Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Adr.-Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerde vom 22. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. März 2025, Ordnungsbegriff: ***OB***, mit dem der Antrag vom 19. Februar 2025 auf Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2024 über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume September 2023 bis Juni 2024 gemäß § 299 BAO abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 26. März 2025 wird gemäß § 279 BAO dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 19. Februar 2025 hinsichtlich der Zeiträume September 2023 und Oktober 2023 Folge gegeben und insoweit der Rückforderungsbescheid vom 22. Oktober 2024 gemäß § 299 BAO ersatzlos aufgehoben wird, im Übrigen jedoch der Antrag abgewiesen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2024 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Ausmaß von insgesamt 2.928,40 Euro, welche die Beschwerdeführerin (nachfolgend: Bf.) für ihre im Bescheid näher genannten Kinder für die Zeiträume September 2023 bis Juni 2024 bezogen hatte, zurück.Das Finanzamt führte zur Begründung im Wesentlichen an:"Zu ***Geschw1***:Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Zu ***K.***:Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden.
Zu ***Geschw2***:Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."
Mit Bescheid vom 25. November 2024 wies das Finanzamt in der Folge einen am 28. Oktober 2024 eingebrachten Antrag der Bf. auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ***K.*** für die Zeiträume ab September 2023 zurück, da mit dem Rückforderungsbescheid vom 22. Oktober 2024 über diese Zeiträume bereits rechtskräftig entschieden worden sei.
Mit der am 20. Februar 2025 beim Finanzamt eingelangten Eingabe vom 19. Februar 2025 beantragte die Bf. die Aufhebung sowohl des Rückforderungsbescheides vom 22. Oktober 2024 als auch des Zurückweisungsbescheides vom 25. November 2024 gemäß § 299 BAO.Zur Begründung wurde im Wesentlichen sinngemäß vorgebracht, dass die Bf. sämtliche Unterlagen, insbesondere aber die Schulbesuchsbestätigung betreffend ihren Sohn ***K.*** dem Finanzamt vorgelegt habe, welche beweisen würden, dass ihr Sohn am Schulunterricht noch teilnehme und ihr daher die Familienbeihilfe weiterhin zustehe. Die Bf. lege ein weiteres Mal alle Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse ihres Sohnes bei.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 26. März 2025 wies das Finanzamt den Antrag der Bf. "auf Aufhebung eines Bescheides, eingebracht am 20.02.2025" ab. Dies mit folgender Begründung:"Zu ***K.***:Die Aufhebung eines Bescheides nach § 299 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde.Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde einen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.Es konnte keine Unrichtigkeit im Spruch des Bescheides festgestellt werden.Der Rückforderungsbescheid wurde am 22.10.24 erstellt und am 23.10.24 per Databox Finanzonline zugestellt. Fristende zur Einbringung der Beschwerde war daher 23.11.24.Im vorliegenden Fall geht es daher um eine Fristversäumnis der Beschwerdefrist.Eine Versäumnis der Beschwerdefrist stellt keinen Grund für eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO dar, Ihr Antrag war daher abzuweisen."
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 22. April 2025. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich der Sohn der Bf. am 23. Oktober 2023 von der Bundeshandelsakademie in ***Ort1*** abgemeldet habe. Gleichzeitig, nämlich auch am 23. Oktober 2023 habe er sich an der Bundeshandelsakademie für Berufstätige in ***Ort2*** angemeldet. Auch dort habe er 20 Wochenstunden für seine Ausbildung zu absolvieren gehabt, sodass damit die Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages gegeben seien. Es sei grundsätzlich richtig, dass die Beschwerdeführerin zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei. Zum Zeitpunkt der Aufforderung seien jedoch die entsprechenden Schulbesuchsbestätigungen nicht vorgelegen. Es sei allerdings dem Finanzamt mitgeteilt worden, dass die entsprechenden Bestätigungen erst im Herbst vorgelegt werden könnten. Dabei sei dem Sohn der Bf. vom Finanzamt mitgeteilt worden, dass die entsprechenden Belege nachgebracht werden könnten. Tatsächlich seien sämtliche Nachweise (Schulbesuchsbestätigungen), welche für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages erforderlich seien, vollständig dem Finanzamt beigebracht worden, sodass nachvollziehbar sei, dass ab September 2023 weiterhin das Bezugsrecht für die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bestehe.Nachdem im gegenständlichen Fall sämtliche notwendige Unterlagen tatsächlich nachgereicht worden seien, erweise sich der Rückforderungsbescheid als objektiv unrichtig. Im Sinne der Herstellung eines rechtskonformen Zustandes wäre daher dem Aufhebungsantrag der Beschwerdeführerin zu entsprechen gewesen.
Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Mai 2025 als unbegründet ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Rückforderungsbescheid vom 22. Oktober 2024 in Rechtskraft erwachsen sei und daher der Antrag vom 28. Oktober 2024 auf Zuerkennung der Familienbeihilfe zurückzuweisen gewesen sei. Der Zurückweisungsbescheid vom 25. November 2024 sei daher zu Recht ergangen.Ein Antrag auf Bescheidaufhebung wäre daher grundsätzlich gegen den Rückforderungsbescheid zu stellen und nicht gegen den ZurückweisungsbescheidUm Missverständnisse auszuräumen ergehe folgende ergänzende Information:Der Sohn der Bf. habe das Gymnasium für Berufstätige besucht und folgende Leistungen erbracht:Wintersemester 23 - 8 Wochenstunden beurteiltSommersemester 24 - 9 Wochenstunden beurteiltWintersemester 24 - 1 Wochenstunde beurteiltLaut Judikatur handle es sich hierbei um keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung, weshalb der Rückforderungsbescheid und alle darauffolgenden Bescheide zu Recht ergangen seien und eine Aufhebung nach §299 BAO somit nicht in Frage komme.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 beantragte die Bf., die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes angeführt:Die Beschwerde habe sich gegen die Abweisung des Aufhebungsantrags gemäß § 299 Abs. 1 BAO betreffend den Rückforderungsbescheid vom 22. Oktober 2024 gerichtet. Die Argumentation des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung sei daher nicht schlüssig.Die Beschwerdeführerin habe die entsprechenden Schulbesuchsbestätigungen möglicherweise spät, aber doch beschafft und vorgelegt und sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Objektiv habe die Beschwerdeführerin das Recht, für den Rückforderungszeitraum vom September 2023 bis Juni 2024 Familienbeihilfe auch für ihren Sohn ***K.*** zu beziehen. Soweit das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung andeute, dass ***K.*** im betreffenden Zeitraum und jetzt keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung verfolgt habe, so sei diese Argumentation nicht nachvollziehbar.***K.*** sei im Zuge seiner Ausbildung von der Tageshandelsakademie in die Abendhandelsakademie gewechselt, weil es Probleme mit einem Lehrer gegeben habe und ihm diese Vorgehensweise von der Schule auch empfohlen worden sei. ***K.*** habe den Wechsel unmittelbar nach der Abmeldung in der Tageshandelsakademie vollzogen und die Abendhandelsakademie seither im vollen möglichen Umfang besucht, also insgesamt 20 Wochenstunden. Dies werde von der Schule eindeutig bestätigt. Allerdings seien ihm Unterrichtsfächer, die er in der Tageshandelsakademie bereits abschließen habe können, angerechnet worden und habe sich die Beurteilung im Zeugnis nur auf jene Fächer beschränkt, welche eben noch nicht abgeschlossen worden seien. Dadurch seien im Wintersemester 2023 nur acht Wochenstunden beurteilt worden, im Sommersemester 2024 nur neun Wochenstunden und im Wintersemester 2024 nur eine Wochenstunde. Sehr wohl habe er aber in der gesamten Zeit tatsächlich 20 Wochenstunden Unterricht besucht.Aus der Tatsache der beurteilten Wochenstunden könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung handle, vielmehr werde damit zielstrebig die Erlangung der HAK-Matura verfolgt. Es bestehe keine andere Möglichkeit, eine schnellere als die tatsächlich ausgeübte Ausbildung im Rahmen der Abendhandelsakademie zu absolvieren. Dies habe die pädagogische Leiterin der Schule dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes bestätigt. Der Vorwurf, der Sohn der Bf. würde die Ausbildung nicht zielstrebig und ernsthaft verfolgen, sei verfehlt. Demnach erweise sich der Rückforderungsbescheid als objektiv unrichtig und sei die Rückforderung daher auch als sozialer Härtefall einzustufen. Dementsprechend sei im Sinne des § 299 BAO der bekämpfte Rückforderungsbescheid aufzuheben.
Mit Vorlagebericht vom 22. Juli 2025 legte das Finanzamt die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde die beschwerdeführende Partei mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 aufgefordert, eine Bestätigung der Bundeshandelsakademie für Berufstätige in ***Ort2***, dass - wie im Vorlageantrag vorgebracht - der Unterricht den Sohn der Beschwerdeführerin, ***K.***, in den Klassen 5BT und 6BT tatsächlich für 20 Wochenstunden in Anspruch genommen hat, beizubringen bzw. eine Bestätigung über das tatsächliche zeitliche Ausmaß der Teilnahme am Unterricht in den genannten Klassen vorzulegen.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2026 legte die Bf. durch ihren Rechtsvertreter Unterlagen vor (Schulbesuchsbestätigungen für das Schuljahr 2023/24, Abschlussprüfungszeugnis vom 16. Oktober 2025 der Handelsschule für Berufstätige in ***Ort2*** samt Stundentafel, zwei Pflichtanwesenheitsbestätigungen sowie eine Ausbildungsbeschreibung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule für Berufstätige in ***Ort2***) und brachte vor, es werde in der Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2023/24 bestätigt, dass sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester 20 Wochenstunden zu absolvieren gewesen seien. Weiters werde noch einmal das Abschlusszeugnis samt der zugehörigen Stundentafel vorgelegt, woraus hervorgehe, dass in den vier Ausbildungssemestern insgesamt 86 Wochenstunden zu absolvieren gewesen seien, woraus sich jedenfalls pro Semester durchschnittlich 20 Wochenstunden ergeben würden. Die Abendhandelsschule funktioniert so, dass pro Woche zwei Pflichtpräsenzen in der Schule vorgegeben seien. Darüber hinaus werde Onlineunterricht erteilt und seien gewisse Stunden auch im Selbststudium zu erbringen. Diesbezüglich werde auf die Ausbildungsbeschreibung verwiesen.Vorgelegt werde eine Bestätigung der Schule über die absolvierten Pflichtpräsenzen. Diese Bestätigung beziehe sich im Sinne der Ausbildungsordnung nur auf die anwesenden Präsenzen in der Schule.Rechtlich maßgeblich sei letztendlich die Frage, ob eine Ausbildung zielstrebig verfolgt worden sei. Dies könne aufgrund des vorgelegten Abschlusszeugnisses und der nunmehr vorgelegten Urkunden jedenfalls nachgewiesen werden.
Der volljährige Sohn der Bf., ***K.***, besuchte im Schuljahr 2023/24 von 11. September 2023 bis 23. Oktober 2023 die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in ***Ort1*** und in der Folge die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule für Berufstätige (Abendschule) in ***Ort2***, ***Adr.***, in den Klassen/Modulverbänden 5BT (im Wintersemester von 23. Oktober 2023 bis 16. Februar 2024) und 6BT (im Sommersemester von 26. Februar 2024 bis 5. Juli 2024).
Er wurde im Schuljahr 2023/24 in der Schulart "Handelsakademie für Berufstätige" nach dem Lehrplan BGBl. II Nr. 205/2015 vom 21. Juli 2015 unterrichtet.
Bei der besuchten Abendschule handelt es sich um ein modular aufgebautes Ausbildungskonzept mit einem E-Learninganteil sowie Selbststudium mit freier Zeiteinteilung. Der Unterricht findet von 18:00 bis 22:00 Uhr statt, wobei an zwei Abenden Präsenzunterricht und an einem Abend Online-Unterricht angeboten wird.Bis zur Ablegung der Reife- und Diplomprüfung ("HAK-Matura") ist eine Ausbildungsdauer von acht Semestern im Ausmaß von insgesamt 193 Modulstunden (zwischen 19 und 25 Wochenstunden je Semester) vorgesehen. Für den Handelsschulabschluss (inkl. Unternehmerprüfung) sind gemäß Lehrplan, BGBl. II Nr. 1/2022, vier Semester im Ausmaß von insgesamt 86 Wochenstunden (zwischen 18 und 25 Wochenstunden je Semester) vorgesehen.
Gemäß den vorgelegten Semesterzeugnissen sind in der Schulart "Handelsakademie für Berufstätige" im fünften und sechsten Semester jeweils 25 Wochenstunden vorgesehen.
Der Sohn der Bf. nahm im Wintersemester 2023/24 (fünftes Semester) von 23. Oktober 2023 bis 16. Februar 2024 (das sind 14 Schulwochen) an insgesamt 32 Tagen am Präsenzunterricht teil. Das sind bei einem vierstündigen Präsenzunterricht von 18:00 bis 22:00 Uhr insgesamt 128 Unterrichtsstunden. Bei Hinzurechnung eines vierstündigen Online-Unterrichtstages pro Schulwoche ergibt sich für 14 Schulwochen im Wintersemester 2023/24 ein Unterrichtsausmaß von insgesamt 184 Stunden oder durchschnittlich 13 Wochenstunden.Im Sommersemester 2024 (sechstes Semester) nahm der Sohn der Bf. von 26. Februar 2024 bis 5. Juli 2024 (das sind 18 Schulwochen) an insgesamt 40 Tagen am Präsenzunterricht teil. Das sind bei einem vierstündigen Präsenzunterricht von 18:00 bis 22:00 Uhr insgesamt 160 Stunden. Bei Hinzurechnung eines vierstündigen Online-Unterrichtstages pro Schulwoche ergibt sich für 18 Schulwochen im Sommersemester 2024 ein Unterrichtsausmaß von insgesamt 232 Stunden oder durchschnittlich 13 Wochenstunden.
Laut Semesterzeugnis vom 16. Februar 2024 erfolgten beim Sohn der Bf. im Wintersemester positive Beurteilungen in vier Gegenständen ("Kundenorientierung und Verkauf, Business Behaviour", "Deutsch", "Unternehmensrechnung" und "Enterprise Resource-Planning - Materialwirtschaft, Grundlagen") im Ausmaß von insgesamt acht Wochenstunden. Die Gegenstände "Ethik" "Englisch", "Französisch", "Betriebswirtschaft", "Wirtschaftsinformatik", "Mathematik und angewandte Mathematik" sowie "Naturwissenschaften" im Ausmaß von insgesamt 17 Wochenstunden wurden laut Semesterzeugnis "eingebracht".Laut Semesterzeugnis vom 5. Juli 2024 erfolgten im Sommersemester negative Beurteilungen in vier Gegenständen ("Deutsch", "Unternehmensrechnung", "Mathematik und angewandte Mathematik", "Enterprise Resource-Planning - Vertrieb, Grundlagen") im Ausmaß von insgesamt neun Wochenstunden. Die Gegenstände "Ethik" "Englisch", "Französisch", "Betriebswirtschaft", "Wirtschaftsinformatik", "Politische Bildung und Geschichte", "Mathematik und angewandte Mathematik" sowie "Naturwissenschaften" im Ausmaß von insgesamt 16 Wochenstunden wurden laut Semesterzeugnis "eingebracht".
Eine "Beurteilung" mit "eingebracht" erfolgt, wenn vom Studierenden eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen wird und diese gemäß den schulrechtlichen Bestimmungen angerechnet werden kann. In diesen Fällen ist keine weitere Leistungsfeststellung an der Abendschule vorgesehen. Unabhängig davon besteht für Studierende die Möglichkeit, den Unterricht in diesen Gegenständen freiwillig erneut zu besuchen.
Der wöchentliche Gesamtzeitaufwand für die Ausbildung des Sohnes der Bf. an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule für Berufstätige betrug inklusive Lernaufwand, Hausübungen und Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsstunden sowie Prüfungsvorbereitungen 20 Wochenstunden.
Die im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige vorgesehene Reife- und Diplomprüfung wurde vom Sohn der Bf. nicht abgelegt. Gemäß dem vorgelegten Abschlussprüfungszeugnis hat er sich an der Handelsschule für Berufstätige in ***Ort2*** gemäß Lehrplan, BGBl. II Nr. 1/2022 (Lehrplan der Handelsschule für Berufstätige), vor der zuständigen Prüfungskommission am 16. Oktober 2025 der Abschlussprüfung unterzogen und diese bestanden.
In den Zeiträumen September 2023 bis Juni 2024 bezog die Bf. folgende Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag:
| ***Geschw2***, geb. ***2007*** | |||||
| von | bis | Abgabencode | Anspruchsart | Betrag (€) | Summe (€) |
| 09/2023 | 12/2023 | FB | Familienbeihilfe | 10,90 | 43,60 |
| 01/2024 | 06/2024 | FB | Familienbeihilfe | 12,00 | 72,00 |
| ***Geschw1***, geb. ***2005*** | |||||
| von | bis | Abgabencode | Anspruchsart | Betrag (€) | Summe (€) |
| 09/2023 | 12/2023 | FB | Familienbeihilfe | 10,90 | 43,60 |
| 01/2024 | 06/2024 | FB | Familienbeihilfe | 12,00 | 72,00 |
| ***K.***, geb. ***2004*** | |||||
| von | bis | Abgabencode | Anspruchsart | Betrag (€) | Summe (€) |
| 09/2023 | 12/2023 | FB | Familienbeihilfe | 193,10 | 772,40 |
| 01/2024 | 06/2024 | FB | Familienbeihilfe | 211,80 | 1.270,80 |
| 09/2023 | 12/2023 | KG | Kinderabsetzbetrag | 61,80 | 247,20 |
| 01/2024 | 06/2024 | KG | Kinderabsetzbetrag | 67,80 | 406,80 |
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2024 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die angeführten und von der Bf. bezogenen Beträge im Ausmaß von insgesamt 2.928,40 Euro, zurück.
Der angeführte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Zeugnissen (Semesterzeugnisse vom 16. Februar 2024 und vom 5. Juli 2024; Abschlussprüfungszeugnis vom 16. Oktober 2025), aus den vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen und Anwesenheitsbestätigungen, aus der vorgelegten Ausbildungsbeschreibung der Abendschule in ***Ort2***, aus den vom Bundesfinanzgericht eingeholten Auskünften der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule für Berufstätige in ***Ort2*** zur Frage der Einbringung bzw. Anrechnung von Unterrichtsgegenständen und im Übrigen aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Die Anzahl der Schulwochen im Schuljahr 2023/24 ergibt sich aus den Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung (Quelle: https://www.bmb.gv.at/Themen/schule/schulpraxis/termine/ferientermine_23_24.html "Schulferien in Österreich im Schuljahr 2023/2024").
Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132).
Aus der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung vom 23. Oktober 2024 ergibt sich, dass der Sohn der Bf. von 11. September 2023 bis 23. Oktober 2023 die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule ***Ort1*** besuchte. Weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus dem Vorlagebericht des Finanzamtes ergeben sich Anhaltspunkte, dass im Hinblick auf diesen Schulbesuch in den Monaten September und Oktober 2023 die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erforderlichen qualitativen und quantitativen Kriterien nicht vorgelegen wären. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die belangte Behörde keine solchen begründeten Zweifel darlegte, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.
Dem vorgelegten Semesterzeugnis vom 16. Februar 2024 der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule für Berufstätige ist zu entnehmen, dass im Wintersemester 2023/24 (fünftes Semester) Prüfungsantritte und positive Beurteilungen in vier Gegenständen ("Kundenorientierung und Verkauf, Business Behaviour", "Deutsch", "Unternehmensrechnung" und "Enterprise Resource-Planning - Materialwirtschaft, Grundlagen") im Ausmaß von insgesamt acht Wochenstunden erfolgten und die Unterrichtsgegenstände "Ethik" "Englisch", "Französisch", "Betriebswirtschaft", "Wirtschaftsinformatik", "Mathematik und angewandte Mathematik" sowie "Naturwissenschaften" im Ausmaß von insgesamt 17 Wochenstunden "eingebracht" wurden.
Dem Semesterzeugnis vom 5. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass im Sommersemester 2024 (sechstes Semester) Prüfungsantritte und negative Beurteilungen in vier Gegenständen ("Deutsch", "Unternehmensrechnung", "Mathematik und angewandte Mathematik", "Enterprise Resource-Planning - Vertrieb, Grundlagen") im Ausmaß von insgesamt neun Wochenstunden erfolgten und die Unterrichtsgegenstände "Ethik" "Englisch", "Französisch", "Betriebswirtschaft", "Wirtschaftsinformatik", "Politische Bildung und Geschichte", "Mathematik und angewandte Mathematik" sowie "Naturwissenschaften" im Ausmaß von insgesamt 16 Wochenstunden "eingebracht" wurden.
Laut einer Auskunft der andragogischen Koordinatorin der Abendschule (E-Mail vom 16. Dezember 2025) erfolgt eine Beurteilung mit "Eingebracht", wenn vom Studierenden eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen wird und diese gemäß den schulrechtlichen Bestimmungen angerechnet werden kann. In diesen Fällen ist keine weitere Leistungsfeststellung an der Abendschule vorgesehen. Unabhängig davon besteht für Studierende die Möglichkeit, den Unterricht in diesen Gegenständen freiwillig erneut zu besuchen und wird diese Möglichkeit im fünften und sechsten Semester erfahrungsgemäß häufig genutzt, da sich die Studierenden in dieser Phase auf die Inhalte der Reife- und Diplomprüfung vorbereiten.
Das bedeutet, dass im Wintersemester 2023/24 bei einer laut Semesterzeugnis grundsätzlich 25 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung lediglich vier von insgesamt 11 Unterrichtsgegenständen im Ausmaß von insgesamt acht Wochenstunden positiv beurteilt wurden und sieben Gegenstände im Ausmaß von 17 Wochenstunden ohne weitere Leistungsfeststellung an der Abendschule gemäß den schulrechtlichen Bestimmungen angerechnet werden konnten.
Im Sommersemester 2024 wurden bei einer laut Semesterzeugnis grundsätzlich 25 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung ebenfalls lediglich vier von insgesamt 11 Unterrichtsgegenständen im Ausmaß von neun Wochenstunden beurteilt und sieben Gegenstände im Ausmaß von 16 Wochenstunden konnten ohne weitere Leistungsfeststellung an der Abendschule gemäß den schulrechtlichen Bestimmungen angerechnet werden. Zudem erfuhren sämtliche im Sommersemester an der Abendschule beurteilten Gegenstände eine negative Beurteilung.
Die vorgelegten Bestätigungen über die Anwesenheitstage (bei zwei Pflichtpräsenztagen pro Woche) zeigen folgendes Bild: Bei einem vierstündigen Präsenzunterricht von 18:00 bis 22:00 Uhr ergeben sich bei 32 bestätigten Anwesenheitstagen im Wintersemester 2023/24 insgesamt 128 Unterrichtsstunden in Präsenz. Bei Hinzurechnung eines vierstündigen Online-Unterrichtstages pro Woche ergeben sich für 14 Schulwochen im Wintersemester 2023/24 insgesamt 184 Stunden oder durchschnittlich ca. 13 Wochenstunden.Ein ähnliches Bild zeigt sich für das Sommersemester 2024. Bei einem Präsenzunterricht von 18:00 bis 22:00 Uhr ergeben sich bei 40 bestätigten Anwesenheitstagen im Sommersemester 2024 insgesamt 160 Unterrichtsstunden in Präsenz. Bei Hinzurechnung eines vierstündigen Online-Unterrichtstages pro Woche ergeben sich im Sommersemester 2024 für 18 Schulwochen insgesamt 232 Stunden oder durchschnittlich ca. 13 Wochenstunden.
Das Bundesfinanzgericht sieht es daher als erwiesen an, dass der Unterricht an der Abendschule 13 Wochenstunden in Anspruch genommen hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes kann davon ausgegangen werden, dass beim Besuch einer Abendschule nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einem wöchentlichen Unterricht von durchschnittlich 20 bis 25 Wochenstunden rund 10 Wochenstunden für Lernaufwand, Hausübungen und Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsstunden sowie Prüfungsvorbereitungen anfallen und damit 40 % bis 50 % der in Präsenz absolvierten Wochenstunden angesetzt werden kann (vgl. z.B. BFG 4.6.2025, RV/4100304/2024, mwN).Ein darüber hinaus gehender Zeitaufwand wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch nachgewiesen. Im Übrigen blieb auch unberücksichtigt, dass die im Sommersemester an der Abendschule beurteilten vier Gegenstände mit neun Wochenstunden eine negative Beurteilung erfuhren, und somit der zusätzliche Zeitaufwand für Selbststudium, Hausübungen oder Prüfungsvorbereitungen mit einem entsprechend geringeren Ausmaß anzusetzen wäre.
Das bedeutet, dass im hier vorliegenden Fall von vier beurteilten (d.h. nicht eingebrachten bzw. nicht angerechneten) Gegenständen im Ausmaß von acht Wochenstunden im 5. Semester (Wintersemester 20233/24) und neun Wochenstunden im 6. Semester (Sommersemester 2024) und einem Unterrichtsausmaß von 13 Wochenstunden zusätzliche Zeiten für Selbststudium, Hausübungen Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsstunden sowie Prüfungsvorbereitungen im Ausmaß von sechs bis sieben Stunden zu berücksichtigen sind und daher für die Ausbildung des Sohnes der Bf. an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule für Berufstätige ein wöchentlicher Zeitaufwand von insgesamt maximal 20 Wochenstunden anzunehmen ist.Aus den vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen ergibt sich nichts anderes. Eine Anfrage des Bundesfinanzgerichtes, wie der Zusatz in den Schulbesuchsbestätigungen "Wochenstunden im Wintersemester (bzw. im Sommersemester): 20 Wochenstunden" zu verstehen sei, wenn - laut Semesterzeugnissen - der Schüler lediglich in vier Unterrichtsgegenständen im Ausmaß von acht bzw. neun Wochenstunden beurteilt worden sei und die übrigen Unterrichtsgegenstände im Ausmaß von 16 bzw. 17 Wochenstunden als "eingebracht" beurteilt worden seien, wurde von der andragogischen Koordinatorin der Abendschule dahingehend beantwortet (E-Mail vom 2. Februar 2026), dass der Unterricht an der Abendschule an drei Tagen pro Woche stattfinde und die restliche Zeit für das Selbststudium vorgesehen sei.
§ 299 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:"§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat."
Die Aufhebung eines Bescheids nach § 299 BAO setzt voraus, dass der Spruch des Bescheids nicht dem Gesetz entspricht, somit, dass der Inhalt des Bescheids nicht richtig ist (vgl. VwGH 17.12.2014, 2011/13/0099; VwGH 30.6.2015, 2013/17/0009). Eine unzureichende Begründung des Bescheids oder allfällige andere Mängel in dem Verfahren, das zur Erlassung des Bescheids geführt hat, stellen für sich allein noch keinen Grund für eine Aufhebung des Bescheids nach § 299 BAO dar (vgl. VwGH 7.4.2020, Ra 2017/13/0009).
Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Spruchs eines Bescheides ist auf den vom Antragsteller genannten Aufhebungsgrund abzustellen. Sache des Beschwerdeverfahrens bilden daher die diesbezüglichen Ausführungen im Aufhebungsantrag (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 299 Rz 28a mwN).
Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl. etwa VwGH 24.6.2010, 2010/15/0059).
Nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. […]
Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967).
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 26/2009 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro für jedes Kind zu. […] Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 lit. a Schulorganisationsgesetz können als Sonderformen der Handelsschule geführt werden:Handelsschulen für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Handelsschule zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 1 lit. a Schulorganisationsgesetz können als Sonderformen der Handelsakademie geführt werden:Handelsakademien für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer Handelsakademie zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren.
Die Begründung ist zur Deutung eines Bescheidspruches, über dessen Inhalt Zweifel bestehen, heranzuziehen (VwGH 19.12.2024, Ra 2023/15/0040).Der angefochtene Abweisungsbescheid vom 26. März 2025 nimmt ausschließlich Bezug auf den Rückforderungsbescheid vom 22. Oktober 2024 und eine damit zusammenhängende Versäumung der Beschwerdefrist. Der wegen res iudicata ergangene Zurückweisungsbescheid vom 25. November 2024 wird hingegen nicht erwähnt. Daher ist dem Bescheidspruch im Zweifel der Inhalt zuzumessen, dass lediglich über den Antrag vom 19. Februar 2025 (eingebracht am 20. Februar 2025) auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 22. Oktober 2024 gemäß § 299 BAO abgesprochen worden ist.Die Bf. ist ebenfalls von diesem Spruchinhalt ausgegangen, da sich auch die vorliegende Beschwerde vom 22. April 2025 inhaltlich ausschließlich gegen die mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. März 2025 erfolgte Abweisung des Antrages vom 19. Februar 2025 auf Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2024 über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume September 2023 bis Juni 2024 gemäß § 299 BAO richtet. Dies ergibt sich etwa aus dem Beschwerdeantrag, der wie folgt lautet (auszugsweise): "…der Beschwerde Folge zu geben und ihrem Antrag auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 22.10.2024 Folge zu geben und sodann die zu Unrecht einbehaltenen Beträge … auszuzahlen." Im Vorlageantrag heißt es u.a.: "Die Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung des Aufhebungsantrags gemäß § 299 Abs. 1 BAO gegen den Rückforderungsbescheid vom 22.10.2024."
Die Änderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes darf nicht zu einer Entscheidung führen, die nicht "Sache" (also Gegenstand des Verfahrens) vor der Abgabenbehörde war. "Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde bildete (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 279 Tz 10 ff und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Sache, über die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist, ist daher die mit Aufhebungsantrag vom 19. Februar 2025 beantragte Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2024 über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume September 2023 bis Juni 2024 gemäß § 299 BAO und nicht die ebenfalls beantragte Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom 25. November 2024.
Für minderjährige Kinder gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 wird unabhängig davon, ob sie einer Berufsausbildung nachgehen, Familienbeihilfe gewährt. Für volljährige Kinder ist Voraussetzung für die Beihilfengewährung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass diese für einen Beruf ausgebildet werden.
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des - im gegenständlichen Fall nicht einschlägigen - im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich.Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen tatsächlich gelingt.Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 20.2.2025, Ra 2024/16/0067, mwN).
Nach dieser Rechtsprechung kommt es entgegen der in der Eingabe vom 27. Februar ("aufgetragene Urkundenvorlage") vertretenen Auffassung nicht allein auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg an, sondern muss die Berufsausbildung auch quantitative Kriterien erfüllen und die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Aus den vorgelegten Semesterzeugnissen ist ersichtlich, dass der Sohn der Bf. an der Abendschule der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule für Berufstätige in ***Ort2*** in den Klassen/Modulverbänden 5BT (im Wintersemester von 23. Oktober 2023 bis 16. Februar 2024) und 6BT (Sommersemester von 26. Februar 2024 bis 5. Juli 2024) in der Schulart "Handelsakademie für Berufstätige" nach dem Lehrplan BGBl. II Nr. 205/2015 vom 21. Juli 2015 unterrichtet worden ist.
Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, ist nach der Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen. Der Besuch einer Schule für Berufstätige kann Berufsausbildung darstellen, wenn der Schulbesuch samt Vor- und Nachbereitungszeit die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben (insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden) an, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu sprechen.
Wenn bei einer 25 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung die Hälfte der Unterrichtsgegenstände infolge Abwesenheit vom Unterricht nicht beurteilt wird, ist davon auszugehen, dass die Berufsausbildung nicht die volle Zeit des Schülers in Anspruch genommen hat (vgl. wiederum Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 40, mwN).Gleiches muss gelten, wenn bei einer 25 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung mehr als die Hälfte der Gegenstände gemäß den schulrechtlichen Bestimmungen aufgrund der schulischen Vorbildung angerechnet werden konnte und für diese "eingebrachten" Gegenstände keine Leistungsfeststellungen an der Schule mehr vorgesehen waren.
Mit dem Besuch der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule für Berufstätige in ***Ort2*** mit 13 Wochenstunden Unterricht und einem Gesamtzeitaufwand (inklusive Selbststudium, Hausübungen und Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsstunden sowie Prüfungsvorbereitungen) von höchstens 20 Wochenstunden, wurde die volle Zeit des Sohnes der Bf. nicht in Anspruch genommen.
Bei dieser Sach- und Beweislage kann der Annahme der belangten Behörde, dass die Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nahm, nicht entgegengetreten werden. In den Rückforderungszeiträumen von November 2023 bis Juni 2024 lag daher mangels Erfüllung der quantitativen Anforderungen keine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 26 Rz 12 u. 13, mwH auf die VwGH-Judikatur). Der Abgabenbehörde ist bei ihrer Entscheidung auch kein Ermessen eingeräumt.
Fehlt es somit an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist gemäß § 33 Abs. 3 letzter Satz EstG 1988 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 10).
Im Beschwerdeverfahren ist hingegen aufgrund der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung der Bundeshandelsakademie in ***Ort1*** unstrittig, dass der volljährige Sohn der Bf. von 11. September 2023 bis 23. Oktober 2023 die genannte Einrichtung (Tagesschule) besuchte, dieser Schulbesuch eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 darstellte, die erforderliche Beanspruchung der "vollen Zeit" des Kindes mangels gegenteiliger Anhaltspunkte diesbezüglich als gegeben anzusehen ist und insoweit die Zeiträume September 2023 und Oktober 2023 von der Rückforderung auszunehmen sind.
Ein Rückforderungsbescheid gemäß § 26 FLAG 1967 ist ein Sammelbescheid, und zwar sowohl hinsichtlich der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages sowie eines allfälligen Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe als auch hinsichtlich der Zeiträume, für die zurückgefordert wird. (vgl Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 26 Rz 11).
Die mit Bescheid vom 22. Oktober 2024 ausgesprochene Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume September 2023 und Oktober 2023 erweist sich daher im Rahmen der im Antrag vom 19. Februar 2025 geltend gemachten Aufhebungsgründe als zu Unrecht erfolgt. Da eine Gewissheit der Rechtswidrigkeit des Spruches des Rückforderungsbescheides vorliegt, ist dieser einer Aufhebung nach § 299 BAO zugänglich. Hinsichtlich der genannten Zeiträume wurde somit der Antrag vom 19. Februar 2025 auf Aufhebung des genannten Bescheides vom 22. Oktober 2024 gemäß § 299 BAO mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 26. März 2025 zu Unrecht abgewiesen.
Die Aufhebung nach § 299 BAO stellt eine Ermessensentscheidung dar. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei der Ermessensübung kommt dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine zentrale Bedeutung zu. Grundsätzlich kommt dem Prinzip der Rechtmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit (Rechtsbeständigkeit) zu. Eine Aufhebung wird idR dann zu unterlassen sein, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat, etwa weil Fehler sich inner- oder überperiodisch im Wesentlichen ausgleichen (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 299 Rz 54 und 55, mwN). Im vorliegenden Beschwerdefall sprechen das Prinzip der Rechtmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) und eine nicht bloß geringfügige Rechtswidrigkeit für die beantragte Aufhebung des im Spruch genannten Bescheides hinsichtlich der Zeiträume September und Oktober 2023. Auch die nach § 20 BAO zu beachtende Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben) spricht nicht gegen die Aufhebung gemäß § 299 BAO.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 5. Februar 2026
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