzinsung
Unstrittig ist, dass die Rückforderung betr. "Fixkostenzuschuss I" bzw. "Verlustersatz" zu Recht erfolgt ist: Die Bf. hat diesbezüglich weder eine Beschwerde erhoben, noch in der hier vorliegenden Beschwerde betr. Verzinsung die inhaltliche Richtigkeit der Rückforderung moniert.
Auch die Höhe der Verzinsung entspricht den Vorgaben des § 16 COFAG-NoAG (die Berechnung ist nachvollziehbar und es wurden auch hier keine Einwendungen gemacht).
Streit besteht ausschließlich darüber, ob die in § 16 COFAG-NoAG vorgesehene Verzinsung verfassungswidrig ist. Dementsprechend hat das Finanzamt die Beschwerde gem. § 262 Abs 3 BAO ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
Die Bf. erblickt die Verfassungswidrigkeit von § 16 COFAG-NoAG in dem Umstand, dass Rückzahlungsansprüche verzinst werden, während Förderungen unverzinst ausbezahlt werden.
Laut Erläuternder Bemerkungen zu § 16 COFAG-NoAG ergibt sich die Notwendigkeit der Verzinsung der Rückzahlungsansprüche unmittelbar aus dem Unionsrecht: "Soweit es sich um Beträge handelt, die aufgrund einer nicht vollinhaltlich den Vorgaben der Organe der Europäischen Union entsprechenden Verordnung (Förderrichtlinie) ausgezahlt worden sind, ist beihilfenrechtlich zwingend vorzusehen, dass die den Rückerstattungsbetrag betreffenden Zinsen "von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar [sind]" (Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2015/1589 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 248 vom 24.09.2015, S. 9 - VVO). Aus diesem Grund ist der Rückerstattungsbetrag in diesen Fällen gemäß Abs. 1 2. Satz bis zu seiner Entrichtung zu verzinsen" (vgl EB zu 4070/A XXVII. GP - Initiativantrag).
Auch für die Fälle, in denen die Rückforderung nicht aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben erfolgt, ist in § 16 COFAG-NoAG eine (niedrigere) Verzinsung vorgesehen. Diese ist offenbar unmittelbare Folge der Neuordnung der Aufgaben durch das COFAG-NoAG.
Das BFG hat dazu mit Erkenntnis vom 17.03.2025, RV/3100032/2025 festgehalten, dass das österreichische Zivilrecht, dem die gegenständlichen Ansprüche vor Erlassung des COFAG-NoAG unterlagen, für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 1431 ABGB) - unabhängig von einer etwaigen Vereinbarung - sogenannte Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen von 4 % vorsieht (§ 1333 Abs. 1 ABGB iVm § 1000 Abs. 1 ABGB; RIS-Justiz RS0032078: "Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen. Diese Art gesetzlicher Zinsen ist als allgemeine Erscheinung dem ABGB fremd. Für die Rechtsfolgen, die sich aus der Verzögerung der Zahlung ergeben, stellt aber das HfD JGS 1842/592 alle Arten von Zinsen gleich; es ordnet nämlich die Anwendung des § 1333 ABGB an.; z.B. OGH 21.11.2023, 4 Ob 210/23w). Solche Vergütungszinsen unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 1480 ABGB (vgl. ebenfalls die soeben zitierte OGH-Entscheidung; RIS-Justiz RS0031939). Auch in anderen innerstaatlichen Rechtsbereichen sind Zinsen zum Ausgleich von ungerechtfertigten Vor- oder Nachteilen normiert (im Steuerrecht z.B. in §§ 205 ff BAO, § 212 Abs. 2 BAO und § 212a Abs. 9 BAO)."
Im Beschwerdefall wird seitens der Bf. die verfassungswidrige Ausgestaltung des § 16 COFAG-NoAG moniert, die sich daraus ergäbe, dass keine Verzinsung noch nicht ausbezahlter Förderungen vorgesehen sei, während rückgeforderte Förderungen zu verzinsen seien.
Die fehlende Verzinsung von allenfalls noch zu gewährenden Förderungen ergibt sich jedoch nicht aus § 16 COFA-NoAG, sondern schlicht aus dem Umstand, dass mit Antragstellung (noch) keine Forderung besteht, die verzinst werden könnte. § 10 Abs 1 COFAG-NoAG sieht nämlich vor, dass der Förderantrag vom Bund durch Auszahlung der beantragten finanziellen Leistungen angenommen werden kann. Damit bestehen vor Annahme des Antrages keine Ansprüche der Bf., die verzinst werden könnten.
Was das Vorgehen des Finanzamtes betrifft, so ist auch kein ungleichmäßiges Handeln feststellbar: Die Rückforderungsbescheide betreffen Zeiträume, die vor dem, dem offenen Antrag zugrundeliegenden Zeitraum liegen. Es ist somit eine chronologische Bearbeitung gegeben.
Eine Verfassungswidrigkeit des § 16 COFAG-NoAG ist somit aus den geltend gemachten Gründen nicht gegeben. Da die Rückforderung zu Recht besteht und auch die Berechnung dem Gesetz entsprechend erfolgte, war die Beschwerde abzuweisen.
3.3. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Verfahren wurde ausschließlich die Verfassungswidrigkeit geltend gemacht, weshalb keine Rechtsfrage vorliegt, die durch den VwGH zu klären ist. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 17. April 2025