Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Lisa Fries über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 10. November 2025 für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, vom 14. Jänner 2025 betreffend Antrag auf Nachsicht den Beschluss:
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2024 wurde dem Antragsteller eine Parkometerabgabe in der Höhe von € 2.569,60 vorgeschrieben, weil ein näher beschriebenes Fahrzeug in der Zeit von 5. August 2021 bis 21. Jänner 2022 an einem näher bezeichneten Ort abgestellt gewesen sei. Ein Parkschein sei nicht entwertet bzw. ein elektronischer Parkschein sei nicht aktiviert gewesen.
Der Antragsteller stellte einen Antrag auf Nachsicht und führte unter anderem begründend aus, er sei von August 2021 bis November 2022 in Haft gewesen. Er sei nach der Entlassung mit einer Forderung von über € 30.000,-- konfrontiert und wöchentlich erreichten ihn Exekutionsandrohungen. Sein Arbeitgeber habe ihm nicht viel bezahlt. Das Auto habe er längst verkauft, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Er sei jetzt arbeitslos und Mindestsicherungsbezieher und sei außerstande die Forderungen zu begleichen. Bei einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof (gemeint Landesverwaltungsgericht Wien) sei in im Verhandlungsprotokoll von der Richterin bestätigt worden, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die notwendigen Schritte zur Änderung des Standorts des Fahrzeugs zu veranlassen.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2025 wurde der Antrag des Antragstellers auf Nachsicht einer Parkometerabgabe in der Höhe vom € 2.569,60 abgewiesen.
Begründend wurde nach Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht erkannt werden, warum im Hinblick auf die abseits von den Abgabenschulden bereits bestehende Vermögenslosigkeit bzw. Überschuldung (Kosten der Entlassung, offene Verwaltungsstrafen, Schulden bei Wien Energie, etc.), die vom Antragsteller behauptete Existenzgefährdung nunmehr ausgerechnet durch die Nachsicht der Parkometerabgabe abzuwenden wäre. Im Übrigen werde durch die gesetzlichen Regeln über die Exekutionsbeschränkung (§ 53 der Abgabenexekutionsordnung in Verbindung mit § 291a der Exekutionsordnung) das Eintreten einer unzumutbaren finanziellen Belastung hintangestellt. Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, konkret und plausibel darzulegen, weshalb in seiner Situation (vermögenslos, arbeitslos, Fehlen jeglicher finanzieller Unterstützung, Mietrückstände, Sorgepflichten etc.) gerade die begehrte Nachsicht der Abgabengesamtschuld eine persönliche Unbilligkeit vermeiden könnte. Im Übrigen sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Unbilligkeit dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht sei, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändere.
Zur sachlichen Unbilligkeit sei festzuhalten, dass die nachträgliche Inanspruchnahme eines Lenkers oder Zulassungsbesitzers keinesfalls ein vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis darstelle. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt falle in den Kernbereich der Regelung. Es handle sich somit um eine regelmäßige und damit auch vorhersehbare Rechtsfolge, die jeden Abgabepflichtigen in allen gleichgelagerten Sachverhalten gleichermaßen treffe und daher für den Antragsteller nicht habe unerwartet sein können. Somit sei bei der gegenständlichen Abgabepflicht keine anormale Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, kein im atypischen Vermögenseingriff gelegener offenbarer Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Verordnungsgeber beabsichtigten Ergebnissen gegeben, die zudem auch der Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt wäre.
Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde und beantragte die Gewährung der beantragten Nachsicht. Darin führte er unter anderem aus, die Argumentation der belangten Behörde, wonach eine Unbilligkeit dann nicht gegeben sei, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht sei, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändere, sei nach Ansicht einer Anwältin der Rechtshilfe der Rechtsanwaltskammer eine widersinnige Auslegung, die nicht dem Geiste des Gesetzes entspreche. Dieser Aussage schließe er sich an. Die belangte Behörde sei nicht auf das mitgeschickte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint Landesverwaltungsgericht Wien) eingegangen. Dieses Urteil sage klar, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sich um sein Auto zu kümmern. Weiters habe sich seine finanzielle Situation gebessert, sodass nicht mehr von einer existenzgefährdenden Situation gesprochen werden könne. Alle Schulden seien bezahlt worden. Als Mindestsicherungsbezieher sei man in Österreich nicht existenzgefährdet. Eine Vollstreckung der Forderung würde aber dazu führen, dass der Antragsteller seine monatlichen Fixkosten nicht mehr decken könnte. Dies würde unweigerlich zu einer Existenz bedrohenden Situation führen und damit sei der Argumentation der belangten Behörde folgend, die Nachsicht zu gewähren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. September 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Antragsteller stellte einen Vorlageantrag.
Am 5. November 2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 10. November 2025 stellte der Antragsteller bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Der Antrag wurde am 12. November 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung weitergeleitet.
Am 17. November 2025 erließ das Bundesfinanzgericht einen Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich des Verfahrenshilfeantrags (zugestellt am 24. November 2025, Frist 3 Wochen). Dem Auftrag wurde vom Antragsteller am 7. Dezember 2025 entsprochen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zu den Bescheiden und den Schriftsätzen des Antragstellers gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und auf dem vom Bundesfinanzgericht geführten Verfahren.
Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen, 1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.
Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden.
Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 2020, G 302/2019, ausgesprochen, dass die in § 292 Abs. 1 BAO verwendete Formulierung "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" verfassungskonform zu interpretieren sei.
Bei der Beurteilung, ob die zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ist daher nicht darauf abzustellen, ob im Verfahren objektiv schwierige Fragen rechtlicher Art zu entscheiden sind. Sondern es ist zu überprüfen, ob im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es nicht darauf ankommt, ob die im Verfahren zu lösenden Rechtsfragen objektiv als schwierig zu beurteilen sind, sondern ob für den Antragssteller besondere Schwierigkeiten bestehen, sodass dem Antragsteller ohne die Gewährung von Verfahrenshilfe, insbesondere ohne die Beiziehung eines Rechtsanwaltes bzw. Steuerberaters, ein effektiver Zugang zum Gericht verwehrt wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag auf Nachsicht einer Abgabenschuld in der Höhe von € 2.569,60 abgewiesen. Der Abgabenschuld gründet auf den Bescheid vom 26. Juni 2024, mit welchem dem Antragsteller eine Parkometerabgabe in der Höhe von 2.569,60 vorgeschrieben wurde, da das Auto des Antragstellers ohne gültigen Parkschein in der Zeit von 5. August 2021 bis 21. Jänner 2022 an einem näher bezeichneten Ort ohne gültigen Parkschein abgestellt war. In diesem Zeitraum befand sich der Antragsteller in Haft.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachsicht sind in § 236 BAO und in der dazu erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005, geregelt.
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. In der genannten Verordnung BGBl. II Nr. 435/2005 werden bestimmte Fälle der sachlichen und persönlichen Unbilligkeit demonstrativ aufgezählt.
Zum Vorliegen der persönlichen und sachlichen Unbilligkeit besteht auch eine reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 9. September 2025, Ra 2024/16/0038, VwGH 3. September 2024, Ra 2023/13/0044, VwGH 17. November 2022, Ra 2020/15/0079, VwGH 10. Mai 2022, Ra 2020/13/0069, VwGH 21. September 2016, 2013/13/0097, VwGH 25. November 2015, 2013/16/0114).
Der Antragsteller war in der Lage einen Nachsichtsantrag, eine Beschwerde und einen Vorlageantrag einzubringen und einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen. In der Beschwerde wandte sich gegen die von der belangten Behörde vertretene Auslegung des § 236 BAO, monierte die fehlende Auseinandersetzung mit der vom Landesverwaltungsgericht Wien vertretenen Ansicht und legte unter Auseinandersetzung mit der Argumentation der belangten Behörde dar, warum nach seiner Ansicht die Vollstreckung der Forderung zu einer existenzbedrohenden Situation führen würde.
Weder der festzustellende Sachverhalt (im Wesentlichen Zustandekommen der Abgabenschuld und finanzielle Lage des Antragstellers), noch die zu beantwortenden Rechtsfrage (die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit aufgrund der finanziellen Situation oder des Zustandekommens der Abgabenschuld vorliegt und die im Falle der Bejahung dieser Frage vorzunehmende Ermessensübung) stellen sich als besonders komplex oder kompliziert dar.
Hinsichtlich der Fähigkeiten des Antragstellers ist festzuhalten, dass aufgrund der vom Antragsteller eingebrachten Anbringen ersichtlich ist, dass dieser in der Lage ist, seinen Standpunkt hinreichend zum Ausdruck zu bringen, Anträge zu stellen, mit Behörde und Gerichten zu kommunizieren und Rechtsmittel einzulegen.
Es ergeben sich daher hinsichtlich des Antragstellers selbst keine Anhaltspunkte, die eine Vertretung des Antragstellers durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt notwendig erscheinen lassen, um diesen einen effektiven Zugang zu Gericht zu gewährleisten.
Zu beachten ist weiters, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 29. Jänner 2020, Ra 2019/13/0071), im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, in dem keine Vertretungspflicht besteht, im Hinblick auf die bestehende Manuduktionspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters als Verfahrenshelfer Ausnahmecharakter zukommt.
Auch wenn der Rechtsstreit für den Antragsteller von großer persönlicher Bedeutung sein mag, führen die beschriebenen Fähigkeiten des Antragstellers, der zu ermittelnde Sachverhalt und die zu beantwortenden Rechtsfragen sowie insbesondere der vor dem BFG bestehende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit dazu, dass nach Ansicht des Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung keine besonderen Schwierigkeiten für den Antragsteller hervorgekommen sind, die dazu führen würden, dass dem Antragsteller ohne die Gewährung von Verfahrenshilfe, ein effektiver Zugang zum Gericht verwehrt wäre.
Aus den dargelegten Gründen war der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Erfordernisse für einen Verfahrenshilfeantrag ergeben sich zweifelsfrei aus dem Gesetz. Diesbezüglich liegt keine ungeklärte Rechtsfrag von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Beurteilung, ob die "zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen, folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (VwGH vom 29. Jänner 2020, Ra 2019/13/0071 und VfGH vom 26. Juni 2020, G 302/2019). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher hier nicht vor.
Wien, am 12. Jänner 2026
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