JudikaturBFG

RV/7500260/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
12. August 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 18. März 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 17. März 2025, Zahl: MA67/ZAHL/2024, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesenDas angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 15,00) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 75,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt € 100,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Der Magistrat der Stadt Wien wird als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

V. Eine Revision durch die Beschwerdeführerin wegen Verletzung in Rechten ist nicht zulässig. Eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom 17. März 2025, Zahl: MA67/ZAHL/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 20. September 2024 um 09:08 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Reschgasse 29, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.

Das Straferkenntnis wurde auszugsweise wie folgt begründet:

"[…]

In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie ein, dass Sie über Handyparken einen Parkschein gelöst haben, der mit 09:08 Uhr beginnt, und daher die Strafverfügung nicht gerechtfertigt ist. Zum Beweis dafür würden Sie einen Ausdruck aus der Handyparken-APP vorlegen. Es wäre ersichtlich, dass der Parkschein Nr. 504,523,122 am 20.09.2024 von 09:08 Uhr bis 09:23 Uhr gültig gewesen wäre.

[…]

Eine Nachschau im HANDY-Parken-System ergab, dass der genannte Parkschein mit der Nummer 504,523,122 am besagten Tag um 09:08 Uhr aktiviert wurde.

Jedoch findet Ihre offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit Sie gleichsam eine Rückwirkung unterstellen, sodass beispielsweise bei Erhalt der Buchungsbetätigung über die APP um 09:08:21 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 09:08:00 Uhr beginnen würde - findet im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.

[…]

Dass Sie sich zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Parkraumüberwachungsorgan nicht beim abgestellten Kfz befanden, ergibt sich aus den Fotos des*der Meldungslegers*in.

Die im Rahmen der Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos zeigen zweifelsfrei, dass sich zum Beanstandungszeitpunkt keine Person im (oder beim) Kfz befunden hat. Wären Sie beim Lösen des elektronischen Parkscheines im Kfz bzw. in der Nähe des Kfz angetroffen worden, wäre es zu keiner Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan gekommen und im Fall einer Beanstandung dieser Umstand aktenmäßig festgehalten worden.

Wenn Sie daher eine Parkscheinbuchung für 09:08 Uhr Systemzeit elektronisch bestätigt bekommen haben, kann die Bestätigung dieser Buchung nur in Abwesenheit vom Kfz empfangen worden sein. Damit steht unzweifelhaft fest, dass Sie erst nach der Abfrage durch das Parkraumüberwachungsorgan Ihren elektronischen Parkschein bestätigt bekommen haben. Somit war tatbestandsmäßig im Zeitpunkt der Parkraumüberwachungshandlung für das betreffende Kfz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone kein Parkschein gelöst und bestätigt.

[…]"

In der Beschwerde vom 18. März 2025 wurde ausgeführt:

"beiliegend übermittle ich Ihnen nochmals meinen Einspruch gegen diese Strafverfügung, sowie den elektronischen Parkschein, der zum Zeitpunkt (09:08) der Strafe Gültigkeit hatte.Ich habe daher weder ohne noch mit ungültigem Parkschein das Fahrzeug abgestellt.

Die Begründung einer "fahrlässigen Verlängerung" der Parkzeit ist daher nicht gerechtfertigt.

Sollte mein berechtigter Einspruch trotz Belegen aberkannt werden, muss ich meinerseits einen Anwalt einschalten"

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Feststellungen

***Bf1*** (Beschwerdeführerin) hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 20. September 2024 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Reschgasse 29, abgestellt.

Sie löste mit ihrem Mobiltelefon einen elektronischen Parkschein für 15 Minuten, wobei die Buchung um 09:08 Uhr erfolgte und sie dazu eine Bestätigung mit der Bestätigungsnummer ***2*** erhalten hatte.

Die Buchungsbestätigung erfolgte, nachdem sich die Beschwerdeführerin vom verfahrensgegenständlichen Fahrzeug entfernt hatte, sodass dieses bei einer Kontrolle durch ein Parkraumüberwachungsorgan am 20. September 2024, 09:08 Uhr, nicht mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet war. Im Zeitpunkt der Vornahme der Kontrolle war die Beschwerdeführerin nicht im oder beim Fahrzeug anwesend.

Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich nicht vorbestraft. Sie verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

2. Beweiswürdigung

Die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente ergeben sich aus dem Verfahrensakt:

Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeug durch die beschwerdeführende Partei ergibt sich aus der am 26. November 2024 erteilten Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin.

Tatort, Beanstandungszeitpunkt, Fahrzeugkennzeichen und das Fehlen eines gültigen Parkscheins hat das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan in seiner Anzeige festgehalten.

Die Tatsache, dass sich die beschwerdeführende Partei zum 20. September 2024, 09:08 Uhr, weder im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug noch in dessen unmittelbarer Nähe aufgehalten hat, wurde ebenso fotografisch dokumentiert wie der Abstellort und das Kennzeichen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sowie das Nichtvorhandensein eines gültigen (Papier)-Parkscheines hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung dauert der gesamte Kontrollvorgang des Parkraumüberwachungsorgans (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der Fahrzeugdaten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am PDA, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken des Etiketts mit den für den Kontrollvorgang erforderlichen Daten, welches auf die Organstrafverfügung geklebt wird, Verpacken und Anbringen der Organstrafverfügung am Fahrzeug) so lange, dass diese Amtshandlung einer im oder unmittelbar beim Fahrzeug befindlichen Person nicht verborgen bleiben kann.

Nachdem die beschwerdeführende Partei nicht einmal behauptet hat, zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug oder zumindest in dessen unmittelbarere Nähe gewesen zu sein, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass sich die beschwerdeführende Partei von ihrem Fahrzeug entfernt hat bevor die Aktivierung des elektronischen 15-Minuten-Parkschein mit der Nummer ***2*** vom System "Handy Parken" bestätigt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)

Objektives Tatbild

Die Beschwerdeführerin plante, ihr Kraftfahrzeug für 15 Minuten abzustellen und nutzte dafür einen elektronischen Parkschein.

Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ist grundsätzlich eine Abgabe zu entrichten (§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung). Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist (§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung).

Der Begriff "Abstellen" umfasst das Halten bzw. das Parken im Sinne Straßenverkehrsordnung 1960 (§ 1 Abs. 2 1. Wiener Parkometerabgabeverordnung).

Entscheidend bei der Verwendung eines elektronischen Parkscheines ist die Bestätigung der Abstellanmeldung durch das elektronische System (§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung bzw. § 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Nach Anmeldung der Abstellung mittels SMS oder Internet-Applikation ist gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung die Rückmeldung des elektronischen Systems per SMS oder Internet-Applikation über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Erst bei Erhalt der Bestätigung darf das Fahrzeug für 15 Minuten abgestellt werden. Danach darf das Fahrzeug, wie nach Entwertung eines Papierparkscheines, verlassen werden.

Spätestens beim Verlassen des Kraftfahrzeuges ist davon auszugehen, dass das Kraftfahrzeug abgestellt ist und der elektronische Parkschein bereits aktiviert sein muss. Die Aktivierung setzt jedoch den Erhalt der Buchungsbestätigung voraus.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten. Entfernt sich ein Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug, so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach dem Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26.01.1998, 96/17/0354).

Die beschwerdeführende Partei hat den Erhalt der Bestätigung der Abstellanmeldung nicht beim Kraftfahrzeug abgewartet, sondern hat die Buchungsbestätigung für den elektronischen 15-Minuten-Parkschein mit der Nummer ***2*** erhalten, nachdem sie sich vom verfahrensgegenständlichen Fahrzeug entfernt hatte, und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

Verschulden

§ 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Die beschwerdeführende Partei brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Strafbemessung

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006).

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25.11.2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16.05.2011, 2011/17/0053, mwN).

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die Anzahl der vom Bundesfinanzgericht in der Vergangenheit zu beurteilender vergleichbarer Sachverhalte, in denen beim Verlassen des Fahrzeuges bzw. aus der Ferne der elektronische Parkschein aktiviert wurde, lässt eine Herabsetzung der Strafe aus generalpräventiven Gründen nicht zu.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Dieser wurde von der belangten Behörde bereits entsprechend gewürdigt. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 75,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) als unbegründet abzuweisen.

Mündliche Verhandlung

Das Bundesfinanzgericht kann gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG unter anderem von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (Z 1) oder im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Z 3) und zusätzlich keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der aktenkundige Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig erscheint und auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt.

Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.)

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Vollstreckung (Spruchpunkt IV.)

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13.05.2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 Anm. 6).

4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt V.)

Gemäß Art. 133 Abs. 6 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Z 1) oder die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Z 2).

Nach Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass, wenn Gegenstand des Erkenntnisses eine geringe Geldstrafe ist, die Revision unzulässig ist.

Dem wurde durch § 25a VwGG Rechnung getragen:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten ( Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, und eine Geldstrafe bis zu € 400 tatsächlich verhängt wurde, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01.09.2022, Ra 2022/16/0080, mwN).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird ( Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hatte, ob die das Fahrzeug lenkende Person die Buchungsbestätigung des elektronischen Parkscheines im Fahrzeug abgewartet hat.

 

Wien, am 12. August 2025