IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Ri über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 7. Juli 2025 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 10. Juni 2025, Zahl: MA67/MA-Zahl/2025 betreffend einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete mit der Strafverfügung vom 07.05.2025, GZ MA67/MA-Zahl/2025 dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen BL-Kennz. (A) am 10.03.2025 um 10:09 Uhr in 1040 Wien, Rechte Wienzeile 35 ggü abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe 75,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden).
Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht Einspruch und brachte darin Folgendes vor:
"Die mir zur Last gelegte Straftat habe ich nicht begangen.
Die Sache stellt sich aus meiner Sicht so dar: Das genannte Kfz wurde von mir kurz nach 10:00 Uhr an der genannten Örtlichkeit abgestellt. Da die APP "Handyparken" nicht funktionierte musste ich mir einen Kurzparkschein besorgen, den ich dann auch richtig ausgefüllt um 10:13 Uhr im Fahrzeug deponierte - gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe.
Dabei musste ich leider feststellen, dass ich schon einen Strafzettel hinter den Scheibenwischerblätter erhalten hatte.
Somit war das Kfz keine 10 Minuten abgestellt und wurde schon gestraft..
Sehr fraglich da ja noch nicht einmal die Zeit für Parken im Sinne der StVO gegeben war.
Somit liegt kein strafbares Verhalten meinerseits vor und stelle ich hiermit den Antrag das Verfahren gegen mich einzustellen."
Mit Straferkenntnis vom 10. Juni 2025 wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit abgestellt war, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunktgültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet.
In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung bestritten Sie nicht die Abstellung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges an der Örtlichkeit, wendeten jedoch ein, dass Sie das KFZ kurz nach 10:00 Uhr an der Tatörtlichkeit abgestellt haben. Da die App "HANDYPARKEN" nicht funktionierte, mussten Sie sich einen Kurzparkschein besorgen und deponierten diesen richtig ausgefüllt um 10:13 Uhr im Fahrzeug. Sie gaben weiters an, dass Sie da bereits einen Strafzettel hinter den Scheibenwischerblättern hatten und das KFZ keine 10 Minuten abgestellt war und bereits gestraft wurde. Außerdem führten Sie aus, dass noch nicht einmal die Zeit für Parken im Sinne der StVO gegeben war und kein strafbares Verhalten Ihrerseits vorliegt und Sie den Antrag stellen, das Verfahren einzustellen.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 derParkometerabgabeverordnung).
Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug, so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach dem Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26. Jänner 1998, 96/17/0354).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Eine Nachschau in HANDYPARKEN ergab, dass für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen BL-Kennz. am 10.03.2025 um 10:09 Uhr kein Parkschein gebucht wurde.
Zu Ihrem Vorbringen, dass Sie sich einen Kurzparkschein besorgen mussten, da die App "HANDYPARKEN" nicht funktionierte und das KFZ keine 10 Minuten abgestellt war und noch nicht einmal die Zeit für Parken im Sinne der StVO gegeben war, wird festgehalten, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens entsteht.
Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).
Die Entwertung des Fünfzehn-Minuten-Parkscheines erfolgt durch deutlich sichtbares und haltbares Einträgen der Stunde und Minute. Bei einstelligen Stunden oder Minutenangaben ist eine Null voran zu setzen (§ 3 Abs. 3 der zitierten Kontrolleinrichtungenverordnung).
§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABI. Nr. 33/2008 lautet wie folgt:
"Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden."
Gemäß § 6 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten, wenn die Abstellzeit fünfzehn Minuten übersteigt. Dieses wird durch Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
Gemäß § 6 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung ist zur Entrichtung des Entgeltes vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
§ 7 der Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:
"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung).
Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."
Die Verpflichtung zur Entwertung eines Parkscheines bzw. zur Buchung eines elektronischen Parkscheines entsteht bei Beginn des Abstellens.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass für das behördliche Kennzeichen BL-Kennz. zum Beanstandungszeitpunkt um 10:09 Uhr kein Parkschein gebucht war und sich kein gültiger Parkschein im Fahrzeug befand.
Dass Sie sich zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Parkraumüberwachungsorgan nicht beim abgestellten Kfz befanden, ergibt sich aus den Fotos des Meldungslegers.
Die im Rahmen der Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos zeigen zweifelsfrei, dass sich zum Beanstandungszeitpunkt keine Person im (oder beim) Kfz befunden hat. Wären Sie beim Lösen des elektronischen Parkscheines im Kfz bzw. in der Nähe des Kfz angetroffen worden, wäre es zu keiner Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan gekommen und im Fall einer Beanstandung dieser Umstand aktenmäßig festgehalten worden.
Der gesamte Arbeitsvorgang des*der Meldungslegers*in (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am elektronischen Überwachungsgerät, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung, Verpacken und Anbringen am Fahrzeug und letztlich die Anfertigung von Fotos dauert so lange, dass diese Amtshandlung einem im oder beim Fahrzeug befindlichen Lenker nicht verborgen bleiben kann.
Daraus folgt zweifellos, dass Sie sich bereits vom Fahrzeug entfernt hatten.
Entfernt sich der*die Lenker*in von seinem*ihrem Fahrzeug, gibt er*sie hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner*ihrer Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er*sie den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.
Beim Papierparkschein liegt es auf der Hand, dass, wenn sich der*die Lenker*in vom Fahrzeug entfernt, ohne den entwerteten Parkschein gemäß § 5 Wiener Parkometerverordnung gut sichtbar anzubringen, die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Gleiches gilt für elektronische Parkscheine. Nach § 7 Abs. 3 Wiener Parkometerverordnung gilt die Abgabe in diesem Fall erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird. Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten. Entfernt sich der*die Lenker*in ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten Fahrzeug" (ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirklicht er*sie bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26.1.1998, 96/17/0354).
Da der Parkschein erst nach Beanstandung im Fahrzeug hinterlegt wurde und sich somit zum Tatzeitpunkt kein gültiger Parkschein im Fahrzeug befand auch ebenso keiner gebucht war, wurde der in § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung normierten Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges nicht entsprochen.
Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall.
Der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen. Daher schließt auch das kurzfristige Abstellen eines Fahrzeuges die Abgabepflicht bzw. Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines (elektronischen) Parkscheines nicht aus.
Die Worte "Sie haben abgestellt" bezeichnen nämlich nicht einen Abstellvorgang. Vielmehr ist unter dem Vorwurf, das Kraftfahrzeug "abgestellt" zu haben, die Anlastung, es "gehalten" oder "geparkt" zu haben, zu verstehen, da § 1 Abs. 2 des Parkometerabgabeverordnung dem Begriff "Abstellen" nicht einen Vorgang, sondern den Zustand des "Haltens" oder "Parkens" zuordnet.
Von Anhalten spricht der Gesetzgeber, wenn ein Fahrzeug durch die Verkehrslage oder sonstige wichtige Gründe zum Stillstand gebracht werden muss. Bei "sonstigen wichtigen Umständen" geht das Anhalten in ein Abstellen über, sobald das Fahrzeug nach den Gegebenheiten von der Straßenstelle hätte entfernt werden können, aber nicht entfernt wurde. Das Belassen eines zum Stillstand gekommenen Fahrzeuges ist daher abgabepflichtig. Der Abstellort des mehrspurigen Kraftfahrzeuges zum Tatzeitpunkt befand sich innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.
Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten.
Bei Anwendung der für eine*n Fahrzeuglenkerin im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätten Sie den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen.
Ihre Einwendungen waren daher nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung oder einer Ermahnung führen könnten.
Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung oder einer Ermahnung führen könnten.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In seiner am 07.07.2025 fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. nachstehendes vor:
"Die Beschwerde gegen die Straferkenntnis begründe ich damit, dass in diesem Erkenntnis absolut nicht auf meine Rechtfertigung im Einspruch zur Strafverfügung eingegangen wurde. Nämlich, dass ich mich kurz vom Fahrzeug entfernte um einen Parkschein zu besorgen.
Laut Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist ein kurzfristigen Entfernen vom abgestellten Fahrzeug um einen Parkschein zu besorgen erlaubt!!!
Ich stelle somit neuerlich den Antrag das Strafverfahren gegen mich einzustellen.
Folgende Fakten sind unstrittig:
1) Ich habe das Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt
2) Ich habe das Fahrzeug kurz verlassen um einen Parkschein zu besorgen, da die sonst von mir verwendete Zahlungsmethode - Handyparken - nicht funktionierte.
Da wie schon oben erwähnt ein kurzes Entfernen vom Fahrzeug um einen Parkschein zu besorgen vom Verwaltungsgerichtshof als gerechtfertigt angesehen wird, ist scheinbar nur die Zeit in der ich diesen Parkschein besorgte strittig.
Hier ist festzuhalten, dass ich den Zeitpunkt des Abstellen des Fahrzeuges, gleichzeitig der Zeitpunkt an dem ich mich vom Fahrzeug entfernte und auch den Zeitpunkt an dem ich wieder beim Fahrzeug war in meiner Rechtfertigung festgehalten habe.
Von ihrer Seite wird allerdings nur ein Zeitpunkt angegeben. Sie beschreiben zwar recht ausführlich die Tätigkeiten des Meldungslegers um zu rechtfertigen, dass das Organ der Strassenaufsicht lange bei meinem Fahrzeug war, doch lässt sich daraus nicht wirklich ein Zeitraum ablesen.
Ich stelle daher folgende Anträge:
1) es möge der Meldungsleger befragt werden wie lange er tatsächlich bei meinem Fahrzeug war und
2) Es möge eruiert werden wann und wo der Meldungsleger seinen nächsten (zeitlich gesehen) Strafzettel ausgestellt hat."
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 09. Juli 2025).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen BL-Kennz. (A) war in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Rechte Wienzeile 35 ggü am 10. März 2025 um 10:09 Uhr abgestellt.
Für diese Bereiche galt jeweils eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Der Bf. war der Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Die am 10.03.2025 um 10:09 Uhr durchgeführte Abfrage des Kontrollorgans zeigte keine gültige Parkscheinaktivierung an. Zum Zeitpunkt der Überprüfung befand sich der Bf. nicht beim abgestellten Fahrzeug.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans und den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.
Dass der Bf. das Fahrzeug am obig näher bezeichneten Tatort abgestellt hat und sich vom Fahrzeug entfernt hat, ohne einen gültigen Papierparkschein hinterlegt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, wurde von diesem nicht bestritten.
Das Bundesfinanzgericht sieht daher den festgestellten Sachverhalt im Sinne der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 der Verordnung, des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, kurz Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI Nr 2013/29).
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:
(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Fest steht, dass im Zeitpunkt der Beanstandung am 10.03.2025 um 10:09 Uhr kein Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt und kein elektronischer Parkschein gebucht war. Der Bf. räumt auch ein, das Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und sich vom Fahrzeug entfernt zu haben, ohne einen Papierparkschein hinterlegt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Der Verwaltungsgerichtshof brachte in seinem Erkenntnis vom 26.01.1998, 96/17/0354, deutlich zum Ausdruck, dass die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem "Abstellen" des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten ist. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten" Fahrzeug - wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen - so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006. Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist also nicht vorgesehen.
Die Ansicht des Bf., dass laut Verwaltungsgerichtshof ein kurzes Entfernen vom Fahrzeug um einen Parkschein zu besorgen von diesem als gerechtfertigt angesehen werde, wird nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes durch das oa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes entkräftet.
Auf der Website der Stadt Wien (www.wien.gv.at/Verkehr und Stadtentwicklung/Parken/Kurzparkzonen und Parkgebühren/Parkgebühren bezahlen/HANDY Parken) finden sich zum Handyparken folgende Informationen:
"… Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.
Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauffolgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird.
Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss ein Papierparkschein ausgefüllt werden…"
Zum Beschwerdevorbringen des Bf. er habe sich vom Fahrzeug entfernt, um einen Parkschein zu besorgen, da die sonst von ihm verwendete Zahlungsmethode - Handyparken- nicht funktioniert habe, wird auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: ist eine Aktivierung, aus welchen Gründen immer, nicht möglich oder nicht zu Stande gekommen, dann ist die Abgabe in Form eines Papierparkscheines zu entrichten (vgl. BFG 07.09.2017, RV/7500508/2017) und hat der Lenker in solchen Fällen dafür Sorge zu tragen, rechtzeitig Papierparkscheine zu besorgen (vgl. VwGH 26.01.1998, 96/17/0354).
Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Die Verpflichtung der § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung kann nicht aus dem Grund ignoriert werden, dass eine der verordnungsmäßig vorgesehenen Möglichkeiten der Abgabenentrichtung - aus welchen Gründen auch immer - ausfällt bzw. nicht funktioniert. Der Bf. musste erkennen, dass das Abstellen des Fahrzeugs in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone - ohne, dass er dabei eine Verwaltungsübertretung begeht - schlicht nicht möglich ist. Daher hätte er für sein Fahrzeug einen außerhalb der Kurzparkzone liegenden Abstellort aufsuchen müssen, wie beispielsweise in einer Parkgarage. Er hätte das Fahrzeug zunächst dort abstellen und von dort aus Papierparkscheine besorgen können. Nachdem es ihm durch die besorgten Papierparkscheine möglich geworden wäre, die Parkometerabgabe unverzüglich nach Abstellen des Fahrzeugs zu entrichten, hätte er sein Fahrzeug sodann auf einen Abstellplatz innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellen können. Dies stellt eine einfache Überlegung dar, die dem Bf. auch durchaus zugemutet werden kann. Überdies gebietet es die Sorgfaltspflicht eines Lenkers für jenen Fall, wo Handyparken nichtmöglich ist, Papierparkscheine vorrätig zu haben.
Die belangte Behörde ging daher zu Recht von Fahrlässigkeit aus.
Wie auch im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend dargelegt ist, sind sowohl die objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt, soweit diese der Behörde bekannt waren.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 75,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 17 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Anträge des Bf.
Die beiden in der Beschwerde des Bf. gestellten Anträge sind abzuweisen, da es unerheblich ist wie lange der Meldungsleger beim Fahrzeug war bzw. wann und wo er seinen nächsten Strafzettel ausgestellt hat. Entscheidungswesentlich ist, dass sich zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger Parkschein im Fahrzeug befand, ebenso keiner gebucht war und der Bf. sich auch nicht beim Fahrzeug befand. Somit hat der Bf. seiner normierten Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges nicht entsprochen (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung).
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen sind, wurden sie in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 11. August 2025