Die Übertragung oder der Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes berührt nicht die Zuständigkeit des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes im Beschwerdeverfahren betreffend der von diesem erlassenen Bescheide.
…der Zinsertragsteuer nach der Zuständigkeit für die Erhebung der Kapitalertragsteuer. Nach den (verwiesenen) Vorschriften über die Abfuhr der Kapitalertragsteuer (§96 Abs1 EStG iVm §59 BAO) ist das Betriebs-Finanzamt des Abfuhrpflichtigen örtlich zuständig. Die hier umstrittenen Beträge an Zinsertragsteuer entfielen auf Einlagen bei - abfuhrpflichtigen - Kreditunternehmungen, deren Geschäftsleitung sich in Wien…
der Zinsertragsteuer nach der Zuständigkeit für die Erhebung der Kapitalertragsteuer. Nach den (verwiesenen) Vorschriften über die Abfuhr der Kapitalertragsteuer (§96 Abs1 EStG iVm §59 BAO) ist das Betriebs-Finanzamt des Abfuhrpflichtigen örtlich zuständig. Die hier umstrittenen Beträge an Zinsertragsteuer entfielen auf Einlagen bei - abfuhrpflichtigen - Kreditunternehmungen, deren Geschäftsleitung sich in Wien…
…verbunden mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat. Inhaltlich monierte die Bf. insbesondere, dass rücksichtlich der Bestimmung des § 59 BAO die Beschwerdevorentscheidungen von der unzuständigen Behörde, nämlich dem FAÖ anstatt dem FAG, erlassen worden seien. Am 17.10.2025 langte beim BFG eine Vorlageerinnerung der Bf. datierend…
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