Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***AB*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. November 2025 betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 03.09.2025 erfolgte gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) eine Androhung einer Zwangsstrafe. Das Finanzamt führte aus, die Bf. habe offenbar übersehen, folgende Abgabenerklärung fristgerecht einzureichen:
| Jahr | Kürzel | Name | Nachfrist | Strafe |
| 2024 | E1 | Einkommensteuererklärung | 13.10.2025 | 150,00 EUR |
| Summe | 150,00 EUR |
Die Bf. werde ersucht, dies bis zur in der Tabelle angeführten Nachfrist nachzuholen. Fall sie diesem Ersuchen nicht Folge leiste, könne gegen die Bf. ein Zwangsstrafe von 150,00 EUR festgesetzt werden (Androhung im Sinne des § 111 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung).
Hingewiesen wird darauf, dass die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Schreibens bereits abgelaufen gewesen sei. Diese Frist werde durch den oben genannten Termin nicht verlängert. Vom Finanzamt könnten daher folgende Maßnahmen getroffen werden: 1. Festsetzung eines Verspätungszuschlages bis zu 10% der Abgabenschuld (§ 135 BAO). 2. Nach Ablauf des oben genannten Termins Schätzung der Bemessungsgrundlage gemäß § 184 BAO.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 05.11.2025 gegenüber der Bf. eine Zwangsstrafe fest. Das Finanzamt führte aus, die mit Bescheid vom 03.09.2025 bereits angedrohte Zwangsstrafe werde gemäß § 111 der Bundesabgabenordnung mit 150,00 EUR festgesetzt.
| Jahr | Kürzel | Name | Abgelaufene Frist | Strafe |
| 2024 | E1 | Einkommensteuererklärung | 13.10.2025 | 150,00 EUR |
| Summe | 150,00 EUR |
Mitgeteilt wird, dass eine Buchungsmitteilung gesondert ergehe. Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafe sei aus dieser Buchungsmitteilung zu ersehen.
Die Bf. brachte mit Schriftsatz vom 26.11.2025 Beschwerde gegen den Bescheid - Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 05.11.2025 ein und führte begründend aus, leider habe sie diesen Bescheid zur Abgabe der Einkommensteuer nicht erhalten. Aufgrund privater Unannehmlichkeiten sei die Bf. in dieser Zeit nicht erreichbar gewesen, wodurch dieses Schriftstück nicht bis zu ihr gelangt sei. Erst mit der Zustellung der Buchungsmitteilung und der Zusendung des Zahlscheines sei die Bf. darauf aufmerksam geworden. Mit heutigem Datum habe die Bf. ihre Einkommensteuererklärung 2024 abgegeben. Wie ersichtlich sei, sei dies nur eine geringfügige Selbständigkeit neben ihrer Ausbildung zur VS-Lehrerin. Die Bf. ersuche um Stornierung der Zwangsstrafe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2025 wurde die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid - Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 05.11.2025 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt aus, gemäß § 111 BAO seien die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehöre auch die elektronische Übermittlung von Abringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung bestehe. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt werde, müsse der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssten schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug sei.
Die Steuererklärung sei bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über Finanz-Online bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Da die Bf. dies bis 01.07.2025 nicht gemacht habe, sei sie mit Schreiben vom 03.09.2025 (Androhung einer Zwangsstrafe) nochmals aufgefordert worden, die Erklärung bis 13.10.2025 einzureichen. Die Zustellung der Androhung als auch die Festsetzung der Zwangsstrafe seien der Bf. in der Databox (Finanzonline) ordnungsgemäß zugestellt worden. Auch diese Frist sei erfolglos verstrichen. Somit sei zu Recht, mit Bescheid vom 05.11.2025, die angedrohte Zwangsstrafe festgesetzt worden.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2025 brachte die Bf. "Beschwerde" (Vorlageantrag) gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2025 ein. Die Vertreterin der Bf. führte aus, die Bf. habe leider weder die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung 2024 noch die Androhung der Zwangsstrafe erhalten. Leider sei auch keine Mitteilung an die hinterlegte E-Mail-Adresse geschickt worden, sodass die Bf. auch nicht aktiv in ihr Steuerkonto habe Einsicht nehmen können. Die Bf. sei Kleinunternehmerin, 2024 das erste Mal selbständig. Sie führe diese Selbständigkeit als geringfügiges Nebeneinkommen neben ihrer noch andauernden Ausbildung zur Volksschullehrerin aus. Auch komme es bei der Bemessung der Steuerpflicht lediglich zu einem Guthaben. Aus diesem Grund werde um Entgegenkommen und um Stornierung der Zwangsstrafe von EUR 150,00 ersucht, welche für die Bf. einen großen Kostenfaktor darstellen würde.
Der Bescheid "Bescheid - Androhung einer Zwangsstrafe" vom 03.09.2025 wurde am 03.09.2025 in die FON-Nachrichten (Databox) zugestellt und am 25.11.2025 gelesen.
Der Bescheid "Bescheid- Festsetzung einer Zwangsstrafe" vom 05.11.2025 wurde am 05.11.2025 in die FON-Nachrichten (Databox) zugestellt und am 25.11.2025 gelesen.
Die E-Mail-Benachrichtigungen über diese Zustellungen wurden an das näher genannte g.mail-Konto der Bf. am 03.09.2025 um 07:40 Uhr und am 05.11.2025 um 07:20 Uhr versendet.
Festgestellt wird, dass die Bf. die Einkommensteuerklärung für das Jahr 2024 erst nach Androhung einer Zwangsstrafe am 03.09.2025 und Festsetzung der Zwangsstrafe am 05.11.2025 am 26.11.2025 elektronisch beim Finanzamt einbrachte.
Nach den oben angeführten Daten wurden der Bf. der Bescheid betreffend Androhung einer Zwangsstrafe vom 03.09.2025 am 03.09.2025 und der Bescheid betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 05.11.2025 am 05.11.2025 nachweislich in die Databox der Bf. zugestellt. Die Bf. wurde auch mit E-Mail-Benachrichtigungen über diese Zustellungen an ihre näher genannte E-Mail-Adresse am 03.09.2025 um 07:40 Uhr und am 05.11.2025 um 07.20 Uhr von diesen Zustellungen in Kenntnis gesetzt.
Die seitens des Bundesfinanzgerichtes getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, dem Vorbringen der Bf. sowie der Abgabenbehörde.
Wenn die Vertreterin der Bf. im Vorlageantrag vorbringt, die Bf. habe weder die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung 2024 noch die Androhung der Zwangsstrafe erhalten, auch sei keine Mitteilung an die hinterlegte E-Mail-Adresse geschickt worden, so trifft dies aufgrund der oben angeführten Feststellungen nicht zu.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente "als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam." Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Zustellung ist, dass der Empfänger Zugang zu diesem Speicherbereich hat (vgl. - mit näheren Hinweisen - VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105).Die Erläuterungen dazu enthalten den Satz, der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers" gelangt seien, sei "bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox" (270 BlgNR 23. GP 13).
Der Verwaltungsgerichtshof führt im Erkenntnis vom 31.07.2013, 2009/13/0105 - auszugsweise zitiert - aus: "Der belangten Behörde kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie meint, es sei ,unerheblich, ob der Bw die Zugangscodes vergessen/verloren hat oder ob die Zugangscodes zwar richtig waren, aber trotzdem unter der vom Bw verwendeten EDV-Systemumgebung nicht funktionierten', und die Zustellung sei in jedem dieser Fälle unwirksam geblieben. Ob sich der Empfänger - mit oder ohne Hilfe geeignet verwahrter Aufzeichnungen - noch an die Zugangsdaten erinnern kann und wie gut oder schlecht die von ihm gerade ,verwendete EDV-Systemumgebung' funktioniert, kann für die Wirksamkeit der Zustellung nicht maßgebend und im Sinne der in der Amtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht anders zu beurteilen sein als der Verlust eines Briefkastenschlüssels oder ein technischer Defekt in einem Fax-Empfangsgerät."
Das erkennende Gericht geht aufgrund der Feststellungen zum Sachverhalt davon aus, dass der Bf. die Androhung der Zwangsstrafe (Bescheid) am 03.09.2025 und der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe am 05.11.2025 rechtswirksam zugestellt wurden.
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften bis zum Ende des Monats April jeden Folgejahres einzureichen.Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monats Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, welche sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer - vorher angedrohten Zwangsstrafe - zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Gemäß § 111 Abs. 2 leg. cit muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß § 111 Abs. 3 leg. cit. darf eine einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5000 Euro nicht übersteigen.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei (zB Abgabepflichtiger, Auskunftsperson) zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Zwangsstrafen dürfen nur zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 111 Rz 2). Die rechtmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe setzt grundsätzlich voraus, dass die verlangte Leistung möglich bzw. zumutbar ist (vgl. VwGH 16.02.1994, 93/13/0025). Ein Zwangsstrafe darf nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden (erstinstanzlichen) Bescheides; wird die Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung einer Beschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 111 Rz 1 und die dort zitierte Judikatur).
Der bekämpfte Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurde am 05.11.2025 ausgefertigt und auch am 05.11.2025 in die Databox zugestellt. Da die Bf. auf dem Boden des oben festgestellten Sachverhaltes die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 noch nicht bei der Abgabenbehörde eingereicht hatte, lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zwangsstrafe daher zweifelsfrei vor.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde die Einkommensteuerklärung für 2024 elektronisch erst am 26.11.2025 bei der Abgabenbehörde eingereicht, weshalb die Bf. durch die Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für 2024 bis spätestens 30.06.2025 säumig wurde.
Im gegenständlichen Fall erfolgte gemäß § 111 Abs. 2 BAO die Androhung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 03.09.2025, der auch am 03.09.2025 in die Databox zugestellt wurde, indem die Bf. unter Setzung einer angemessenen Frist (bis 13.10.2025) zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2024 aufgefordert wurde.
Der Bf. stand eine fast vier Monate längere Frist als grundsätzlich vom Gesetz vorgesehen zur Verfügung, die sie zur Übermittlung der betreffenden Steuererklärung hätte nutzen können. Gleichzeitig wurde von der Bf. von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung stellen zu können, kein Gebrauch gemacht.
Im Falle der Nichteinreichung von Steuererklärungen sind u.a. der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen.
Grad des Verschuldens:
Die Bf. hat trotz Androhung einer Zwangsstrafe die geforderte Steuererklärung für 2024 nicht eingebracht. Fristverlängerungsanträge zur Nachholung der geforderten Abgabe der Steuererklärung wurden nicht gestellt und ist auch eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt nicht erfolgt.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse:
Den wirtschaftlichen Verhältnissen der Abgabepflichtigen wurde im vorliegenden Fall dadurch Rechnung getragen, dass die Zwangsstrafe an der unteren Grenze, nämlich mit bloß EUR 150,00, dies entspricht 3 % des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages, festgesetzt wurde.
Bei Würdigung der Umstände stellt sich die verhängte Zwangsstrafe als äußert gering dar.
Die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu Recht.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im streitgegenständlichen Verfahren waren überwiegend Tatfragen zu beurteilen. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, wurde der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Die Revision war daher spruchgemäß nicht zuzulassen.
Wien, am 3. Februar 2026
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