Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 17. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Dezember 2024, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend Familienbeihilfe für die Zeiträume ab März 2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte mit Schreiben vom 26. September 2024 die Verlängerung der Familienbeihilfe für seinen Sohn ***K.***, geb. ***GebDat***, über die Altersgrenze (Vollendung des 24. Lebensjahres) hinaus bis zur Beendigung eines absolvierten Masterstudiums im Dezember 2023.
Das Finanzamt wies den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 2024 für die Zeiträume "ab März 2023" ab.Während einer Berufsausbildung stehe die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zu, wenn ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens 10 Semestern im Jahr des 19. Geburtstages begonnen worden sei. Beim Sohn des Bf. treffe diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 17. Dezember 2024, in der zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 vorliegen würden. Der Sohn des Bf. habe im Kalenderjahr seines 19. Geburtstages sein Studium an der Technischen Universität Danzig begonnen und das Studium noch im Kalenderjahr 2023, d.h. noch vor Vollendung des 25. Lebensjahres mit dem Erwerb des akademischen Grades "Diplom-Ingenieur" abgeschlossen. Die Studiendauer habe sieben Semester (I. Grad) und drei Semester betragen. Alle Nachweise seien bereits dem Finanzamt anlässlich der Überprüfung des Beihilfenanspruches vorgelegt worden und seien nunmehr der Beschwerde nochmals beigelegt.
Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Jänner 2025 als unbegründet ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Verlängerungstatbestand "langes Studium" nur erfüllt sei, sofern die in § 2 Abs. 1 lit. j sublit aa) bis cc) FLAG 1967 normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen würden.Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (I. Grad) sei eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (II. Grad) betrieben werde. Nach Ansicht des VwGH stelle ein Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene weiterführende Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar (vgl. VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066).Im vorliegenden Fall sei das erste Studium mit einer Dauer von sieben Semestern am 31. Jänner 2022 abgeschlossen worden. Im Studienjahr 2021/22 sei das Studium Tiefbau und Umwelt, in der Fachrichtung Bauwesen (II. Grad) an der Technischen Universität in Danzig begonnen und nach drei Semestern am 30. September 2023 beendet worden. Eine "Zusammenrechnung" sei daher nicht möglich, der Verlängerungstatbestand sei daher nicht erfüllt.
Der Bf. beantragte daraufhin mit Eingabe vom 17. Februar 2025 die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Zur Begründung führte der Bf. im Vorlageantrag im Wesentlichen an, dass sein Sohn im Kalenderjahr 2018 das 19. Lebensjahr vollendet habe und in diesem Jahr - im akademischen Jahr 2018/2019 - sein Studium an der Technischen Universität Danzig begonnen habe. Er habe das 24. Lebensjahr am ***Dat1*** vollendet und noch vor der Vollendung des 25. Lebensjahres, nämlich am 19. Dezember 2023, sein Studium an derselben Ausbildungsstätte abgeschlossen.
Das Finanzamt legte die Beschwerde samt den Verfahrensakten mit Vorlagebericht vom 15. April 2025 dem Bundesfinanzgericht vor.
Der am ***GebDat*** geborene Sohn des Beschwerdeführers absolvierte von Oktober 2018 bis Jänner 2022 den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen (Ingenieur-Präsenzstudium erster Stufe im Bologna-System) mit einer Regelstudienzeit von sieben Semestern an der Technischen Universität Danzig.Von Februar 2022 bis September 2023 absolvierte er das Masterstudium Bauingenieurwesen (Präsenzstudium zweiter Stufe im Bologna-System) mit einer Regelstudienzeit von drei Semestern an der Technischen Universität Danzig. Am 19. Dezember 2013 wurde ihm der akademische Grad "magister inżynier" verliehen.Der Sohn des Bf. vollendete das 24. Lebensjahr am ***Dat1*** und das 25. Lebensjahr am ***Dat2***.Die Zuerkennung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres erfolgte gegenständlich aufgrund der Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.Die Regelstudiendauer der angeführten Studien ergibt sich aus den vorgelegten Bescheinigungen der Technischen Universität Danzig vom 26. Jänner 2021 betreffend den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen (Ingenieur-Präsenzstudium erster Stufe) und vom 7. März 2023 betreffend das Masterstudium Bauingenieurwesen (Präsenzstudium zweiter Stufe).
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) lauten auszugsweise:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,a) […]b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
[…]
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sieaa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, undbb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, undcc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
[…]"
"§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
[…]"
Der in § 2 Abs. 1 lit. b erwähnte § 3 Studienförderungsgesetz (StudFG) lautet:
"§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
2. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
3. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen,
4. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
5. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
6. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 3).
(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind,
2. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten."
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Bf. gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgrund dessen Beschäftigung in Österreich im Streitzeitraum den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag und Österreich für die Gewährung der Familienleistungen vorrangig zuständig war.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, mwN).
Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen (vgl. nochmals VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, mwN). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um einen Ausbildungserfolg an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116, mwN).
Von diesen Voraussetzungen für das Vorliegen einer "allgemeinen" Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 sind die Voraussetzungen für jene "besondere" Berufsausbildung zu unterscheiden, die an einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung erfolgt, und für die der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 detaillierte Regelungen erlassen hat.
Daher ist - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - die für das Vorliegen einer Berufsausbildung notwendige Voraussetzung eines ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühens um einen Ausbildungserfolg seit dem Inkrafttreten der Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 nur noch außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des StudFG relevant (BFG 8.7.2019, RV/5100583/2018 mwN; VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033; 25.4.2016, Ra 2014/16/0006; 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; 27.9.2012, 2010/16/0013, jeweils mwN).
Die Technische Universität Danzig zählt nicht zu den Einrichtungen im Sinne des § 3 StudFG, da es sich bei dieser um keine österreichische Universität handelt. Für ein Studium an der Technischen Universität Danzig sind daher die oben erwähnten, vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten allgemeinen Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 maßgebend, welche im vorliegenden Fall auch unbestritten erfüllt sind.
Diese Sichtweise entspricht auch der in der Literatur vertretenen Ansicht, wonach unter "Studium" iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur eine aufgrund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung zu verstehen ist und bei Auslandsstudien die allgemeinen Regeln betreffend Berufsausbildung gelten (vgl. Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 2 Rz 55).
Dass bei Auslandsstudien die allgemeinen Regeln betreffend Berufsausbildung gelten und der österreichische Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 detaillierte Regelungen für den Besuch der in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten - in Österreich gelegenen - Einrichtungen erlassen hat, erscheint im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht unsachlich.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 2011, G 6/11, unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung - etwa zum FLAG 1967 oder zum StudFG - den rechtspolitischen Spielraum, der dem Gesetzgeber im Beihilfenrecht generell zuzubilligen ist, betont und angeführt, dass nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, bereits als unsachlich gewertet werden kann. Dem Gesetzgeber müsse es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (VfGH 16.6.2011, G6/11).
Die Nichtanwendbarkeit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 auf Auslandsstudien hat das Bundesfinanzgericht im bereits zitierten Erkenntnis vom 8. Juli 2019, RV/5100583/2018, wie folgt begründet (auszugsweise):
"Der Gesetzestext des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nimmt zwar auf die Bestimmung des § 3 StudFG nicht ausdrücklich Bezug, aus den Gesetzesmaterialien geht jedoch ausreichend deutlich hervor, dass dem Gesetzgeber bei der Einführung dieser Bestimmung nur ein an einer österreichischen Universität betriebenes Studium vor Augen stand.
§ 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010) in das FLAG aufgenommen. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (981 der Beilagen XXIV. GP) wird dazu ausgeführt (Hervorhebungen durch das BFG):Die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe wird auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Im europäischen Vergleich bleibt damit die Dauer der Gewährung der Familienbeihilfe in Österreich weiter im Spitzenfeld, denn rund zwei Drittel der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes liegen mit der Altersgrenze unter diesem Wert.
Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen.
Auch nach geltender Rechtslage stimmen der Zeitpunkt, zu dem unterhaltsrechtliche Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht wird, und der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, nicht immer überein; dies betrifft etwa über 26-Jährige (sofern auf sie keine der in Z 2 des Gesetzesentwurfes genannten Ausnahmebestimmungen zutrifft) oder auch Studierende, die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester oder die die vorgesehene Ausbildungszeit um mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten haben (vergleiche § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2).
Diese Differenzierung zwischen der weitaus überwiegenden Zahl von Studierenden, die ihr Studium innerhalb der für sie geltenden Altersgrenze erfolgreich abschließen und einer vergleichsweise geringen Anzahl von "Härtefällen", denen dies nicht gelingt, scheint demnach den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber in Hinsicht auf das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG zusteht, nicht zu überschreiten, da letztere zu ersteren im "Verhältnis einer Ausnahme zur Regel stehen" (vgl. zB VfGH 11.3.2010, G 228/09).
Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze - analog zur bisherigen Rechtslage - mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt.
Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. …
In diesen erläuternden Bemerkungen wird ausdrücklich auf das Studium an österreichischen Universitäten Bezug genommen. Auch die vom Gesetzgeber angesprochenen "Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren" beziehen sich allein auf Änderungen des österreichischen Studienrechts. Mit der in § 2 Abs. 1 lit. j sublit. bb FLAG 1967 normierten "gesetzlichen" Studiendauer ist demnach die nach den einschlägigen österreichischen gesetzlichen Bestimmungen festgelegte Studiendauer gemeint. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in diesem Zusammenhang die in ausländischen Rechtsvorschriften geregelte Studiendauer vor Augen gehabt hätte.…Dass der österreichische Gesetzgeber bei der Regelung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 somit nur auf "lange" (zehn oder mehr Semester dauernde) Studien an österreichischen Universitäten Bedacht genommen hat, erscheint im Hinblick auf die bereits vom Finanzamt zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und den von diesem dem Gesetzgeber zugebilligten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht unsachlich. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.6.2011, G 6/11, betont hat, ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, den Anspruch auf Familienbeihilfe jedenfalls bis zum Abschluss der Berufsausbildung vorzusehen. Auch ein verfassungsrechtliches Gebot, diesen Anspruch bis zu einer bestimmten Altersgrenze vorzusehen, ist nicht anzunehmen. Es liegt vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Altersgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich eingeräumt wird, nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeiten hinaufzusetzen oder auch wieder herabzusetzen. Der Gesetzgeber wäre aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verhalten gewesen, eine Verlängerungsregelung wie jene des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 überhaupt vorzusehen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist diese Regelung nicht unsachlich, wenn sie dabei nur auf Studien Bedacht nimmt, die an österreichischen Universitäten betrieben werden."
Demnach ist der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 somit nur auf "lange" (zehn oder mehr Semester dauernde) Studien an österreichischen Universitäten anwendbar.
Aber auch wenn im Beschwerdefall die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 anzuwenden wäre, könnte dies der Beschwerde aus nachfolgenden Gründen nicht zum Erfolg verhelfen:
Das polnische Hochschulsystem folgt den Zielen des Bologna-Systems. Es werden Bachelor-, und Masterstudiengänge sowie Doktoratsstudien angeboten.
§ 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 stellt für die Gewährung der Familienbeihilfe in diesem Zusammenhang auf den Beginn und die Dauer des ausgeübten Studiums ab (VwGH 1.2.2024, Ro 2023/16/0020).
Die sublit aa) bis cc) der genannten gesetzlichen Bestimmung sind durch "und" verbunden, sodass die darin normierten Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.Wird daher lediglich die in sublit. aa normierte Tatbestandsvoraussetzung (Studienbeginn bis zu dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat) erfüllt, kommt es noch zu keiner Verlängerung des Bezugszeitraumes für die Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967.
Als Voraussetzung für die Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs über die Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes hinaus ist in sublit. bb normiert, dass die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt.Studien, deren gesetzliche Studiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss weniger als zehn Semester beträgt, sind demnach von der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht umfasst.
Bachelorstudien und Masterstudien sind als jeweils eigenständige Studien bzw. als getrennt zu betrachtende Berufsausbildungen zu qualifizieren (vgl. VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066, unter Hinweis auf VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086). Daraus folgt, dass ein an ein abgeschlossenes Bachelorstudium anschließendes Masterstudium im Rahmen der Berechnung der gesetzlichen Studiendauer nicht miteinbezogen werden kann.
Es steht außer Streit, dass bei dem vom Sohn des Bf. absolvierten Bachelorstudium die Studiendauer sieben Semester und beim anschließend absolvierten Masterstudium drei Semester beträgt.
Eine gesetzliche Studiendauer von zehn Semestern läge somit nur dann vor, wenn - wie dies der Bf. vermeint - das Bachelor- und das Masterstudium als eine Einheit anzusehen wäre.
Entgegen der Meinung des Bf. liegt daher gegenständlich kein langes Studium iSd § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 vor, da eine Zusammenrechnung der Studiendauer von Bachelor- und Masterstudium ausgeschlossen ist. Somit ist auch der Verlängerungstatbestand nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 entgegen der Ansicht des Bf. nicht erfüllt.
Aus den angeführten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob sich die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 ausschließlich auf Studien an österreichischen Universitäten bezieht, liegt nicht vor. Eine ordentliche Revision ist daher zulässig. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es selbst bei einer Anwendung dieser Bestimmung auf die an der ausländischen Universität betriebenen Studien an den Voraussetzungen der sublit. bb) dieser Bestimmung ("langes Studium") fehlt.
Linz, am 6. November 2025
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