§ 26 6. Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz.
§ 26 6. Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz. — BAO
§ 26 6. Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz. — BAO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Bezugsbereich Abs. 3 erster Satz: für Abgabenansprüche ab 1. 1. 1989
(Art. II, Z 1, BGBl. Nr. 412/1988).
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
Inkrafttretungsdatum
30. Juli 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12043723
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(2) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.
(3) In einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte), werden wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. Das gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, und für deren minderjährige Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören.