Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die von ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, eingebrachte Beschwerde vom 9. Dezember 2025 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung vom 17. September 2025, GZ. MA67/GZ/2025, mit dem der Einspruch gegen die an Beschuldigter als Beschuldigten ergangene Strafverfügung vom 26. März 2025, mit derselben Geschäftszahl, zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.
II. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Verfahrensgang:
Die Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) wurde am 18. Jänner 2025 um 08:35 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Rechte Wienzeile gegenüber 25-27, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte.
Mit Strafverfügung vom 26. März 2025, GZ. MA67/GZ/2025, lastete die Magistratsabteilung 67 dem Zulassungsbesitzer Herrn Beschuldigter an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) zum angeführten Zeitpunkt in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Rechte Wienzeile gegenüber 25-27, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über Beschuldigter eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
Am 10. April 2025 erfolgte ein gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung gerichteter Einspruch von Bf1 mit folgendem Inhalt (wörtlich):
"Guten Tag, wir sind eine Vermietung und das Fahrzeug war zur Tatzeit überlassen an: Mieter, AdrMieterBitte wenden Sie sich direkt an den Mieter."
Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 31. Juli 2025 (Verfahrensanordnung - Nachreichung Unterschrift bzw. Vollmachtsvorlage) wurde Bf1 zur Vollmachtsvorlage binnen zwei Wochen nach Zustellung von diesem Schreiben aufgefordert, mit Folgendem Inhalt:
"Am 10.04.2025 langte bei der MA 67 - Parkraumüberwachung ein als Einspruch gegen die Strafverfügung der Magistratsabteilung 67 vom 26.03.2025 bezeichnetes Schriftstück ein. Es ist keine Vollmacht für die Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren ausgewiesen. Sie werden hiermit aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Mängelbehebungsauftrages eine Vollmacht vorzulegen, aus welcher das Vertretungsverhältnis zu Beschuldigter sowie die Berechtigung zur Einbringung des Rechtsmittels im Verwaltungsstrafverfahren hervorgeht. Sollte innerhalb der eingeräumten Frist dem Auftrag nicht entsprochen werden, so wird das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG zurückgewiesen. Gegen diese, nur das Verfahren betreffende, Anordnung ist gemäß § 63 Abs. 2 AVG ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."
Das Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 31. Juli 2025 (Verfahrensanordnung - Nachreichung Unterschrift bzw. Vollmachtsvorlage) beließ Bf1 trotz ordnungsgemäßer Zustellung (6. August 2025, Akt S 26) unbeantwortet.
Der daraufhin erfolgte Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 17. September 2025, GZ. MA67/GZ/2025, gerichtet an Bf1, ***Bf1-Adr*** Deutschland, (= nunmehriger Beschwerdeführer), lautete wie folgt:
"Der Einspruch vom 10.04.2025 gegen die Strafverfügung der Magistratsabteilung 67 zur oben angeführten Zahl wird gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zurückgewiesen. Begründung Mit E-Mail vom 10.04.2025 erhoben Sie im eigenen Namen Einspruch gegen die an Beschuldigter gerichtete Strafverfügung. Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben. Beschuldigter ist die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person. Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter/der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Deshalb wurden Sie mit Schreiben vom 31.07.2025 aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist eine Vollmacht, in der Sie vom Beschuldigten ermächtigt wurden, sie im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, an die Magistratsabteilung 67 zu übermitteln, widrigenfalls der Einspruch zurückgewiesen werden müsste. Innerhalb der gewährten Frist wurde keine Vollmacht nachgereicht. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG musste daher der Einspruch zurückgewiesen werden."
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob Bf1 am 9. Dezember 2025 (eingelangt bei der Magistratsabteilung 67) Beschwerde und gab erneut Mieter als Mieter bekannt (wie im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26. März 2025.
Der Beschwerde war eine Kopie von einem Mietvertrag (und Rechnung) für das in Rede stehende Kraftfahrzeug beigelegt. Mieter: Mieter, Zeitraum: 19.11.2024 bis 10.04.2025.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 3. Februar 2026).
Sachverhalt:
Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde das Strafverfahren gegen Herrn Beschuldigter aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen als Beschuldigter eingeleitet und ihm mit Strafverfügung vom 26. März 2025 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet sowie eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verhängt und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde von ***Bf1***- ohne Aktivlegitimation - erhoben.
Den Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 31. Juli 2025 (Verfahrensanordnung - Nachreichung Unterschrift bzw. Vollmachtsvorlage) beließ Bf1 trotz ordnungsgemäßer Zustellung am 6. August 2025 gänzlich unbeantwortet.
Der Magistrat wies in der Folge den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26. März 2025 mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 17. September 2025 mit der Begründung zurück, dass eine entsprechende Vollmacht nicht vorgelegt wurde.
Beweiswürdigung:
Aufgrund der aktenkundigen Unterlagen durfte das Gericht diesen Sachverhalt gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlagen:
Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.
§ 10 AVG lautet:
"(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
§ 13 Abs. 4 AVG lautet:
"Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt."
Rechtliche Würdigung:
Bescheide sind individuelle Rechtsakte, deren Rechtswirkungen sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens beziehen (vgl Ritz, BAO2, § 92 Tz 3, sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Tz 379).
Wie bereits unter den Gesetzesgrundlagen ausgeführt, ist Beschuldigter die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person. Eine Beschwerde kann sich daher nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. VwGH 24.9.2002, 2001/16/0603).
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG 1991 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen und haben sich diese durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht stellt gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. VwGH 11.5.1992, 91/19/0123, VwGH 19.9.1996, 95/19/0063, VwGH 24.2.2005, 2004/07/0170, VwGH 22.3.1996, 95/17/0384; siehe auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 zu § 10 Abs. 1 und 2 AVG).
Nach der Aktenlage wurde der Einspruch gegen die (an Beschuldigter gerichtete) Strafverfügung vom 26. März 2025 am 10. April 2025 von Bf1 erhoben, eine Vollmacht dazu wurde vom Beschuldigten Beschuldigter an Bf1 jedoch nicht erteilt.
Das Bundesfinanzgericht folgt daher den rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde, insbesondere hinsichtlich § 10 AVG, wonach der Einspruch des Bf1 zurückzuweisen war.
Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund kann auch das Beschwerdevorbringen, wonach der Fahrzeugmieter Mieter Lenker gewesen sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides aufzeigen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bereits aus Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (siehe oben) ergibt.
Wien, am 11. Februar 2026
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