Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Herbert Schober BA in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Adr.Bf.***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom 24. Februar 2025 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 22. Jänner 2025, Zl. ***1***, betreffend Eingangsabgaben und Verzugszinsen zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 22.01.2025, Zl. ***1***, setzte das Zollamt Österreich dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf.***, nunmehr wohnhaft in ***AdrBf***, die Eingangsabgaben fest.
Am 11.05.2024 sei durch Nichterfüllung einer der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union die Eingangsabgabenschuld für den im Bescheid näher bezeichneten PKW gem. Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 92/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstanden.
Als Folge der Entstehung dieser Eingangsabgabenschuld seien gem. Art. 114 Abs. 2 UZK weiters Verzugszinsen zu entrichten.
Das Zollamt geht in diesem Bescheid davon aus, der Bf. habe seinen gewöhnlichen Wohnsitz am 01.12.2022 von der Ukraine nach Österreich verlegt. Am 08.05.2024 habe er den verfahrensgegenständlichen PKW, Baujahr 2024, in der Ukraine gekauft. Einen Tag später sei dieses Fahrzeug in der Ukraine auf den Namen des Bf. zum Verkehr zugelassen worden.
Am 11.05.2024 habe er den PKW in die Europäische Union eingeführt. Der Bf. habe aufgrund seiner Wohnsitzverhältnisse die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung gem. Art. 212 Abs. 3 UZK-DA iVm Art. 250 Abs. 1 UZK nicht erfüllt. Aus diesem Grund sei für ihn die Eingangsabgabenschuld entstanden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24.02.2025.
Das Zollamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2025, Zl. ***2***, als unbegründet ab.
Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 31.07.2025 den Vorlageantrag.
Am 12.02.2026 fand in Wien in dieser Beschwerdesache auf Initiative des Richters ein Erörterungstermin statt.
Mit Schreiben vom 29.08.2024 stellte der Bf. hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittels mittel Vordruck ZBefr 2a den Antrag auf Feststellung der Zollbefreiung für Übersiedlungsgut.
Diesem Antrag ist zu entnehmen, dass es sich beim Bf. um einen ukrainischen Staatsbürger handelt, der ab 01.12.2022 über einen neuen Wohnsitz in Österreich verfügt. Von 26.02.2003 bis 02.04.2022 habe sich sein Wohnsitz in Charkiv, Ukraine, befunden. Der Wohnsitzwechsel habe am 01.11.2023 stattgefunden.
Dem Antrag war u.a. ein am 25.01.2024 ausgestellter und bis 04.03.2025 gültiger Ausweis des Bundesamtes für Fremdenwesen/Asyl für Vertriebene beigelegt.
Mit Bescheid vom 11.12.2024, Zl. ***3***, wies das Zollamt Österreich diesen Antrag ab. Dies wird damit begründet, dass eine Voraussetzung für den Gewährung einer Befreiung von den Eingangsabgaben eine mindestens sechs Monate dauernde Benutzung des Übersiedlungsgutes vor dem Zeitpunkt der Aufgabe des gewöhnlichen Wohnsitzes im Herkunfts-Drittland sei. Da der Erwerb des PKW erst nach der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Österreich erfolgt sei, sei der PKW vom Bf. in der Ukraine (vor Aufgabe des gewöhnlichen Wohnsitzes im Herkunfts-Drittland) nicht mindestens sechs Monate benutzt worden.
Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat im Übrigen die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt des vom Zollamt Österreich vorgelegten Abgabenaktes und die im Rahmen des Erörterungstermins gewonnenen Erkenntnisse.
Strittig ist vor allem die Frage, ob sich der gewöhnliche Wohnsitz des Bf. (wie vom Zollamt Österreich behauptet) seit 01.12.2022 und somit auch am 11.05.2024 (das ist der Tag der Einreise in das Zollgebiet der Union) in Österreich befunden hat.
Dazu wird ausgeführt:
Der Bf. schilderte im Zuge des Erörterungstermin auf Befragen des Richters die Umstände, die zur Gründung seines Wohnsitzes in Österreich geführt haben.
Demnach habe er sich auf Grund der bekannten kriegerischen Ereignisse in der Ukraine entschlossen, nach Österreich zu kommen. Er habe zuvor in Charkiv, in der Nähe der russischen Grenze gewohnt. Der Hauptgrund für seine Flucht aus der Ukraine sei in der Erkrankung seines Sohnes zu erblicken. Diese sei behindert und es sei eine spezielle medizinische Betreuung notwendig, die in der Ukraine auf Grund des Krieges nicht gewährleistet sei. Für seinen Sohn sei auch ein Behindertenausweis sowohl von den ukrainischen als auch von den österreichischen Behörden ausgestellt worden. Er sei gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn geflüchtet. Er habe die Ukraine am 02.04.2022 verlassen. In der Ukraine verfüge er über ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von mehr als 200 m². Es gäbe auf Grund der kriegerischen Auseinandersetzungen geringfügige Beschädigungen an diesem Gebäude. Diese Beschädigungen habe er zwischenzeitlich reparieren lassen. Das Haus befinde sich nach wie vor in seinem Eigentum. Das Haus sei derzeit nicht bewohnt und nicht vermietet. Er fahre auch regelmäßig dort hin, um nach dem Rechten zu sehen und sich auch um geschäftliche Belange zu kümmern. Das letzte Mal sei er vor 2-3 Wochen dort gewesen. Er sei in der Ukraine Unternehmer und an zwei Unternehmen beteiligt. Die Unternehmen seien noch aktiv, aber die Geschäfte liefen derzeit schlecht. Er erziele daher aus dieser unternehmerischen Tätigkeit keine Gewinne. Der Bf. legte zwei Schriftstücke der ukrainischen Behörde zum Beweis dafür vor, dass er bei einem Unternehmen zu 50% und bei einem weiteren Unternehmen zu 1/3 beteiligt sei. Bei seiner derzeitigen Anschrift in ***AdrAT*** handle es sich bereits um seinen dritten Wohnsitz in Österreich. Es handle sich dabei um eine Genossenschaftswohnung, die er angemietet habe (108 m²). Sein Sohn besuche derzeit in ***Adr.AT*** die Sonderschule. Vor dieser Wohnung habe er in einer Wohnung mit ca. 74 m² in ***Adr.AT*** gewohnt. Dabei habe es sich ebenfalls um eine Genossenschaftswohnung gehandelt. Auf Grund des Behindertenausweises seines Sohnes sei es ihm auch möglich wiederholt die Grenze zu überschreiten, ohne das Risiko einzugehen, in der Ukraine zum Militärdienst einberufen zu werden.
Zu seiner Berufstätigkeit führte er aus:
"Ich übte zunächst in Österreich keine Erwerbstätigkeit aus. Nachdem sich herausgestellt hat, dass der Krieg in der Ukraine doch länger dauert als gedacht, habe ich mich im Februar 2025 selbstständig gemacht und ich verfüge über eine Gewerbeberechtigung für ***4***. Aus dieser Tätigkeit erziele ich auch derzeit Einnahmen. Meine Berufstätigkeit hat derzeit ihren Schwerpunkt in Österreich, wo es sich hauptsächlich um internationales Business handelt, die Geschäftstätigkeit in der Ukraine bezieht sich hingegen mehr auf den Nationalen Bereich."
Auf die Frage, was ihn dazu bewogen habe, für den in Rede stehende PKW die Zollbefreiung als Übersiedlungsgut zu beantragten, gab der Bf. an:
"Ich hatte zunächst einen größeren PKW mit ukrainischen Kennzeichen, diesen habe ich auf einen kleineren Wagen getauscht. Mir ist bewusst, dass es sich beim Vertriebenenstatus um eine Regelung handelt, die unter Umständen auch beendet werden könnte. Um mich abzusichern und ggf. (wenn es keine Regelung mehr für Vertriebene geben sollte) auch weiterhin ein Auto in Österreich benützen zu können, habe ich ins Auge gefasst ein Auto in Österreich zum Verkehr zuzulassen. Ich habe daher meinen Freund gebeten, sich beim Zollamt zu erkundigen, welche Kosten auf mich zukommen würden, wenn ich einen PKW von der Ukraine nach Österreich "importiere". Mein Freund erhielt beim Zollamt in ***OrtAT*** die Auskunft, dass eine zoll- und steuerfreie Einfuhr eines Fahrzeuges als Übersiedlungsgut möglich wäre und die zuständige Zollbeamtin übersandte uns einen entsprechenden Vordruck. Diesen Vordruck sollten wir ausfüllen und das Zollamt wollte den Antrag dann prüfen. Ich sandte zunächst einen "Entwurf" des ausgefüllten Antrages an das Zollamt. Die zuständige Bearbeiterin prüfte den Antrag, teilte mir mit, dass alles in Ordnung sei und ersuchte mich den Antrag zu unterschreiben und per Post an das Zollamt zu übermitteln."
In diesem Antrag habe er deshalb den 01.11.2023 als Zeitpunkt der Übersiedlung angeführt, weil zu diesem Zeitpunkt sein Entschluss gereift sei, In Österreich weiterhin als Vertriebener aufhältig zu sein. Vor diesem Zeitpunkt sei noch im Raum gestanden, die Zeit als Vertriebener in Polen oder Tschechien zu verbringen, wo die gesamten Lebenshaltungskosten deutlich günstiger seien als in Österreich.
Er habe keinen weiteren Antrag auf Zollbefreiung als Übersiedlungsgut gestellt (etwa für persönlichen Hausrat).
Auf die Frage, worin sich seine Wohnsitzverhältnisse und die Wohnsitzverhältnisse anderer Personen mit Vertriebenenstatus unterscheiden antwortete der Bf.:
"Der Unterschied besteht vielleicht darin, dass ich einen Antrag auf Übersiedlungsgut gestellt habe, was anderer Personen mit Vertriebenenstatus vielleicht nicht gemacht haben. Der Grund, warum es zu diesem Antrag gekommen ist, liegt darin, dass ich mich (wie oben ausgeführt) absichern wollte und dass ich nach einer legalen Möglichkeit gesucht habe, dieses spezielle Fahrzeug, das es mit dieser speziellen Ausstattung in Österreich so nicht zu kaufen gibt, einzuführen."
Auf die Frage, warum er in seinem Antrag vom 29.08.2024 angegeben habe, beim Wohnsitz in Österreich handle es sich um seinen einzigen Wohnsitz, behauptete der Bf., dabei handle es sich um einen Fehler, der auf seine schlechten Sprachkenntnisse beruhe.
Der Vertreter des Bf. führte ergänzend dazu aus:
"Der Grund für die Stellung des Antrages auf Übersiedlungsgut ist darin zu erblicken, dass sich der Bf. schlicht nach einer legalen Möglichkeit erkundigt hat, um zoll- und steuerfrei einen PKW aus der Ukraine nach Österreich importieren zu können. Daraus sind aus Sicht des Parteienvertreters keine sonstigen Schlüsse zu ziehen. Der Bf. hatte im Jahr 2024 die Absicht in Österreich als Person mit Vertriebenenstatus vorübergehend aufhältig zu sein. Die daraus sich ergebende Bewertung der Wohnsitzverhältnisse kann sich natürlich im Laufe der Zeit auch ändern, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Bf. irgendwann mal dazu entschließt in Österreich seinen ständigen (und nicht nur vorübergehenden) Wohnsitz zu begründen."
Zu den Wohnsitzverhältnissen des Bf. sei zu sagen, dass diese von mehreren Faktoren abhängig seien. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass Charkiv nur 20 km von der russischen Grenze entfernt ist und seine Hoffnung dorthin zurückkehren zu können immer mehr schwinde. Außerdem sei zu beachten, dass sein Sohn mittlerweile genauso lange in Österreich wohne, wie er zuvor in der Ukraine gewohnt habe. Darüber hinaus seien die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Österreich und in der EU zu berücksichtigen; das heißt unter welchen Umständen wird es Österreich seiner Familie ermöglichen hier einen ständigen Wohnsitz zu begründen.
Der Vertreter verglich die Situation der Familie des Bf. mit der Situation von Familien, die z.B. von internationalen Konzernen vorübergehend in Drittstaaten entsandt werden und vertrat die Ansicht, dass auch diese Personen ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht in den Staat der Entsendung verlegen, wenn sie in Österreich ihren Wohnsitz beibehalten. Wobei bei Letzteren noch der Unterschied zu beachten sei, dass die Entsendung in der Regel freiwillig passiert, wohingegen im Streitfall die Flucht aus der Ukraine unfreiwillig erfolgt sei. Der Vertreter verwies in diesem Zusammenhang auf zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH 03.09.2024, Ra 2023/13/0186 und VwGH 25.07.2013, 2011/15/0193.
Das Eigenheim des Bf. in der Ukraine sei schöner und größer als die derzeitige Wohnmöglich-keit in Österreich. Daraus leitete der Vertreter des Bf. ab, dass nach wie vor enge Verbindungen und Beziehungen zum dortigen Wohnsitz bestehen.
Die Vertreterin des ZA führte dazu aus:
"Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass es eine Anfrage des Bf. betreffend die Zollbefreiung als Übersiedlungsgut gegeben hat. Alle telefonischen Anfragen werden stets unverbindlich erteilt. Der Bf. hat sich dazu entschlossen, schriftlich einen Antrag zu stellen. Diesem Antrag ist zu entnehmen, dass es zu einer Wohnsitzverlegung nach Österreich gekommen ist. Auf Grund der Tatsache, dass das Fahrzeug nicht die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung erfüllt, wurde der Antrag schließlich vom Zollamt abgewiesen. Aus der Tatsache, dass der Bf. den diesbezüglichen Bescheid unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsen hat lassen, ergibt sich für das Zollamt der Schluss, dass die dort ausgeführten Feststellungen betreffend die Wohnsitzverhältnisse den Tatsachen entsprechen"
Außerdem verwies die Vertreterin des Zollamtes darauf, dass seitens des Bf. zwei Personen (Herr ***Z*** und Frau ***P***) zur Überwindung der Sprachschwierigkeiten hinzugezogen worden seien. Daraus ergebe sich für das Zollamt der Schluss, dass die Angaben im Antrag den Tatsachen entsprechen. Darüber hinaus sei seitens des Bf. selbst in der Beschwerde nicht vorgetragen worden, es habe keine Wohnsitzverlegung stattgefunden.
Der Vertreter des Bf. replizierte:
"Der Bf. war damals der Ansicht, der Antrag diene dazu, vorab prüfen zu lassen, ob eine zollfreie Einfuhr eines Fahrzeuges nach Österreich möglich sei. Er hat diesen Antrag nicht dahingehend verstanden, dass er damit verbindliche Angaben hinsichtlich seiner Wohnsitzverhältnisse abgibt. Aus diesem Grund hat er auch den Abweisungsbescheid nicht in Beschwerde gezogen."
Der Vertreter räumte ein, dass sich der Bf. damals Unterstützung von den beiden angeführten Personen geholt hatte, wies aber darauf hin, dass es sich hier nicht um rechtsfreundliche Vertreter handelte. Die hier zu bewertenden Wohnsitzverhältnisse und Wohnsitzbegriffe seien seiner Meinung nach selbst für Juristen schwer zu unterscheiden.
Die Vertreterin des Zollamtes erwiderte:
"Der Bf. hat offensichtlich bewusst den Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung mit 01.11.2023 angegeben. Dass diese Angabe falsch sein sollte, lässt sich mit den behaupteten Sprachschwierigkeiten nicht erklären. Es entsteht viel mehr der Eindruck, dass der Bf. mittlerweile die Tragweite dieser Angaben erkannt hat und deshalb davon abweichen möchte."
Dem entgegnete der Vertreter des Bf.:
"Der hier maßgebliche Begriff des "gewöhnlichen Wohnsitzes" findet sich in dem in Rede stehenden Antragsformular nicht. Der Bf. spricht sich klar dagegen aus, den hier zu beurteilenden Sachverhalt einzig aus den Angaben des Antrags abzuleiten und erblickt in den Angaben selbst gewisse Widersprüche, die es aufzuklären gibt. Der Bf. hat darauf vertraut, dass die Zollbeamtin den Antragsentwurf prüfen werde und ggf. mit ihm nochmals in Kontakt treten würde. Für ihn entstand der Eindruck, dass sie ihm helfen wolle."
Die Vertreterin des Zollamtes verwies in diesem Zusammenhang auf den Vorhalt des Zollamtes vom 30.10.2024. Dort werde unmissverständlich kommuniziert, dass die Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung nicht vorliegen. Der Bf. habe auf diesen Vorhalt nicht reagiert.
Der Vertreter des Bf. erklärte dies damit, dass der Bf. damals die Ansicht vertreten habe, dass die Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung eben nicht vorliegen. Er habe sich damit abgefunden, zumal die Tatsache, dass das Fahrzeug die 6-Monats-Frist nicht erfüllt, zweifellos zutreffe. Die gesamte Antragstellung sei - wie bereits oben ausgeführt - vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Bf. für eine zollfreie Einfuhr eines Fahrzeuges interessiert habe und gedacht habe, dass es sich um ein bloße Vorabprüfung handle.
Auf die Frage des Richters, worin sich die Wohnsitzverhältnisse des Bf. und die Wohnsitzverhältnisse anderer Personen mit Vertriebenenstatus nach Ansicht des Zollamtes unterscheiden, antwortete die Behördenvertreterin:
"Aus Sicht des Zollamtes besteht der wesentliche Unterschied darin, dass der Bf. durch seine Angaben im Antrag unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, den Wohnsicht von der Ukraine nach Österreich verlegt zu haben."
Der Vertreter des Bf. meinte, der Bf. sei schlicht zu neugierig gewesen und habe sich mehr als notwendig betreffend die zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen informiert.
Nach Würdigung der eben dargelegten Parteienvorbringen und der dem Verwaltungsakt zu entnehmenden Ermittlungsergebnisse des Zollamtes sowie unter Bedachtnahme auf den geschilderten Ablauf des abgabenrechtlich relevanten Geschehens erachtet es das Bundesfinanzgericht als erwiesen, dass die im konkreten Einzelfall zu würdigenden Wohnsitzverhältnisse des Bf. nicht gegen eine rechtmäßige Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben durch den Bf. zum Zeitpunkt der Einreise mit dem in Rede stehenden PKW in das Zollgebiet der Union am 11.05.2024 sprechen.
Dies wird wie folgt begründet:
Am 04.03.2022 hat der Rat gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 (2) zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes angenommen.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG galt der vorübergehende Schutz zunächst ein Jahr lang bis zum 04.03.2023; anschließend verlängerte er sich automatisch um ein weiteres Jahr bis zum 04.03.2024.
Am 19.10.2023 hat der Rat gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/55/EG den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 (3) zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes bis zum 04.03.2025 angenommen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat am 15.02.2023 zu Zl. 2023-0.128.522 unter der Überschrift "Vorübergehende Verwendung von KFZ von aus der Ukraine geflüchteten Personen" folgende seit 15.02.2023 gültige nationale Arbeitsrichtlinie veröffentlicht:
"Grundsätzlich beträgt die maximale Verwendungsdauer von Straßenbeförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch im Rahmen der vorübergehenden Verwendung gemäß Art. 217 Buchstabe c lit. iii UZK-DA sechs Monate.
Diese Frist kann gemäß Art. 251 Abs. 3 UZK aufgrund außergewöhnlicher Umstände verlängert werden. Der Einmarsch russischer Truppen und der seitdem andauernde bewaffnete Konflikt in der Ukraine stellt nach Ansicht der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten einen solchen außergewöhnlichen Umstand dar, da es den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann, in ein Kriegsgebiet zurückzukehren. Da die Bewilligungserteilung und Überführung in die vorübergehende Verwendung in diesen Fällen gemäß Art. 136 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 UZK-DA geschehen ist, wird diese Fristverlängerung ohne Antrag des Bewilligungsinhabers ebenfalls formlos erlaubt.
Daher wird mitgeteilt, dass für die im Betreff genannten Beförderungsmittel die vorübergehende Verwendung bis auf Weiteres möglich ist, sofern alle anderen Bedingungen für das Verfahren auch weiterbestehen."
Wenn dieser Richtlinie auch kein Normcharakter zukommt, teilt das Bundesfinanzgericht dennoch die darin vertretene Ansicht, dass den "betroffenen Personen" (darunter sind nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts jedenfalls Vertriebene gem. der Vertriebenen-VO zu verstehen) unter den erwähnten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung für Beförderungsmittel zukommt.
Der Bf. gehört zweifellos, der in § 1 Z 1 der Vertriebenen-VO, BGBl. II Nr. 92/2022, genannten Personengruppe an, der nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zusteht.
Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der Bf. im Zuge des Erörterungstermins mit einem gültigen Ausweis für Vertriebene legitimieren konnte. Bemerkt wird, dass bereits dem o.a. Antrag auf Zollbefreiung ein am 25.01.2024 für den Bf. ausgestellter und bis 04.03.2025 gültiger Ausweis des Bundesamtes für Fremdenwesen/Asyl für Vertriebene beigelegt war.
Seitens der Zollverwaltung wird den Vertriebenen grundsätzlich die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung für Beförderungsmittel zugestanden (siehe oben zitierte Arbeitsrichtlinie).
Dass der Bf. nicht zu diesem begünstigten Personenkreis zählen soll, wird seitens des Zollamtes ausschließlich mit dem von ihm am 29.08.2024 gestellten oben erwähnten Antrag auf Feststellung der Zollbefreiung für Übersiedlungsgut begründet.
Die Vertreterin des Zollamtes bekräftigte im Rahmen des Erörterungstermins diese Sicht der Abgabenbehörde. Auf Befragen erklärte sie, dass sich die Situation des Bf. und die Wohnsitzverhältnisse anderer Vertriebener im Wesentlichen darin unterscheiden, dass der Bf. durch seine Angaben im eben angesprochenen Antrag unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, den Wohnsitz von der Ukraine nach Österreich verlegt zu haben.
Diese Ansicht überzeugt nicht.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. nicht der deutschen Sprache mächtig ist, das Antragsformular gemeinsam mit einem Bekannten ausgefüllt hat und damals nicht rechtsfreundlich vertreten war.
Angesichts dieser Umstände ist es nicht verwunderlich, dass sich im Antragsformular einerseits (zum Teil vom Zollamt nicht aufgeklärte) Widersprüche finden und dass andererseits bestimmte Angaben fehlen oder sich zwischenzeitlich als schlicht unzutreffend herausgestellt haben.
So finden sich im Antragsformular etwa zum Datum der Wohnsitzbegründung drei verschiedene Angaben. Während dieses einerseits mit 01.12.2022 und andererseits mit 01.11.2023 angegeben wird, ist an anderer Stelle von einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (nach der Einfuhr der Übersiedlungsguts) die Rede.
Bei der Klärung der Frage, wo sich der gewöhnliche Wohnsitz einer Person befindet, kommt es aber ausschließlich auf die tatsächlichen Wohnsitzverhältnisse dieser Person an. Der Umstand, dass der Bf. in seinem o.a. Antrag vom 29.08.2024 (aus den eben erwähnten Gründen) teilweise unvollständige, widersprüchliche oder nicht der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht hat, schadet nicht. Denn es steht fest, dass ihm - wie oben ausgeführt - ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Vertriebener zusteht, das durch den gültigen "Ausweis für Vertriebene" ordnungsgemäß dokumentiert ist. Stichhaltige Nachweise dafür, dass dennoch der gewöhnliche Wohnsitz des Bf. tatsächlich in Österreich gelegen sei liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Das Bundesfinanzgericht erachtet sich daher weder an die Angaben des Bf. im erwähnten Antrag noch an die Begründung des o.a. Abweisungsbescheids vom 11.12.2024 gebunden, wonach der Bf. am 01.12.2022 den gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union begründet habe.
Das Zollamt meint, der Umstand, dass der Einschreiter den zuletzt genannten Bescheid nicht angefochten habe spreche gegen den Standpunkt des Bf. Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass in diesem Bescheid festgestellt wird, dass der gewöhnliche Wohnsitz des Bf. zum Zeitpunkt der Einreise mit dem PKW in Österreich gelegen sei, doch findet sich diese Feststellung nicht im Spruch dieses Bescheides, sondern ausschließlich in dessen Begründung. Es ist aber nur der Spruch eines Bescheids der Rechtskraft fähig und kann daher nur der Bescheidspruch Anfechtungsgegenstand einer Bescheidbeschwerde gem. § 250 lit. b BAO sein (Ritz/Koran, BAO, 7. Auflage, § 250 Tz 7) und nur am Spruch des Bescheides können taugliche Änderungen iSd § 250 lit. c BAO beantragt werden (vgl. auch Ellinger et al., § 250 BAO E 72).
Eine allfällige Bescheidbeschwerde, die sich nicht gegen den Bescheidspruch sondern ausschließlich gegen die Bescheidbegründung richtet, wäre daher zurückzuweisen gewesen (BFG 27.06.2022, RV/7101026/2022). Es kann dem Bf. daher nicht zur Last gelegt werden, wenn er ein völlig aussichtsloses Rechtsmittel nicht ergriffen hat.
Der Bf. führte im Rahmen des Erörterungstermins überzeugend aus, dass er sich damals bloß gründlich über die gesetzlichen Voraussetzungen für die eingangsabgabenfreie Einfuhr seines PKW erkundigen wollte und dass er sich schließlich damit abgefunden habe, dass wegen Nichterfüllung der 6-Monats-Frist eine solche Abgabenbefreiung nicht in Betracht käme. Es ist daher nicht weiter verwunderlich, dass der Bf. den Abweisungsbescheid nicht in Beschwerde zog. Denn dem Bf. war offensichtlich bewusst, dass selbst eine Bescheidbeschwerde nicht dazu führen hätte können, eine Abänderung des Bescheidspruchs (also eine Gewährung der begehrten Abgabenbefreiung) zu erreichen. Dem Bf. sind daher auch aus dieser Sicht wegen des Verzichts auf ein Rechtsmittel keine berechtigten Vorwürfe zu machen.
Gegen die vom Zollamt behauptete Wohnsitzverlegung spricht auch der vom Bf. glaubhaft gemachte Umstand, dass er weiterhin über einen Wohnsitz in der Ukraine verfüge und dort (wenn auch im eingeschränkten Ausmaß) einen Teil seiner Geschäftstätigkeit betreibe. Der Umstand, dass der Bf. in der Ukraine über ein voll eingerichtetes Eigenheim verfügt und dass es nach der Aktenlage zu keiner Übersiedlungsgutabfertigung für den Bf. gekommen ist, lässt ebenfalls den Schluss zu, dass es zu keiner Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes des Bf. in der Ukraine gekommen ist.
Dass der Bf. allenfalls in Zukunft doch seinen gewöhnlichen Wohnsitz nach Österreich verlegen möchte, schadet nicht. Denn es kommt nicht auf die zukünftige Situation, sondern auf die Wohnsitzverhältnisse am 11.05.2024 (dem Zeitpunkt der Einfuhr des verfahrensgegen-ständlichen Beförderungsmittels) an. Gleiches gilt hinsichtlich der Neubewertung der Wohnsitzverhältnisse des Bf., falls er sich dazu entschließen sollte, irgendwann in Österreich eine (bis dato nicht vorliegende) unbefristete Aufenthaltsbewilligung für sich und seine Familie zu beantragen.
Seitens des Bundesfinanzgerichts besteht somit keine Veranlassung von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen, wonach der in Österreich gelegene Wohnsitz jener Personen, die im Rahmen der VertriebenenVO vorübergehenden Schutz genießen, nicht als "gewöhnlicher", sondern als "vorübergehender" Wohnsitz betrachtet werden kann (siehe BFG 05.03.2025, RV/7200019/2024).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass Vertriebenen im Sinn der VertriebenenVO gemäß § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zusteht (VwGH 21.06.2023, Ra 2022/14/0217 Rn. 43).
Der Bf., der nach seinen glaubwürdigen Angaben regelmäßig in die Ukraine zurückkehrt und in Österreich über keine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfügt, hat nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts weder durch seine Flucht als Vertriebener nach Österreich noch durch andere Handlungen seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union begründet.
Rechtslage:
§ 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG bestimmt:
Im übrigen bedeutet im Zollrecht:
"normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Union zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;
§ 62 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024, lautet:
"Aufenthaltsrecht für Vertriebene
§ 62 (1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
(3) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration der Aufenthaltsberechtigten oder bestimmter Gruppen davon erforderlich, können in der Verordnung gemäß Abs. 1 von den Bestimmungen des NAG abweichende Bedingungen bei Erteilung von Aufenthaltstiteln festgelegt werden. In der Verordnung kann insbesondere vorgesehen werden, dass Aufenthaltstitel abweichend von § 21 Abs. 1 NAG im Inland beantragt und trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. oder 2. Teil des NAG erteilt werden können, sowie inwieweit der bisherige rechtmäßige Aufenthalt als Vertriebener als Niederlassung ( § 2 Abs. 2 NAG) gilt.
(4) Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als ,Ausweis für Vertriebene' zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Abs. 1 fest."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (VertriebenenVO), BGBl. II Nr. 92/2022, lauten:
"§ 1 Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
...
§ 3
...
(2) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
... ."
Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABlEU Nr. L 269 vom 10. Oktober 2013 (Unionszollkodex - UZK) lautet:
"Artikel 79 Entstehen der Zollschuld bei Verstößen
(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
a) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet,
b) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Endverwendung von Waren innerhalb des Zollgebiets der Union,
c) eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren.
(2) Für das Entstehen der Zollschuld ist folgender Zeitpunkt maßgebend:
a) der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist,
b) der Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung der Waren zum Zollverfahren angenommen worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war.
(3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist Zollschuldner,
a) wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte,
b) wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte,
c) wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.
(4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder die Pflichten aus der Zollanmeldung der Waren zu diesem Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren zu erfüllen hat."
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA) bestimmt u.a.:
Artikel 212 Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
(1) Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Begriff "Beförderungsmittel" normale Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel ein.
(2) Erfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 136 Absatz 1 mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Artikel 139 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 1, wird die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt.
(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen oder gehören, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;
b) sie werden unbeschadet der Artikel 214, 215 und 216 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet.
Werden diese Beförderungsmittel von einer dritten, außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern diese Person durch den Bewilligungsinhaber schriftlich zur Verwendung des Beförderungsmittels ermächtigt wurde.
…
Artikel 136 Mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung und Wiederausfuhr (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:
a) Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für diese Paletten, Container und Beförderungsmittel gemäß den Artikeln 208 bis 216;
…
Artikel 139 Waren, die gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet gelten (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buchstaben h bis ja genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.
…
Art. 141 Als Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung geltende Handlungen (Art. 158 Abs. 2 des Zollkodex)
(1) Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d, h, k, l und m, (*1) Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zoll- oder Wiederausfuhranmeldung:
a) Benutzen des grünen Ausgangs "Anmeldefreie Waren", sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind;
b) Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge;
Erwägungen
Da sich der gewöhnliche Wohnsitz des Bf. zum Zeitpunkt der Einreise mit dem verfahrensgegenständlichen PKW am 11.05.2024 - wie oben ausführlich dargelegt - nicht im Zollgebiet der Union befand, war er damals hinsichtlich des auf seinen Namen in der Ukraine zugelassenen Fahrzeuges zur Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung unter der Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel gem. Art. 212 Abs. 3 Buchstabe a UZK-DA berechtigt.
Für das Fahrzeug war gem. Art. 136 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA die Abgabe einer mündlichen Zollanmeldung zulässig. Der Bf. meldete den PKW daher zu Recht im Rahmen einer konkludenten Zollanmeldung gem. Art. 139 Abs. 1 UZK-DA zur vorübergehenden Verwendung an.
Es ist somit damals entgegen der Ansicht des Zollamtes nicht zum Entstehen einer Zollschuld gem. Art. 79 UZK für den Bf. gekommen.
Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der hier entscheidungsmaßgeblichen Frage, ob sich der gewöhnliche Wohnsitz des Bf. zum Zeitpunkt seiner Einreise am 11.05.2024 bereits in Österreich befunden hatte, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage. Diese Umstände waren vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung auf Tatsachen- und Sachverhaltsebene zu klären.
Im Übrigen kann sich die vorliegende Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am 11. März 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden