Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1*** (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.), Famlienwohnsitz, EUmitgliedsstaat, über die Beschwerde des Bf. vom 16. September 2024 gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 des Finanzamtes Österreich vom 22. August 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (abgekürzt: Bf.) brachte am 29. April 2024 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Einkommensteuererklärung) für das Jahr 2023 beim Finanzamt Österreich ein. Darin machte er als Werbungskosten geltend:Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.060,00 Euro,Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 2.205,00 Euro.
Er beantragte gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988, im Jahr 2023 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden. Im Ansässigkeitsstaat (EUmitgliedsstaat) habe er 2023 Einkünfte in Höhe von 0,00 Euro erzielt. Es wurde auch eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde eingebracht, wonach der Bf. in seinem Ansässigkeitsstaat EUmitgliedsstaat 2023 (nur) mit seinen österreichischen Einkünften steuerpflichtig gewesen sei. Es wurde auch eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde eingebracht, wonach die Ehegattin EhefrauBf. in ihrem Ansässigkeitsstaat EUmitgliedsstaat 2023 mit Einkünften in Höhe von 0,00 Euro steuerpflichtig gewesen sei.
Das Finanzamt Österreich stellte dem Bf. mit Schreiben vom 15. Juli 2024 mehrere Fragen zu seinem Familienwohnsitz, den Modalitäten und Kosten der Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz, der Wohnsituation am Arbeitsort, Kostenersätzen des Arbeitgebers, eine Frage zu den Einkünften der Partnerin (bereits durch die Beilagen zur Steuererklärung bekannt) und - was sich im vorliegenden Fall insbesondere relevant ist: "Aus welchem Grund kann der Familienwohnsitz nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt werden?" Als Frist zur Beantwortung wurde der 26. August 2024 angegeben.
Das Finanzamt Österreich erließ an den Bf. den angefochtenen, mit 22. August 2024 datierten Einkommensteuerbescheid 2023, in welchem Werbungskosten nur in Form des Pauschbetrages von 132,00 Euro berücksichtigt wurden. Der Bescheid wurde folgendermaßen begründet: "Ihnen wurden die Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, da Sie nachstehende Fragen nicht beantwortet/nachgewiesen haben:· Nachweis über Ihren eigenen Wohnraum am Familienwohnsitz z.B. durch Mietvertrag, Kaulvertrag oder einer entsprechenden Haushaltsführung· Welches Verkehrsmittel benutzen Sie für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz? Nachweis: Aufstellung z. B. über Treibstoffkosten, Fahrtenbuch, Fahrscheine, Beiträge für Mitfahrgelegenheiten· Haben Sie am Beschäftigungsort eine Wohn- oder Schlafmöglichkeit?Nachweis: Mietvertrag inkl. Angabe über Größe der Wohnung (m2) und Zahlungsbelege oder Bestätigung des Arbeitgebers über die Zurverfügungstellung einer Schlafstelle· Aus welchem Grund kann der Familienwohnsitz nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt werden? Ihre Partnerin hat It. vorgelegten E9 keine Einkünfte am Familienwohnsitz."
Der Bf. erhob mit Schreiben vom 16. September 2024 Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid und brachte vor: "Mein Lebensmittelpunkt liegt in EUmitgliedsstaat, wo meine Frau und meine Tochter leben. Meine ganze Familie und meine Freunde sind in EUmitgliedsstaat. Ich habe in diesem Alter nicht vor, meinen Wohnort zu wechseln. Am 5. August 2024 habe ich eine Antwort mit allen Bestätigungen zum Führen eines Doppelhaushalts und den Kosten für die Bezahlung einer Wohnung in Österreich an das Büro geschickt. Ich hatte eine Frist, um bis zum 26. September 2024 zu antworten. Warum wurde der Steuerbescheid also am 22. August 2024 erlassen? Ich bitte um Berücksichtigung der Reisekosten nach EUmitgliedsstaat und der Übernachtungskosten. Ich sende alle Bestätigungen erneut. Ich warte auf die richtige Steuerentscheidung."
Beigelegt waren (soweit auf Deutsch oder auf SpracheEUmitgliedsstaat mit erkennbarem Inhalt):Mietvertrag, an den Bf. gerichtete Gas-, Strom- und Wasserrechnungen am Wohnsitz in EUmitgliedsstaat,Bestätigung des Arbeitgebers über Nächtigung in Österreich,Aufstellung über Unterkunftskosten in Höhe von 2.205,00 Euro im Jahr 2023 (Unterkunft: Familienname), wobei die Kostenersätze des Arbeitgebers in Höhe von 15,00/Arbeitstag schon abgezogen sind.Antwortschreiben vom 5. August 2024: Der Bf. habe am Familienwohnsitz mit Ehefrau und Tochter gewohnt, die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnsitz betrage ca. 900 km, der Bf. sei mit einem Leihauto gemeinsam mit einem Kollegen gefahren mit Kostenteilung, er habe keine Vergütung für Familienheimfahrten erhalten, er könne nicht nach Österreich umziehen, weil seine Ehefrau, Tochter und die ganze Familie in EUmitgliedsstaat seien; dort sei sein Lebensmittelpunkt.
Das Finanzamt Österreich erließ an den Bf. eine mit 14. Jänner 2025 datierte, abweisende Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO mit folgender Begründung "In Ihren Nachreichungen, teilweise ohne (beglaubigter) deutscher Übersetzung, haben Sie weder die Familienheimfahrten selbst (lückenloses Fahrtenbuch, Serviceheft) bzw. laut Ihren Angaben eine Auto-Verleihung ohne Nachweis eines Vertrages noch die Kosten der Familienheimfahrten (Tankbelege etc.) nachgewiesen. Die Kosten für Familienheimfahrten können nur bis zur Höhe des höchstmöglichen Pendlerpauschales anerkannt werden. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass die Kosten in Höhe des höchstmöglichen Pendlerpauschales auch ohne konkrete Nachweise über die Anzahl der monatlichen erfolgten Heimfahrten anzuerkennen sind. Vielmehr werden die beantragten Kosten für Familienheimfahrten mangels Nachweis nicht anerkannt.Der Aufwand für die beantragte doppelte Haushaltsführung wurde wieder nur mittels einer Unterkunftsaufstellung ohne Nachweis des Unterkunftsgebers, Mietvertrag und Zahlungsnachweises vorgelegt.Mangels Nachweis wird Ihnen der Aufwand für die doppelte Haushaltsführung nicht berücksichtigt."
Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom 7. Februar 2025 (eingelangt 10. Februar 2025) Beschwerde, was als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom 16. September 2024 durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag gemäß § 264 BAO), welcher das einzig vorgesehene Rechtsmittel in Reaktion auf eine Beschwerdevorentscheidung darstellt, zu werten ist. Der Bf. brachte vor: "Ich möchte erklären, dass ich einen gemeinsamen Haushalt mit meine Ehefrau EhefrauBf. in der Str. Famlienwohnsitz führe. Wir haben ein Wohnung angemietet und leben dort. Zur Bestätigung sende ich eine beglaubigte Übersetzung Mietvertrages. Strom - und Gasrechnungen wurden schon an das Finanzamt geschickt. Meinen Lebensmittelpunkt habe ich in EUmitgliedsstaat, wo meine Familie ist. Ich bitte um die Berücksichtigung der Kosten für Reisen nach EUmitgliedsstaat. Ich habe mit ein Auto von Auto-Verleihung gefahren. Bitte berücksichtigen Sie auch die Kosten für die Übernachtungskosten in Höhe von 2.205 Euro. Mein Arbeitgeber hat nur teilweise diese Kosten berücksichtigt. Ich habe Ihre Schreiben Ende Januar erhalten. Bitte nehmen Sie meine Berufung daher als termingerecht an und ich bitte um Bearbeitung."Der Bf. legte auch beglaubigte Übersetzungen AusDerSpracheEUmitgliedsstaat der Bescheinigung über die Vermietung eines Personenkraftwagens an den Bf. und des Mietvertrages über den Familienwohnsitz des Bf. bei. Weiters legte er die Lohnabrechnungen des Jahres 2023, eine Meldebestätigung am Wohnsitz in EUmitgliedsstaat und eine Urkunde über die Eheschließung im Jahr 1993 bei.
Das Finanzamt Österreich legte die Beschwerde am 26. August 2025 dem Bundesfinanzgericht vor und erstattete an das Bundesfinanzgericht einen mit 26. August 2025 datierten Vorlagebericht im Sinne des § 265 Abs. 3 BAO, welchen es gemäß § 265 Abs. 4 BAO auch dem Bf. übermittelte. Darin nahm das Finanzamt dahingehend Stellung zur Beschwerde, dass keine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort vorliege. Überdies seien die tatsächlichen Kosten für die Fahrten weder beziffert, dargelegt oder nachgewiesen worden seien.Hinsichtlich des Sachverhaltes führte das Finanzamt aus: "Der Bf ist bereits seit Juni 2010 durchgehend über eine Personalleasingfirma in Österreich beschäftigt. Dazu wurden regelmäßig Wohnsitze im nahen Umfeld in Ort1BundeslandX, Ort2BundeslandX sowie Ort3BundeslandY gemeldet. Seitens der Behörde kann somit ausgeschlossen werden, dass eine vorübergehende Unzumutbarkeit aufgrund ständig wechselnder Arbeitsstätten oder aufgrund befristeter Tätigkeit (von drei bis 5 Jahren) vorliegen. Auch leben am Familienwohnsitz keine minderjährigen, unterhaltspflichtigen Kinder. Die Differenzzahlungen für KindK1, geb. GeburtsdatumKindK1, sowie KindK2, geb. GeburtsdatumKindK2, wurden nach ha. bekannten Grundlagen längstens eingestellt."Abschließend führte das Finanzamt aus: "Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass weder die Beschwerde, noch der Vorlageantrag eigenhändig unterfertigt wurde, ein Mängelbehebungsauftrag seitens der Abgabenbehörde ist im bisherigen Verfahren leider unterblieben."
Zu den abschließenden Ausführungen des Finanzamtes hält das Bundesfinanzgericht fest: Die beiden Rechtsmittelschriften sind nicht eigenhändig unterschrieben, sondern es ist der Name des Bf. in gerundeten bzw. geschnörkelten Schriftarten unterhalb des Textes gedruckt. (Weiteres am Ende der Begründung)
Zu den sachverhaltsmäßigen Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht, welchen der Bf. erhalten hat (vgl. unten: erste und zweite E-Mail vom 5. Oktober 2025), hält das Bundesfinanzgericht fest:
Im zentralen Melderegister sind folgende Wohnsitze des Bf. in Österreich verzeichnet (mit einer Ausnahme als Nebenwohnsitz vermerkt):
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"25.11.2013 - 10. 12.2013: Adresse1, Ort1BundeslandX;"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"20.01.2016 - 19.11.2018: Adresse2, Ort1BundeslandX, Unterkunftgeber: Familie Familienname (bis 14.10.2016 als Nebenwohnsitz und danach als Hauptwohnsitz vermerkt);"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"14.12.2018 - 20.03.2020: Adresse2, Ort1BundeslandX, Unterkunftgeber: Familie Familienname;"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"14.04.2020 - 23.12.2020: Adresse2, Ort1BundeslandX, Unterkunftgeber: Familie Familienname;"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"21.01.2021 - 28.11.2024: Adresse2, Ort1BundeslandX, Unterkunftgeberin: Vorname Familienname;"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"21.11.2024 - 30.12.2024: Adresse4, Ort3BundeslandY;"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"21.01.2025 - 10.03.2025: Adresse4, Ort3BundeslandY;"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"18.03.2025 - 03.04.2025: Adresse4, Ort3BundeslandY;"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Ab 31.03.2025: Adresse3, Ort2BundeslandX, Unterkunftgeberin: dritterUnterkunftgeber GesmbH."
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Im Einkommensteuerbescheid 2016 vom 29. August 2017 wurden 2.720,95 € Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten angesetzt.
In der Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2017 vom 12. Dezember 2018 wurden 1.605,00 € Kosten der doppelten Haushaltsführung und 2.801,12 € Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten angesetzt.
In der Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2018 vom 9. Februar 2021 wurden 1.958,00 € Kosten der doppelten Haushaltsführung und 1.900,00 € Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten angesetzt.
Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom 19. November 2021 wurden 1.965,00 € Kosten der doppelten Haushaltsführung und 860,00 € Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten angesetzt.
Im Einkommensteuerbescheid 2020 vom 19. November 2021 wurden 1.957,00 € Kosten der doppelten Haushaltsführung und 380,00 € Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten angesetzt.
Im Einkommensteuerbescheid 2021 vom 14. September 2022 wurden erklärungsgemäß 2.417,00 € Kosten der doppelten Haushaltsführung und 3.672,00 € Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten angesetzt.
Im Einkommensteuerbescheid 2022 vom 13. September 2023 wurden erklärungsgemäß 6.040,00 € Kosten der doppelten Haushaltsführung und 3.366,00 € Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten angesetzt.
Die Meldedaten der Jahre 2016 bis 2023 stehen mit den Unterkunftgebern laut Aufstellungen der Kosten der Unterkunft im Einklang.
Der Bf. sendete eine erste E-Mail vom 5. Oktober 2025 (19:43 Uhr) an das Bundesfinanzgericht, worin er ausführte: "Dass ich schon so viele Jahre in Österreich arbeite.Das hat nichts damit zu tun, wo ich wohne.Nach all den Jahren, die ich in Österreich gearbeitet habe, wusste ich nie, wann sie sagen würden, es gäbe keine Arbeit.Ich habe nie daran gedacht, mich dauerhaft in Österreich niederzulassen.Weil eine feste Anstellung nie garantiert war.Ich schicke Ihnen die Tankrechnungen.Bitte prüfen Sie meinen Fall positiv."Mit dieser E-Mail wurden auch übermittelt: erste Seite des Vorlageberichtes des Finanzamtes, Fragenbeantwortung vom 05.08.2024, Aufstellung der Kosten der Unterkunft in Österreich, Formular E9 (keine steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin in EUmitgliedsstaat), an den Bf. adressierte Rechnungen über die Gas-, Strom- und Wasserkosten des Wohnsitzes in EUmitgliedsstaat.
Mit einer zweiten E-Mail vom 5. Oktober 2025 (19:48 Uhr) übermittelte der Bf. an das Bundesfinanzgericht die erste Seite des Mietvertrages zum Wohnsitz in EUmitgliedsstaat und die erste Seite des Vorlageberichtes des Finanzamtes.
Mit einer dritten E-Mail vom 5. Oktober 2025 (19:51 Uhr) übermittelte der Bf. an das Bundesfinanzgericht die Beschwerde (eigentlich Vorlageantrag) vom 07.02.2025, Aufstellung über die Kosten der Unterkunft in Österreich, beglaubigte Übersetzungen AusDerSpracheEUmitgliedsstaat der Bescheinigung über die Vermietung eines Personenkraftwagens an den Bf. und des Mietvertrages über den Wohnsitz des Bf. in EUmitgliedsstaat bei. Weiters legte er die Lohnabrechnungen des Jahres 2023, eine Meldebestätigung am Wohnsitz in EUmitgliedsstaat und eine Urkunde über die Eheschließung im Jahr 1993 bei.
Am 9. Oktober 2025 übermittelte das Finanzamt Österreich dem Bundesfinanzgericht Tankrechnungen von Tankstellen in Ort2BundeslandX. Dies ist eine Nachbargemeinde von Ort1BundeslandX.
Sachverhalt im Streitjahr 2023 (bzw. in anderen Jahren, wenn hier relevant):
Der Bf. hatte den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der StadtEUmitgliedsstaat, wo er an der Wohnadresse einen Wohnsitz gemietet hatte, wobei er im Mietvertrag als einziger Mieter aufschien. Auch die Strom-, Gas- und Wasserrechnungen gingen an ihn persönlich. Der Bf. trug die Kosten dieses Wohnsitzes. Die ebenfalls dort wohnhafte Ehegattin des Bf. erzielte keine Einkünfte. Die Töchter waren volljährig.
Der Bf. war in Österreich von 2016 bis zum 15. November 2024 bei einem Personal-Leasing-Unternehmen, der AgmbH, beschäftigt. Ab 18. November 2024 war er bei der bGmbH beschäftigt.
Der Bf. vollendete im Jahr 2016 sein 45. Lebensjahr und im Jahr 2023 sein 52. Lebensjahr.
Die Unterkunft des Bf. am Arbeitsort war von 2016 bis November 2024 in Adresse2, Ort1BundeslandX, einer Nachbargemeinde von Ort2BundeslandX.
Ab November 2024 bis März 2025 war der Arbeitsort des Bf. in einem anderen Bundesland, in Ort3BundeslandY und danach wieder im ursprünglichen Bundesland in Ort2BundeslandX.
Die Unterkunft des Bf. am Arbeitsort in Adresse2, Ort1BundeslandX, verursachte dem Bf. im Jahr 2023 Kosten in Höhe von 2.205,00 € (Anteil des Arbeitgebers bereits abgezogen).
Die Fahrtstrecke zwischen Ort1BundeslandX und der StadtEUmitgliedsstaat beträgt auf der kürzesten Route 822 km (Fahrzeit 9 Stunden 10 Minuten), auf der schnellsten Route 857 km (9 Stunden 4 Minuten) und bei einer Umfahrung einesStaates, sodass dort keine Vignettengebühr anfällt, 1.036 km (10 Stunden 21 Minuten). Die tägliche Fahrt von der StadtEUmitgliedsstaat zum Arbeitsort und zurück ist unzumutbar.
Die Fahrten des Bf. zwischen seinem Wohnsitz in EUmitgliedsstaat und seinem Wohnsitz am Arbeitsort verursachten dem Bf. Kosten, deren Höhe aber nicht feststellbar ist.
Beweiswürdigung:
Die Wohn- und Lebenssituation des Bf. und seiner Ehegattin in EUmitgliedsstaat ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Bf. in Verbindung mit den von ihm vorgelegten Unterlagen. Mangels Einkünften seiner Ehegattin fiel dem Bf. die Tragung sämtlicher Kosten des Wohnsitzes in EUmitgliedsstaat zu. Dass seine Töchter bereits volljährig sind, ergibt sich aus der Aktenlage.
Die Arbeitgeber des Bf. bis 2024 ergeben sich aus den übermittelten Lohnzetteln. Die Wohnorte des Bf. in Österreich von 2016 bis 2025 ergeben sich aus dem zentralen Melderegister, welche - soweit aktenkundig, d.h. bis 2023 - im Einklang mit den Aufstellungen der Kosten der Unterkunft stehen. Diese Aufstellungen sind glaubwürdig.
Die Fahrtstrecken und Fahrzeiten zwischen Ort1BundeslandX und der StadtEUmitgliedsstaat sind mit dem Z-Routenplaner ermittelt worden. Sie stimmen größenordnungsmäßig mit dem Vorbringen des Bf. überein. Die Abweichungen im Detail sind nicht relevant, weil die tägliche Fahrt von der StadtEUmitgliedsstaat zum Arbeitsort und zurück jedenfalls unzumutbar ist.
Die Kosten für die Familienheimfahrten können nicht nur aus den vorgelegten Tankrechnungen ermittelt werden. Einerseits sind auch die Ausgaben für den Leihwagen in die Fahrtkosten einzubeziehen. Andererseits sind die Gesamtkosten aufzuteilen, wenn mehr als eine Person im Fahrzeug (mit)gefahren ist. Die Aufteilung kann nur hilfsweise durch die Anzahl der Personen geteilt werden, um den Anteil eines jeden zu ermitteln. Auch ist zu bedenken, dass dann, wenn die Besetzung des Fahrzeuges nicht bei allen Fahrten gleich ist, die Kosten jeder einzelnen Fahrt aufzuteilen sind bzw. nur einer Person entstehen.
Rechtliche Würdigung:
Als Familienwohnsitz gilt bei einem verheirateten Steuerpflichtigen jener Ort, an dem er mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (VwGH 24.11.2011, 2008/15/0235, Rechtssatz 2). Somit befand sich der Familienwohnsitz des Bf. im Streitjahr 2023 aufgrund des festgestellten Sachverhaltes in Famlienwohnsitz.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei der Einkünfteermittlung u.a. nicht abgezogen werden:
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"Z 1: ",
{
"type": "em",
"children": [
"\"Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.\""
]
}
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Z 2 lit. a ",
{
"type": "em",
"children": [
"\"Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.\""
]
}
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Diese Gesetzesstellen bedeuten grundsätzlich die Nichtabzugsfähigkeit von Wohnkosten, d.h. der Kosten des Familienwohnsitzes und der Kosten des Wohnsitzes am Arbeitsort, sowie von Kosten für Fahrten zwischen zwei Wohnsitzen.
Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind (VwGH 24.11.2011, 2008/15/0235, Rechtssatz 1). Solche beruflich bedingten Mehraufwendungen können sowohl die Kosten des Wohnsitzes am Arbeitsort, d.h. die Kosten der doppelten Haushaltsführung, als auch die Kosten für Familienheimfahrten sein.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben (dies insbesondere aus der Sicht einer sofortigen Wohnsitzverlegung), als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten. (VwGH 9.10.1991, 88/13/0121, Rechtssatz 1)
Es reicht (für die Unzumutbarkeit) nicht schon die abstrakte Möglichkeit, von der Arbeitsstelle abberufen zu werden, hin, um die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Arbeitsplatz zu rechtfertigen. Es muss sich vielmehr um eine konkret, ernsthaft und latent drohende Möglichkeit einer solchen Abberufung handeln. Davon kann beispielsweise nicht die Rede sein, wenn der Steuerpflichtige mit der Abberufung von der Arbeitsstelle nicht mit größerer Wahrscheinlichkeit rechnen musste, als im allgemeinen Arbeitnehmer privatwirtschaftlicher Unternehmen mit einem Verlust des Arbeitsplatzes zu rechnen haben. (VwGH 31.3.1987, 86/14/0165, Rechtssatz 4)
Bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2023 ist streitgegenständlich maßgebend, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes des Bf. in den Nahbereich der Arbeitsstätte im Jahr 2023 zumutbar war (vgl. VwGH 29.5.2024, Ra 2023/15/0087, Randnummer 14).
Bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2023 sind die (tatsächlichen) Verhältnisse des Jahres 2023 und zu zeitbezogenen Beurteilungen auch die Verhältnisse der Vorjahre maßgebend. Ohne Belang ist, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes bereits vor 2023 zumutbar gewesen wäre oder ob sie im Jahr 2024 zumutbar gewesen wäre. Ohne Belang ist auch die Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung bzw. der Familienheimfahrten durch das Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2016 bis 2022. Auch ein bereits im Jahr 2023 bestanden habendes Wissen um die im Jahr 2024 erfolgte Beendigung der Tätigkeit am Arbeitsort würde zu den tatsächlichen Verhältnissen des Jahres 2023 gehören. Es deutet aber nichts darauf hin, dass der Bf. bereits im Jahr 2023 von der Verlegung seines Arbeitsortes im November 2024 gewusst hätte. Die Beendigung der Tätigkeit des Bf. für die AgmbH, im November 2024, verbunden mit seiner vorübergehenden Übersiedlung nach Ort3BundeslandY, gehört für sich zu den tatsächlichen Verhältnissen des Jahres 2024.
Die Situation im Jahr 2023 im vorliegenden Einzelfall war gekennzeichnet durch:
{
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"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"Der Bf. war bereits seit 2016 am selben Arbeitsort tätig und bei demselben Arbeitgeber beschäftigt."
]
},
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"children": [
"Der Bf. war mit 52 Jahren dem Pensionsalter noch nicht nahe."
]
},
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"children": [
"Die Ehegattin erzielte am Wohnsitz in EUmitgliedsstaat keine Einkünfte."
]
},
{
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"children": [
"Am Wohnsitz in EUmitgliedsstaat lebten keine minderjährigen Kinder."
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Unter diesen Umständen war die Verlegung des Familienwohnsitzes von EUmitgliedsstaat an den Arbeitsort im Jahr 2023 zumutbar. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in EUmitgliedsstaat war privat veranlasst. Die Kosten des Wohnsitzes am Arbeitsort und der Familienheimfahrten können im Jahr 2023 bei der Ermittlung der Einkünfte nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
§ 85 Abs. 2 BAO sieht vor, dass beim Fehlen der (notwendigerweise handschriftlichen) Unterschrift auf einer schriftlichen Eingabe der Einschreiter mittels Mängelbehebungsauftrages aufzufordern ist, den Mangel innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu beheben, d.h. hier die beiden Rechtsmittelschriften (Beschwerde und Vorlageantrag) handschriftlich unterschrieben noch einmal schriftlich einzubringen, wobei beim Versäumen der Frist die Eingabe (Beschwerde bzw. Antrag) als zurückgenommen gälte. Jedoch ist nach ständiger Rechtsprechung kein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen, wenn die Eingabe von vornherein offensichtlich aussichtslos ist (Ritz/Koran, BAO8, § 85 Rz 15 mit Verweis auf Rsp). Im vorliegenden Fall ist daher kein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen, nur um im Falle der rechtzeitigen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages die Beschwerde ohnehin abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 3 B-VG)
Soweit für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung), welche keine Rechtsfragen sind, entscheidend waren, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009).
Die rechtliche Würdigung erfolgte im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0021).
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 20. November 2025
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