In besonderen Ausnahmekonstellationen kann die Anwendung der Abgabenvorschriften im Einzelfall zu einem vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten nachteiligen Ergebnis führen, das eine sachliche Unbilligkeit bewirkt (vgl. VwGH 23.4.1980, 3114/79, und VwGH 22.9.1992, 92/14/0083, zu einem gravierenden atypischen Vermögenseingriff als Folge des Zufluss- Abflussprinzips).
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