JudikaturBFG

RV/7102904/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
26. September 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, hinsichtlich der Beschwerde vom 21. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. September 2024, Ordnungsbegriff: ***OB***, über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***K.***, VNR: ***000***, beschlossen:

Der Vorlageantrag vom 2. August 2025 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. September 2024 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in der Höhe von insgesamt 1.255,80 Euro (849,00 Euro an Familienbeihilfe; 406,80 Euro an Kinderabsetzbeträgen), welche der Beschwerdeführer (Bf.) für das im angefochtenen Bescheid genannte Kind für die Zeiträume April 2024 bis September 2024 bezogen hatte, zurück.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Oktober 2024 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Jänner 2025 als unbegründet abgewiesen.

Mit der als "Beschwerde gegen Rückforderung der Familienbeihilfe" bezeichneten und als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom 2. August 2025 beantragte der Bf., die Beschwerde im Sinne des Kindeswohls sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Situation erneut zu prüfen. Zudem wurde ein Erlass gemäß § 236 BAO sowie eine Stundung des Rückforderungsbetrages beantragt.

Das Finanzamt legte in der Folge die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 10. September 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.Der Vorlagebericht enthält u.a. folgende Stellungnahme der belangten Behörde:"Es wird die Zurückweisung des Vorlageantrages beantragt. Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe gemäß § 97 der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Schriftliche Erledigungen gelten gemäß § 97 Abs 1 lit. a BAO mit Zustellung als bekannt gemacht. Gemäß § 17 Abs 3 ZustG geltend hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung lag ab 15.01.2025 zur Abholung bereit. Somit war der Vorlageantrag (eingebracht am 06.08.2025) bereits verspätet. § 264 Abs 4 verweist hinsichtlich der Rechtsfolgen verspäteter Vorlageanträge auf die Rechtsfolgen gemäß § 260 Abs 1 lit. b BAO. Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht (§ 264 Abs 5 BAO)."

II. Sachverhalt

Die Beschwerdevorentscheidung vom 10. Jänner 2025 wurde an den Beschwerdeführer (Bf.) mit RSb-Brief versandt. Das Schriftstück konnte am 14. Jänner 2025, einem Dienstag, an der Wohnadresse des Bf., ***Wohnadr***, nicht zugestellt werden, weshalb eine Hinterlegung bei der Postfiliale in ***AdrPost***, erfolgte. Von der Hinterlegung wurde der Bf. verständigt.Auf der Hinterlegungsanzeige wurde als Beginn der Abholfrist der 15. Jänner 2025 und als Ende der Abholfrist der 3. Februar 2025 vermerkt. Die Öffnungszeiten der Poststelle, bei der das amtliche Schriftstück abzuholen war, sind mit Mo-Fr 8:00 bis 18:00 Uhr auf der Hinterlegungsanzeige angegeben.Aus der Übernahmebestätigung ergibt sich, dass der Bf. das behördliche Schriftstück am 17. Jänner 2025 bei der genannten Poststelle abholte.Die als Vorlageantrag zu wertende Eingabe des Bf. vom 2. August 2025 wurde am 6. August 2025 durch Einwurf in den Posteinwurfkasten des Finanzamtes eingebracht.

III. Beweiswürdigung

Das festgestellte Verwaltungsgeschehen ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Aus der im Akt erliegenden schriftlichen Verständigung über die Hinterlegung ergeben sich das Datum des Zustellversuchs mittels RSb-Briefs, die Hinterlassung der Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung, der Beginn der Abholfrist sowie das Datum der Übernahme der Beschwerdevorentscheidung durch den Bf. Das Datum der Einbringung der als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom 2. August 2025 ergibt sich aus dem auf dem Schriftstück angebrachten Eingangsstempel.

IV. Rechtslage

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn siea) nicht zulässig ist oderb) nicht fristgerechteingebracht wurde.

§ 260 Abs. 1 BAO ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Gemäß Abs. 3 der bezeichneten Gesetzesstelle werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht einberechnet.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden behördliche Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit. a dieser Bestimmung bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Nach § 98 BAO sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl 200/1982, vorzunehmen.

Gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

V. Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerdevorentscheidung vom 10. Jänner 2025 wurde durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt, wobei das zuzustellende Dokument ab 15. Jänner 2025 bei der zuständigen Postfiliale zur Abholung bereitgehalten wurde. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (vgl. § 17 Abs. 3 ZustG), d.h. im vorliegenden Fall am 15. Jänner 2025 (Mittwoch). Ausgehend von diesen aktenkundigen Tatsachen endete die einmonatige Frist des § 264 Abs. 1 BAO zur Stellung eines Vorlageantrages am 17. Februar 2025 (Montag), weshalb sich der am 6. August 2025 (beim Finanzamt) eingebrachte Vorlageantrag als verspätet erweist, sodass dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen war.

Einen allfälligen Zustellmangel hat der Bf. nicht geltend gemacht und ist ein solcher aufgrund der persönlichen Abholung und Übernahme der Beschwerdevorentscheidung am 17. Jänner 2025 durch den Bf. für das Bundesfinanzgericht auch nicht erkennbar. Der Bf. wendet sich auch nicht gegen das die verspätete Einbringung des Vorlageantrages betreffende Vorbringen des Finanzamtes im Vorlagebericht, dem insofern Vorhaltscharakter zukommt.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass über das Erlass- sowie das Stundungsansuchen des Bf. durch das Finanzamt gesondert zu entscheiden ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Der vorliegende Beschluss hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ab, da die Feststellung einer Fristversäumnis eine Sachverhaltsfrage darstellt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages sich unmittelbar aus dem Gesetz ableitet.

Linz, am 26. September 2025