Die Übertragung oder der Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes berührt nicht die Zuständigkeit des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes im Beschwerdeverfahren betreffend der von diesem erlassenen Bescheide.
Rückverweise
…der Zinsertragsteuer nach der Zuständigkeit für die Erhebung der Kapitalertragsteuer. Nach den (verwiesenen) Vorschriften über die Abfuhr der Kapitalertragsteuer (§96 Abs1 EStG iVm §59 BAO) ist das Betriebs-Finanzamt des Abfuhrpflichtigen örtlich zuständig. Die hier umstrittenen Beträge an Zinsertragsteuer entfielen auf Einlagen bei - abfuhrpflichtigen - Kreditunternehmungen, deren Geschäftsleitung sich in Wien…
der Zinsertragsteuer nach der Zuständigkeit für die Erhebung der Kapitalertragsteuer. Nach den (verwiesenen) Vorschriften über die Abfuhr der Kapitalertragsteuer (§96 Abs1 EStG iVm §59 BAO) ist das Betriebs-Finanzamt des Abfuhrpflichtigen örtlich zuständig. Die hier umstrittenen Beträge an Zinsertragsteuer entfielen auf Einlagen bei - abfuhrpflichtigen - Kreditunternehmungen, deren Geschäftsleitung sich in Wien…