JudikaturBFG

RV/6100216/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
29. September 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, den Richter ***R2*** und die fachkundigen Laienrichter ***R3*** und ***R4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schmitt & Schmitt Wirtschaftstreuhand- gesellschaft m.b.H., Strohgasse 25, 1030 Wien, betreffend Beschwerde vom 17. März 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 23. Jänner 2025 betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017, Feststellungsbescheid Gruppenträger 2018, Feststellungsbescheid Gruppenträger 2019, Feststellungsbescheid Gruppenträger 2020, Körperschaftsteuer 2017, Körperschaftsteuer 2018, Körperschaftsteuer 2019, Körperschaftsteuer 2020, Umsatzsteuer 2020, Wiederaufnahme § 303 BAO / KSt 2017, Wiederaufnahme § 303 BAO / KSt 2018, Wiederaufnahme § 303 BAO / KSt 2019 und Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. September 2025 beschlossen:

Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Begründung

Gang des Verfahrens

Mit Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 25.01.2025 wurde eine Außenprüfung für den Zeitraum 2017 bis 2021 bei der ***Bf1*** (Bf) abgeschlossen.

Das Finanzamt erließ daraufhin mit Datum 23.01.2025 folgende Bescheide: Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2020, Umsatzsteuerbescheid 2020, Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017, 2018 und 2019, Feststellungsbescheide Gruppenträger 2017, 2018, 2019 und 2020, Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2017, 2018, 2019 und 2020.

Mit Datum 28.01.2025 erließ das Finanzamt folgende Bescheide: Umsatzsteuerbescheid 2021, sowie Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021. Feststellungsbescheid Gruppenträger 2021 sowie Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2021.

Mit Anbringen vom 27.2.2025 (über FinanzOnline) wurden Anträge auf Verlängerung der Beschwerdefristen bis zum 31.3.2025 für sämtliche erlassenen Bescheide gestellt.

Mit Bescheid vom 11.3.2025 wurde den Anträgen auf Fristverlängerung für die mit 23.1.2025 datierten Bescheide nicht stattgegeben. Begründend wurde angeführt, dass diese Bescheide am 24.01.2025, die ergänzende Bescheidbegründung (Prüfungsbericht vom 25.01.2025) am 25.01.2025 in die Databox des steuerlichen Vertreters zugestellt wurden bzw. wurde. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Beschwerdefristverlängerung wäre daher am 25.02.2025 abgelaufen.

Mit gleichem Bescheid vom 11.3.2025 (zugestellt am 14.3.2025) wurde den Anträgen vom 27.2.2025 auf Fristverlängerung für die Bescheide vom 28.1.2023 stattgegeben (somit für die Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 jeweils vom 28.01.2025, für den Umsatzsteuerbescheid 2021 vom 28.01.2025, für den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2021 vom 28.01.2025 sowie den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2021 vom 28.01.2025).

Mit Anbringen vom 17.03.2025 (per FinanzOnline) wurden Beschwerden gegen sämtliche am 23.1.2025 und 28.1.2025 ergangenen Bescheide eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2025 (über FinanzOnline) wurden die hier zu behandelnden Beschwerden gegen die Bescheide vom 23.1.2025 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox sei, zu der der Empfänger Zugang hat. Dies gelte auch, wenn die Daten nach Ende der Kanzleiöffnungszeiten des zustellbevollmächtigten Parteienvertreters einlangen. Weiters wären nach tatsächlicher erstmaliger Kenntnisnahme am 27.01.2025 noch 30 Tage (22 Arbeitstage) Zeit gewesen, um das Rechtsmittel zu erheben respektive die Fristverlängerung zu beantragen.

Mit Anbringen vom 19.05.2025 wurde (fristgerecht), für die hier zu behandelnden Beschwerden gegen die Bescheide vom 23.1.2025, ein Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass bei einer nicht elektronischen Zustellung an einem Samstag die Zustellung bei der für Kanzleien üblichen Wochenendabwesenheit frühestens am Montag bewirkt worden wäre. Würde man den Erwägungen der belangten Behörde folgen, käme es durch die Möglichkeit der elektronischen Zustellung zu einer Schlechterstellung im Vergleich zu einer nicht elektronischen Zustellung.

Mit Vorlagebericht vom 05.06.2025 erfolgte die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht. Darin wurde deren Abweisung, im Sinne der Begründung der Beschwerdevorentscheidung, beantragt.

Am 9. September 2025 wurde die beantragte mündliche Senatsverhandlung betreffend die mit 23.1.2025 erlassenen Bescheide durchgeführt. Die belangte Behörde beantragte weiterhin die Zurückweisung der Beschwerden. Der Vertreter der Bf fasste im Wesentlichen sein schriftliches Vorbringen zusammen und führte weiters aus, dass die gegenständliche Rechtsfrage, ob eine elektronische Zustellung am Wochenende bewirkt werden könne, vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden sei.

Sachverhalt

Der steuerliche Vertreter ist Zustellungsbevollmächtigter der Bf.

Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2020, den Umsatzsteuerbescheid 2020, die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheide Gruppenträger 2017, 2018 und 2019, die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2017, 2018, 2019 und 2020 sowie die Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2017, 2018, 2019 und 2020, jeweils vom 23.1.2025, wurden am Freitag, den 24.01.2025 in der Databox des steuerlichen Vertreters bereitgestellt.

Der Prüfungsbericht, auf den sich sämtliche Bescheidbegründungen für die oben angeführten Bescheide beziehen, wurde am Samstag, den 25.01.2025 in der Databox des steuerlichen Vertreters bereitgestellt.

Der steuerliche Vertreter hatte jederzeit Zugang zur Databox und somit zu den bereitgestellten Dokumenten.

Die Kanzlei ist am Wochenende nicht besetzt. Der Prüfbericht und auch die genannten Bescheide wurden am Montag, den 27.01.2025 abgerufen.

In der Kanzlei des steuerlichen Vertreters der Bf werden alle Schriftstücke, die über die Databox übermittelt werden, mithilfe einer Software, mit welcher auch die Kanzleiorganisation verwaltet wird, an allen Werktagen (mitunter auch mehrmals) vom Sekretariat abgerufen. Eingehende Bescheide werden von der Assistentin der Geschäftsleitung ausgedruckt und mit einem Datumsstempel mit dem Vermerk "Eingelangt" und dem jeweiligen Datum versehen. Der Prüfungsbericht (welcher als Bescheidbegründung der genannten Bescheide diente) wurde mit Montag, dem 27.01.2025 als "eingelangt" datiert und abgestempelt.

Der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefristen für alle, aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen, Bescheide und somit auch für die mit 23.1.2025 datierten Bescheide, wurde am Donnerstag, den 27.02.2025 über FinanzOnline eingebracht.

Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Beschwerdefristverlängerung für den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2020, den Umsatzsteuerbescheid 2020, die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheide Gruppenträger 2017, 2018 und 2019, die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2017, 2018, 2019 und 2020 sowie die Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2017, 2018, 2019 und 2020 begann am 25.01.2025 und endete am 25.02.2025.

Beweiswürdigung

Der, der Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und dem Vorbringen der Parteien.

Der genaue Zustellungszeitpunkt des Prüfungsberichtes wurde mittels E-Mail vom 10.3.2025 vom Bundesministerium für Finanzen Zentrale Services-Verfahrensbetreuung mitgeteilt.

Der erkennende Senat sieht es auf Basis dieser Unterlagen als erwiesen an, dass der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2020, der Umsatzsteuerbescheid 2020, die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheide Gruppenträger 2017, 2018 und 2019, die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2017, 2018, 2019 und 2020 sowie die Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2017, 2018, 2019 und 2020 , jeweils vom 23.01.2025, am 24.01.2025 und der dazu als Begründung dienende Betriebsprüfungsbericht am 25.01.2025 in die Databox des steuerlichen Vertreters zugestellt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

Der Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung; er ist zurückzuweisen (vgl. VwGH 8.9.2009, 2009/17/0110, vgl. Ritz/Koran, BAO 8. Aufl., § 245 Tz 14). Der Lauf der Beschwerdefrist wird durch einen Fristverlängerungsantrag nur dann gehemmt, wenn er vor Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wird (vgl VwGH 8.3.1994, 91/14/0026).

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz/Koran, BAO 8. Aufl., § 245 Tz 4).

Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher in der Regel am Tag von dessen Zustellung zu laufen (vgl. Ritz/Koran, BAO 8. Aufl., § 245 Tz 5).

Gemäß § 97 Abs 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs 2 gilt sinngemäß.

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV), BGBl II 2006/97 idF BGBl II 2021/348, ist eine Verordnung im Sinne dieser Bestimmung. Nach § 5b Abs 1 FOnV haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens vom Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Dies gilt auch, wenn die Daten am Freitag nach Ende der Kanzleiöffnungszeit des zustellungsbevollmächtigten Parteienvertreters einlangen. Auf das tatsächliche Einsehen der in der Databox befindlichen elektronischen Dokumente durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Schriftstückes kommt es nicht an (vgl Ritz/Koran, BAO, § 98 BAO 8. Aufl., Tz 4 und die dortigen Judikaturhinweise).

Gem. § 108 Abs 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die einmonatige Frist zur Einbringung der Beschwerde bzw. des Fristverlängerungsantrages begann im gegenständlichen Fall gem. § 245 Abs 1 BAO am 25.01.2025 zu laufen, weil an diesem Tag der Prüfungsbericht in den elektronischen Verfügungsbereich der steuerlichen Vertretung gelangt ist. Dies gilt auch, wenn die Daten, wie im gegenständlichen Fall, an einem Samstag in die Databox einlangen. Dass die steuerliche Vertretung diesen Bescheid erst am 27.01.2025 tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, ändert nichts an der rechtswirksamen Zustellung des Prüfungsberichtes am 25.01.2025 und am Beginn des Fristenlaufes. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde bzw. eines Beschwerdefristverlängerungsantrages endete nach Ablauf eines Monats, somit am 25.02.2025.

Der am 27.02.2025 eingebrachte Fristverlängerungsantrag war daher für jene Bescheide verspätet, die am 24.01.2025 in die Databox zugestellt wurden. Für diese Bescheide begann der Fristenlauf mit Zustellung der ergänzenden Begründung bzw. des Prüfungsberichtes am 25.01.2025 und endete am 25.02.2025 gem. § 245 Abs 1 BAO.

Die Beschwerden vom 17.03.2025 gegen den Bescheid Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2020, den Umsatzsteuerbescheid 2020, die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheide Gruppenträger 2017, 2018 und 2019, die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2017, 2018, 2019 und 2020 sowie die Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2017, 2018, 2019 und 2020 wurden somit verspätet eingebracht, da die Beschwerdefrist gem. § 245 Abs 1 BAO am 25.02.2025 endete.

Der steuerlichen Vertretung ist zuzugestehen, dass die Frage, ob eine elektronische Zustellung auch am Wochenende stattfinden kann und ob das Wochenende als Abwesenheit im Sinne des ZustellungsG gilt, vom VwGH noch nicht entschieden wurde.

Den von der steuerlichen Vertretung vorgebrachten Bedenken, dass die elektronische Zustellung hier zu einer Benachteiligung gegenüber der postalischen Hinterlegung führe, ist entgegenzuhalten, dass es zwar richtig ist, dass hinterlegte Dokumente gem. § 17 Abs 3 ZustG erst mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, somit an jenem Tag an dem die erstmalige Einsichtnahme in die Dokumente möglich ist. Bei elektronisch zugestellten Dokumenten gelten diese jedoch an jenem Tag als zugestellt, an dem sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind und das Einsehen zumindest möglich ist. Dies war im gegenständlichen Fall, für den als ergänzende Bescheidbegründung ergangenen Prüfungsbericht, zweifellos der 25.01.2025. Insofern beginnt bei beiden Konzepten der Fristenlauf an jenem Tag, an dem die Einsichtnahme in die Dokumente zumindest möglich ist. Auf die tatsächliche Einsichtnahme in die Dokumente kommt es jedoch nicht an.

Gem. § 98 Abs 2 Satz 3 wird die Wirksamkeit der Zustellung - nach dem Muster des § 17 Abs 3 ZustG - an eine negative Bedingung geknüpft, die vom Verhalten des Empfängers abhängt und deren Nichterfüllung meist erst nachträglich hervorkommt. Das Gesetz beschränkt die damit, in der Form nicht bloß einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit, sondern der vorläufigen Unwirksamkeit der Zustellung, verbundene Berücksichtigung der nicht rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang ausdrücklich auf den Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle. Schützenswert sind nach allgemeinem Verständnis etwa Urlaubszeiten des Empfängers, die auch nicht mit täglichem Prüfen möglicher Zustellungen aus der Ferne belastet sein sollen. Eine gewisse Verzögerung der Zustellwirkung und den mit der Feststellung ihrer Voraussetzungen verbundenen Verfahrensaufwand nimmt das Gesetz in solchen Fällen in Kauf (vgl Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 98 BAO, Rz 5).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht erforderlich, dass dem Empfänger stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss. Die Zustellung ist vielmehr auch dann wirksam, wenn der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt, um das Rechtsmittel einzubringen. (vgl VwGH 18.03.2004, 2001/03/0284 für den Fall einer Zustellung durch Hinterlegung).

Nach der Zustellung am 25.01.2025 und der tatsächlichen Kenntnisnahme am 27.01.2025 waren bis zum 25.02.2025 noch 30 Tage Zeit, um die Fristverlängerung zu beantragen bzw. hätte die Kanzleimitarbeiterin den Eingang des Prüfungsberichtes mit 25.01.2025 vermerkt, so wäre die rechtzeitige Einbringung des Fristverlängerungsantrages jedenfalls noch möglich gewesen. Dieser Zeitraum ist im Sinne der zitierten VwGH-Judikatur daher jedenfalls ausreichend, um die entsprechenden Schritte zu setzen. Die regelmäßige Abwesenheit von der Abgabestelle an Samstagen ist demnach nicht schützenswert, da eine Prüfung möglicher Zustellungen, wie etwa bei längeren Urlaubszeiten, aus der Ferne als nicht nötig erscheint. Eine Verzögerung der Zustellwirkung ist im gegenständlichen Fall nicht eingetreten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob eine elektronische Zustellung, die am Wochenende stattfindet den Lauf der Beschwerdefrist in Gang setzt oder ob das Wochenende als Abwesenheit im Sinne des ZustellungsG zu werten ist, wurde nach Durchsicht der dem BFG zur Verfügung stehenden Datenbanken vom VwGH noch nicht entschieden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor.

Salzburg, am 29. September 2025